Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Josef H***** (in der Folge: Verpflichteter) schuldet der klagenden Partei aufgrund des Versäumnisurteiles des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. 7. 1998 zu 15 Cg 111/98w und der Exekutionsbewilligung zu 6 E 7919/98w des Bezirksgerichtes Kufstein EUR 7.267,28 samt 9,45 % Zinsen seit 21. 5. 1998 und EUR 1.791 Kosten samt 4 % Zinsen seit 17. 9. 1998 sowie die Kosten der Exekutionsbewilligung von EUR 269,94. Mit Bescheid vom 14. 11. 1997 lehnte die Beklagte den Antrag des Verpflichteten vom 13. 6. 1997 auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension gemäß § 132 GSVG ab. Dagegen erhob der Verpflichtete Klage beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht. Nach Einholung diverser medizinischer Gutachten endete das Verfahren damit, dass zwischen dem Verpflichteten und der Beklagten am 11. 10. 1999 folgender gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde:
„1. Der Kläger verpflichtet sich, im Hinblick auf Punkt 2 dieses Vergleichs die Klage zurückzuziehen.
2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, dem Kläger die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit gemäß § 131c GSVG im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 6. 1999 zu gewähren."
Nach Abschluss des Vergleichs zog der Kläger die Klage zurück. Mit dem am 25. 9. 1998 eingebrachten Exekutionsantrag beantragte die nunmehrige Klägerin als betreibende Partei aufgrund des Versäumnisurteils vom 14. 7. 1998 des Landesgerichtes Innsbruck zu 15 Cg 111/98w, hinsichtlich eines Teilbetrags von S 100.000 samt 9,45 % Zinsen und Kosten von S 24.654,80 gegen den Verpflichteten die Fahrnis- und Forderungsexekution gemäß § 294a EO. Diese wurde mit Beschluss vom 7. 10. 1998 antragsgemäß bewillligt, wobei anlässlich einer Drittschuldneranfrage vom 6. 10. 1998 keine möglichen Drittschuldner bekannt gegeben wurden.
Mit Antrag vom 4. 2. 1999 beantragte die Klägerin den Neuvollzug der Gehaltsexekution in Hinblick auf das Vermögensverzeichnis des Verpflichteten vom 16. 4. 1998 durch Zustellung des Drittverbots an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Landesstelle Innsbruck). Dieser Antrag wurde am 10. 2. 1999 bewilligt.
Die Drittschuldnererklärung wurde der nunmehrigen Beklagten am 22. 2. 1999 zugestellt. Sie langte ausgefüllt am 5. 3. 1999 wiederum beim Bezirksgericht Kufstein ein. In der Drittschuldnererklärung wurde die gepfändete Forderung als begründet anerkannt. Die Fragestellung, ob der Verpflichtete an die Beklagte Geldansprüche habe, wurde ebenso verneint wie die Frage nach weiteren Ansprüchen. Einem gleichzeitig übermittelten Beiblatt vom 3. 3. 1999 lässt sich entnehmen, dass die Beklagte als Drittschuldnerin erklärte, dass aufgrund der vorliegenden Exekutionsbewilligung Abzüge nicht vorgenommen werden könnten, weil der Pensionsantrag der verpflichteten Partei abgelehnt worden sei, wobei diese Mitteilung als amtliche Anzeige gemäß § 39 Abs 2 EO erging.
Bei der Beklagten wird intern jede Pensionsnummer einem Bearbeiter zugewiesen, der auch für die Bearbeitung von Exekutionen verantwortlich ist. Sofern eine Pensionsleistung seitens der beklagten Partei erfolgt, wird der entsprechende Gläubiger im Rang elektronisch gespeichert. Erfolgt keine Pensionsleistung wird die Drittschuldnererklärung ausgefüllt und zurückgesendet. Es ist bei der beklagten Partei nicht Praxis, dass in einer Drittschuldnererklärung zusätzlich ein Hinweis auf ein laufendes Leistungsstreitverfahren aufgenommen wird.
