European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00041.19S.0724.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des vom Kläger aufgrund einer mit der Beklagten vereinbarten Gewinnbeteiligung erhobenen Rechnungslegungsbegehrens durch das Erstgericht in erster Linie mit der Begründung, dass die Beklagte zwar nicht durch Vorlage der Beilage ./2 ihrer Rechnungslegungspflicht entsprochen habe, es aber keiner Rechnungslegung bedurfte, da dem Kläger die entsprechenden Ansätze aus der Kostenrechnung bereits bekannt gewesen seien (s dazu RIS‑Justiz RS0034956; RS0034907).
Die außerordentliche Revision bekämpft diese die Klageabweisung selbständig tragende Erwägung des Berufungsgerichts nicht und vermag schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen (RS0118709).
Die Mängelrüge im Rechtsmittel geht einerseits von der (unrichtigen) Prämisse aus, das Berufungsgericht habe mit Vorlage der Beilage ./2 die Rechnungslegungspflicht der Beklagten für erfüllt erachtet, und zielt andererseits nur auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ab, das Klagebegehren sei auch unbestimmt geblieben. Ein relevanter Verfahrensmangel wird damit nicht aufgezeigt.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
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