European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:008OBA00048.17T.0427.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (stRsp; RIS‑Justiz RS0106298, jüngst 8 ObA 57/17s). Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste. Bewegt sich das Berufungsgericht im Rahmen der Grundsätze einer ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und trifft es seine Entscheidung ohne krasse Fehlbeurteilung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, so liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (RIS‑Justiz RS0044088 [T8, T9]).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass das unbefugte, eigenmächtige Löschen einer im Betrieb verwendeten Datei (für die Patientenbetreuung besonders wichtige Behandlungsschema-Vorlage einer Krankenanstalt) vom Dienst-PC des Dienstgebers einen gravierenden Eingriff in die Interessenssphäre des Arbeitgebers darstellt, der objektiv dessen Befürchtung rechtfertigt, dass seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet seien, ist – auch unter Berücksichtigung des disloziert festgestellten, eigennützigen Motivs und der sonstigen Begleitumstände (Verstoß gegen das Verbot, die betreffende Station aufzusuchen) – nicht unvertretbar. Der in der Revision hervorgehobene Umstand, dass in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (konkret etwa 8 ObA 218/01v) in manchen Aspekten noch gravierendere Vorfälle auch als Entlassungsgrund bestätigt wurden, bedeutet nicht, dass jedem im Vergleich dazu geringfügigeren Fehlverhalten diese Qualifikation nicht mehr beigemessen werden könnte.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Revision daher nicht auf.
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