Über den Verpflichteten wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kufstein vom 29. 7. 2004 zu 6 S 39/04d das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und auf seinen Antrag am 21. 10. 2004 das Abschöpfungsverfahren eingeleitet; mit Beschluss vom 8. 11. 2004 wurde das Schuldenregulierungsverfahren nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens gemäß § 200 Abs 4 KO rechtskräftig aufgehoben. Bereits mit Schreiben vom 14. 2. 2003 forderte die Klägerin die beklagte Partei auf, die seit Gewährung der Pension vorzunehmenden Abzüge auf das Konto des Klagsvertreters zur Anweisung zu bringen. Die Klägerin habe den Pensionsanspruch gepfändet, weshalb die Lohnexekution vom 10. 2. 1999 aufrecht sei, an erster Stelle reihe und somit ab Entscheidung des Gerichts rückwirkend die entsprechenden Lohnabzüge vorzunehmen gewesen seien. Die beklagte Partei lehnte dieses Begehren mit der Begründung ab, dass die Exekutionsbewilligung nicht wirksam geworden sei.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten EUR 14.072,72 sA in eventu die Feststellung, dass durch die Zustellung der Exekutionsbewilligung vom 7. 10. 1998 (6 E 7919/98w des Bezirksgerichtes Kufstein) an die Beklagte am 22. 2. 1999 ein Pfandrecht zugunsten der Klägerin an dem den Verpflichteten gegen die Beklagte zustehenden Pensionsanspruch begründet worden sei. Für die Frage des Vorliegens der Pensionsberechnung sei ausschließlich der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Da die Klägerin den Pensionsanspruch gepfändet habe, dieser gerichtlich geltend gemacht und letztlich (wenn auch im Wege eines Vergleichs) bejaht worden sei, sei die Forderungspfändung vom 10. 2. 1999 aufrecht und reihe an erster Stelle. Diese Forderung habe somit bereits zum Zeitpunkt des Zahlungsverbots bestanden und sei wegen des geschlossenen Vergleichs erstmals am 1. 6. 1999 fällig gewesen. Seit Juni 1999 hätte die beklagte Partei daher Abzüge in Höhe des Klagsbetrages vornehmen müssen.
Die Beklagte bestritt. Auch eine Pfändung noch nicht fälliger Forderungen setze voraus, dass die Forderung im Zeitpunkt der Pfändung (Zustellung des Zahlungsverbots) bereits existiere. Zukünftige Forderungen, möge deren Entstehen auch wahrscheinlich sei, könnten nicht in Exekution gezogen werden. Das Zahlungsverbot sei bei der Beklagten am 22. 2. 1999, also zu einem Zeitpunkt, in dem ein Leistungsstreitverfahren anhängig gewesen sei, eingelangt. Demzufolge habe keine rechtskräftige Leistungsgewährung vorgelegen. Die Exekutionsordnung enthalte keine Grundlage, die es zuließe ein Zahlungsverbot, bei dessen Einlangen noch keine Forderung vorhanden gewesen sei, bis zur tatsächlichen Leistungsgewährung „aufzuheben". Die Pfändung einer Anwartschaft sei unzulässig. Ungeachtet des Vergleichs vom 11. 10. 1999 sei für die Klägerin nichts gewonnen, da durch die Klagsrücknahme der bei der Beklagten eingebrachte Antrag als zurückgezogen gelte. Zum Zeitpunkt des Einlangens der Exekutionsbewilligung am 22. 2. 1999 seien die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch nicht erfüllt gewesen; insbesondere sei der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 Abs 1 Z 2 GSVG nie eingetreten. Durch die Klagsrücknahme sei das Feststellungsverfahren ohne Leistungszuerkennung beendet worden. Der Versicherungsfall für die im Vergleich zuerkannte vorzeitige Alterspension sei erst mit Erreichen des Anfallsalters am 1. 6. 1999 eingetreten.
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Auch künftige und noch nicht entstandene Forderungen könnten gepfändet werden, wenn sie sich individualisieren ließen und der Verpflichtete und der Drittschuldner in eine für die Begründung des Pfandrechts ausreichende Rechtsbeziehung getreten seien. Eine solche werde dann bejaht, wenn ein Pensionsantrag eingereicht und entgegengenommen worden sei, auch wenn dieser Antrag bei notwendiger Mitwirkung des Antragstellers noch überprüft und der Anspruch zugesprochen werden müsse. Die Erklärungspflicht des Drittschuldners umfasse nur die in § 301 Abs 1 EO aufgezählten Fragen. Die Drittschuldnererklärung sei von der beklagten Partei ordnungsgemäß und rechtzeitig erstattet worden. Eine Verpflichtung zur Mitteilung, dass der Pensionsantrag des Verpflichteten abgelehnt worden sei, habe nicht bestanden. Die beklagte Partei habe davon ausgehen können, dass ein Pensionsanspruch des Verpflichteten zu dem für die Pfändung relevanten Zeitpunkt nicht entstanden gewesen sei, zumal der Verpflichtete eine Erwerbsunfähigkeitspension im Sinn des Vergleichs nicht zuerkannt erhalten habe, sondern eine völlig andere Pensionsart, nämlich eine vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung seien nicht eine allfällige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Ausfüllen der Drittschuldnererklärung, sondern vielmehr die Bestimmungen der §§ 294 und 299 EO zum Teil § 293 Abs 4 EO. Zusammenfassend sei für die Pfandrechtserstreckung des § 299 EO zu fordern, dass sich die späteren Ansprüche, seien es künftig fällige oder künftig erst entstehende, als Ausfluss einer gegenwertigen und bereits gepfändeten Obligation (Stammobligation) darstellen. Hier sei keine Zuerkennung der beantragten Leistung erfolgt; vielmehr sei der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension abgelehnt worden. Ein Weiterwirken der Pfändung mit Rang 22. 