Spruch:
Der Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 526 Abs 2 ZPO).
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
1. Zwischen den Parteien war strittig, ob der von ihnen vereinbarte Vertrag ein echter Arbeitsvertrag oder ein Werkvertrag sei. Mit dem angefochtenen Beschluss beurteilte das Berufungsgericht den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als echten Arbeitsvertrag, erachtete das Verfahren aber als ergänzungsbedürftig. Da das ursprünglich vereinbarte Entgelt unter der Annahme festgelegt worden sei, dass ein freier Dienstvertrag vorliege, müsse eine Entgeltanpassung erfolgen. Es bedürfe einer ergänzenden Vertragsauslegung, in deren Rahmen auf das kollektivvertragliche Entgelt, auf ein allenfalls höheres ortsübliches Entgelt, aber auch auf den aus dem Vertrag ableitbaren Parteiwillen Bedacht zu nehmen sei. Dazu bedürfe es einer Erörterung der Rechtslage mit den Parteien und ergänzender Feststellungen.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht - soweit noch von Interesse - mit der Begründung zu, dass zu seiner Rechtsauffassung über die Notwendigkeit einer Entgeltanpassung höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
2. Der Kläger bestreitet in seinem Rekurs die Ausführungen des Berufungsgerichts zur als erheblich erachteten Rechtsfrage nicht. Auch er geht davon aus, dass zur Ermittlung der Entgelthöhe primär eine ergänzende Vertragsauslegung zu erfolgen habe. Allerdings meint er, dass das Verfahren schon aufgrund der bisherigen Feststellungen spruchreif sei, weil bereits das ihm jedenfalls zustehende kollektivvertragliche Mindestentgelt die völlige Stattgebung des Klagebegehrens rechtfertige. Diese Auffassung ist aber unzutreffend:
3. Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass der Kläger in die Verwendungsgruppe D des Kollektivvertrags für Angestellte in der Elektro- und Elektronikindustrie einzustufen ist. Schon im Einspruch brachte die Beklagte die in diesem Fall gebührenden Mindestlöhne vor, auf die auch der Kläger in seinem Rekurs Bezug nimmt. Selbst der zuletzt gebührende Mindestlohn (gemäß der Fassung des Kollektivvertrags vom 1. 5. 2008 nach zwei Jahren Beschäftigung) beträgt jedoch nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien 1.717,92 EUR brutto und liegt damit unter dem vom Kläger als angemessen behaupteten Entgelt von monatlich durchschnittlich 2.275,94 EUR brutto.
Der Kläger verweist allerdings darauf, dass er ja nach den Feststellungen monatlich 93 Überstunden geleistet habe, sodass das von ihm geltend gemachte Einkommen dennoch unter den kollektivvertraglichen Ansätzen liege.
Dies lässt sich jedoch aus den bisher getroffenen Feststellungen zu den Arbeitszeiten des Klägers nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten. Schließlich hat das Erstgericht den Sachverhalt primär im Hinblick auf die strittige Qualifikation des Rechtsverhältnisses festgestellt, nicht aber im Hinblick auf die Ermittlung eines kollektivvertraglich geschuldeten Entgelts. Daher gibt es zwar allgemein gehaltene Feststellungen über die täglichen Arbeitszeiten des Klägers; diesen ist aber etwa nicht einmal zu entnehmen, an wie vielen Tagen in der Woche der Kläger tatsächlich (überhaupt und in diesem Umfang) gearbeitet hat. Darüber hinaus begehrt der Kläger unter anderem die Zahlung von Sonderzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 sowie für die Zeit vom 1. 1. bis 30. 9. 2008 auf Basis des von ihm als angemessen bezeichneten Entgelts. Nach den für diese Zeiträume anzuwendenden Bestimmungen des Kollektivvertrags (§§ 11 Abs 1, 12 Abs 3 KV in den Fassungen von 1. 5. 2005 bis 1. 5. 2008) sind aber Überstundenentlohnungen weder für die Berechnung der Weihnachtsremuneration (§ 11 KV) noch des „14. Monatsgehalts“ (§ 12 KV) zu berücksichtigen. Damit ergibt sich zumindest für diesen Teil des Klagebegehrens schon aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien und ungeachtet der vom Kläger behaupteten Überstunden, dass die von ihm begehrten Beträge über den kollektivvertraglichen Untergrenzen liegen.
Dass das Berufungsgericht - ausgehend von seiner vom Rekurswerber gar nicht bekämpften Rechtsauffassung - den Sachverhalt als erörterungs- und ergänzungsbedürftig erachtet, ist daher nicht zu beanstanden.
4. Dass die Entscheidung auch für andere bei der Beklagten beschäftigte Personen eine Rolle spielen könnte, kann - wie der Rekurswerber selbst erkennt - für sich allein die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0042816). Die Rechtsauffassung, die das Berufungsgericht zur als erheblich erachteten Rechtsfrage vertrat, wird im Rekurs - wie gezeigt - nicht bekämpft. Da auch sonst keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird, war das Rechtsmittel daher als unzulässig zurückzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Rechtsmittelbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.
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