OGH 8ObA61/02g

OGH8ObA61/02g13.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Manfred Gürtler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei I***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Krömer & Nusterer, Rechtsanwälte Partnerschaft in St. Pölten, wegen EUR 66.113,24 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2002, GZ 7 Ra 11/02t-12, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 501 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages ist zwar gemäß § 47 Abs 1 ASGG nicht jedenfalls unzulässig, jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Frage, ob die Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen ist, weil es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens handelt, betrifft einen Einzelfall, bei dessen Beurteilung dem Rekursgericht keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Es hat der beklagten Partei mehrfache grobe Organisationsmängel zur Last gelegt, wodurch es zur Versäumung einer Tagsatzung und infolge dessen zu einem Versäumungsurteil kam.

Soweit die beklagte Partei behauptet, es ginge um die grundsätzliche Frage, inwieweit das ursächliche und rechtswidrige Handeln einer in einem Unternehmen tätigen, bislang als zuverlässig geltenden Mitarbeiterin, die von einer Exekutions- und Rechtssache direkt betroffen sei und deren rechtswidriges und vorsätzliches Handeln darauf gerichtet sei, dass das Unternehmen als Partei eines Exekutionsverfahrens (Drittschuldner) und Partei einer Arbeitsrechtssache nichts davon erfahre, insbesondere nicht Kenntnis von Klage, Tagsatzungen und Versäumungsurteilen erhalte, daher Schriftstücke, Ladungen, Urteile und dergleichen unterschlage, ein unabwendbares bzw unvorgesehenes Ereignis iSd § 146 ZPO darstelle, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Die beklagte Partei bestreitet nämlich nicht, dass ihr Geschäftsführer die Drittschuldnerklage mit Streitverkündigung an eine in seinem Sekretariat tätige Mitarbeiterin eigenhändig übernahm, aber nicht sicherstellte, dass gerichtliche Schriftstücke betreffend diese Mitarbeiterin sachgemäß bearbeitet werden. Er gab dieses Schriftstück vielmehr - wie üblich, wenn er in einer Konferenz eingeschriebene Sendungen übernahm - ungelesen an sein Sekretariat weiter, wodurch es der betroffenen Mitarbeiterin gelang, dieses Schriftstück an sich zu nehmen. Er unterließ es aber auch im allgemeinen seine Mitarbeiter anzuleiten, auf den Zugang von Gerichtsstücken zu achten und so zu handeln, dass Rechtsnachteile für die beklagte Partei vermieden werden: Infolgedessen übernahm eine Mitarbeiterin das Versäumungsurteil gegen die beklagte Partei und legte es ins Sekretariat, ohne den Geschäftsführer hievon zu verständigen, was zur Folge hatte, dass dagegen keine weiteren Schritte unternommen wurden.

Sind Fehler wie hier auf eine derart mangelhafte Organisation zurückzuführen, stellen sie ein grobes Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers dar, das eine Wiedereinsetzung ausschließt (Gitschthaler in Rechberger Komm ZPO2 Rz 18 zu § 146).

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