OGH 8ObA41/10b (RS0126635)

OGH8ObA41/10b22.2.2011

Rechtssatz

Es besteht kein allgemeines Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Doch ist der Widerspruch bei Vorliegen der gesetzlich geregelten sowie bei gleichgewichtigen Gründen möglich, auf die der Gesetzgeber offenkundig nicht Bedacht genommen hat. Im Einzelfall kann sich ein Widerspruchsrecht überdies daraus ergeben, dass die Person des Arbeitgebers als Inhalt des Arbeitsvertrags anzusehen ist (zB zu Ausbildungszwecken) oder dass Rechtsmissbrauch vorliegt.

Normen

AVRAG §3 Abs4

8 ObA 41/10bOGH22.02.2011

Veröff: SZ 2011/21

9 ObA 72/12xOGH26.11.2012

Auch; Beisatz: § 3 Abs 4 AVRAG sieht ein Widerspruchsrecht vor, wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz (§ 4 ArbVG) oder die - auf einer Einzelvereinbarung beruhenden - betrieblichen Pensionszusagen (§ 5 ArbVG) nicht übernimmt. Das setzt das konkrete Vorliegen eines solchen Bestandschutzes oder einer entsprechenden Pensionszusage voraus. (T1); Beisatz: § 3 Abs 4 AVRAG beinhaltet kein allgemeines Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers für den Fall, dass der neue Inhaber erklärt, eine Pensionskassen-Betriebsvereinbarung nicht zu übernehmen. (T2); Beisatz: Hier: Mit Ausführungen zu § 3 Abs 4 AVRAG gleichgewichtigen Widerspruchsgründen. (T3)

9 ObA 14/21fOGH24.03.2021

Vgl; nur: Es besteht kein allgemeines Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20110222_OGH0002_008OBA00041_10B0000_003

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