Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Steht fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des gekündigten (hier: unberechtigt entlassenen) Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und andererseits in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren, so sind diese Voraussetzungen zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen und eine Abwägung dieser sich gegenüber stehenden Interessen vorzunehmen, um den Zweck des Kündigungsschutzes, nämlich Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen, erfüllen zu können (RIS-Justiz RS0051818). Es reicht aus, dass die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände die betrieblichen Interessen soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen würden und die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. Werden die betrieblichen Interessen in erheblichem Maße berührt, überwiegen sie das (wesentliche) Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses (RIS-Justiz RS0051888).
Gerade diese Interessenabwägung hat das Berufungsgericht dadurch vorgenommen, dass es auch unter Annahme einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung des Klägers infolge erheblicher Einkommensminderung davon ausgegangen ist, dass die Kündigung letztlich durch Umstände, die in der Person des Klägers gelegen sind und betriebliche Interessen nachteilig berühren, begründet wäre. Die Abwägung der Interessen kann aber naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0051818 [T7 und T8]).
Abgesehen davon, dass der Rechtsmittelwerber mit Ausnahme eines, seinen Rechtsstandpunkt nicht stützenden Zitats nicht ausführt, von welcher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das Berufungsgericht abgewichen sein soll, zeigt er daher auch mit seiner Behauptung, dass das Berufungsgericht eine Interessenabwägung nicht vorgenommen habe, keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.
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