OGH 8ObA54/23h

OGH8ObA54/23h29.8.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * F*, vertreten durch Likar Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Stipanitz-Schreiner & Partner Rechtsanwälte GbR in Graz, wegen 8.494,34 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 2023, GZ 7 Ra 10/23d‑30, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:008OBA00054.23H.0829.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Arbeitsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Im Revisionsverfahren sind die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und die darauf gründenden Tatsachenfeststellungen nicht anfechtbar (§ 503 ZPO; RIS‑Justiz RS0043371 [T5]).

[2] Diese Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (RS0043371 [T28]).

[3] Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RS0043150; RS0043268 [T4]).

[4] Diesen Anforderungen entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichts. Es hat sich mit den in der Revision genannten Argumenten des Berufungswerbers, die sich gegen die Glaubwürdigkeit zweier Zeugen richten, auseinandergesetzt. Von einer bloßen Scheinbegründung kann keine Rede sein.

[5] Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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