Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wurde ein Mangel erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann dieser Mangel nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger² § 503 ZPO Rz 3; RIS-Justiz RS0042963).
Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (Kodek aaO § 471 Rz 8; RIS-Justiz RS0041835; zuletzt 10 ObS 129/02x). Zutreffend legte das Berufungsgericht dar, dass in der Berufung des Klägers nicht deutlich zum Ausdruck gebracht wurde, aus welchen Beweismitteln die vom Kläger begehrte Feststellung zu gewinnen gewesen wäre: Welches Verständnis der Kläger vom Begriff „Auflaufprämie" hatte, stellte das Erstgericht ohnedies der Aussage des Klägers gemäß fest. Die Behauptung in der Revision, das Berufungsgericht habe die Tatsachenrüge des Klägers in seiner Berufung mit einer aktenwidrigen Begründung als unberechtigt erkannt, ist unbegründet.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, bei der dem Kläger zugesagten „UEFA-Cup-Prämie" handle es sich um eine zusätzliche Vergütung für einen besonderen Erfolg der Arbeitsleistung, ist zumindest vertretbar.
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