OGH 8ObA58/12f

OGH8ObA58/12f4.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Hohenauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A***** S*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Einwendungen gemäß § 35 EO (Revisionsinteresse 31.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Juni 2012, GZ 15 Ra 44/12a-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine titulierte Verpflichtung zur Rechnungslegung ist als unvertetbare Handlung nach § 354 EO zu erzwingen. Über Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht ist bereits im Prozess zu entscheiden. Das Exekutionsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob die verpflichtete Partei ordnungsgemäß Rechnung gelegt hat, nur festzustellen, ob die ihr vorgelegten Urkunden dem Spruch des Exekutionstitels entsprechen (stRsp, RIS-Justiz RS0004372; RS0075262; 9 ObA 62/12a).

Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht auch im vorliegenden Fall nicht abgewichen. Ob eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwirft. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die gegenständliche Rechnungslegung gehe jedenfalls über eine bloße Saldenbekanntgabe hinaus und entspreche formal den Vorgaben des sehr allgemein gehaltenen Exekutionstitels, ist jedenfalls nicht unvertretbar (vgl 9 ObA 62/12a).

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