2. 1999 auf die mit Vergleich zuerkannte Leistung sei nicht gegeben, weil es sich dabei nicht um denselben Forderungstypus handle.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil sich das Höchstgericht mit der Problematik der Rangbegründung durch Pfändung einer erst beantragten Pensionsleistung noch nicht befasst habe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die von der Rechtsmittelwerberin gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Kernpunkt der Revision bildet die Rechtsrüge, in der die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen die Auffassung vertritt, dass eine Klagsrücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf den abgeschlossenen Vergleich gar nicht hätte erfolgen können. Die Rechtsstreitigkeit sei ausschließlich über die von der Beklagten abgelehnte Erwerbsunfähigkeitspension geführt und auch der Vergleich sowohl in materieller als auch in prozessualer Hinsicht darüber geschlossen worden. Eine Vereinbarung, mit der über den Grund des eingeklagten und gepfändeten Anspruchs in der Weise disponiert werde, dass dessen Wesen ausgetauscht werde, sei jedenfalls unzulässig. Letztlich habe das Berufungsgericht auch übersehen, dass die Beklagte keine ordnungsgemäße Drittschuldnererklärung erstattet habe, da sie unter Verschweigung des im Gang befindlichen Feststellungsverfahren mitgeteilt habe, dass der Pensionsantrag abgelehnt worden sei. Die Beklagte sei daher zu Unrecht nicht zum Kostenersatz verpflichtet worden.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 294 Abs 1 EO erfolgt die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten durch Pfändung und Überweisung. Nach Abs 3 leg cit ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Noch nicht fällige Geldforderungen können unter der Voraussetzung gepfändet werden, dass die in Exekution gezogene Geldforderung im Zeitpunkt der Pfändung bereits existent ist (SZ 60/278; SZ 66/75 ua). Bedingte Forderungen, bei denen der Rechtsgrund feststeht und der rechtserzeugende Tatbestand zum Teil gegeben ist, können gepfändet werden (SZ 47/95; SZ 69/35; RIS-Justiz RS0004018; 9 Ob 139/04p ua). Sollten die als Exekutionsobjekte herangezogenen Forderungen schließlich nicht entstehen, ging die Exekution eben ins Leere (Zechner, Forderungsexekution § 294 Rz 2 mwH). Souhrada (SozSi 1992, 115 ff; ebenso Resch in Burgstaller/Deixler, EO § 294 Rz 4 mwH und § 299 Rz 9) vertritt die Auffassung, dass Leistungen aus der Sozialversicherung vor ihrer rechtskräftigen Zuerkennung nicht gepfändet werden können. Die Exekutionsordnung enthalte keine Rechtsgrundlage, die es zuließe, ein Zahlungsverbot, bei dessen Einlangen noch keine Forderung vorhanden sei, bis zur tatsächlichen Leistungsgewährung „aufzuheben". Vor der rechtskräftigen Zuerkennung einer Leistung oder der Geltendmachung einer Vorschusspflicht (§ 68 Abs 2 ASVG, § 71 Abs 2 ASGG, § 91 ASGG) existiere noch keine Forderung, es könne daher auch keine rechtsgültige Pfändung erfolgen. De facto würde das „Aufheben eines Zahlungsverbots" eine Pfändungsvormerkung zu Lasten eines erhofften Verfahrensausgangs, also die Pfändung einer Anwartschaft bedeuten. Anwartschaften seien jedoch unpfändbar.
Das Oberlandesgericht Wien hat in seiner Entscheidung vom 27. 11. 2000, 8 Ra 295/00m (= ARD 5193/35/2001) aus den Bestimmungen des § 85 ASVG und § 86 Abs 3 ASVG über das „Entstehen" des Pensionsanspruchs und den „Anfall" der Pensionsleistung abgeleitet, dass einem Versicherten in dem Fall, dass der Stichtag des Anfalls vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner liege, im Zeitpunkt der Zustellung bereits eine Forderung, nämlich ein Pensionsanspruch „bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" zustehe. Nichts anderes könne gelten, wenn eine dem Verpflichteten zustehende aufschiebend bedingte Forderung, hinsichtlich deren der Rechtsgrund schon vorhanden sei oder der rechtserzeugende Tatbestand schon zum Teil gegeben sei, gepfändet werde oder die Forderung von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen abhänge, deren Vorliegen zum Zeitpunkt der Zustellung der Exekutionsbewilligung samt Zahlungsverbot an den Drittschuldner noch nicht (endgültig) überprüft worden sei. Wenn die Forderung (hier: Pensionsanspruch) des Verpflichteten zu dem für die Pfändung relevanten Zeitpunkt bereits (unbedingt) entstanden sei, habe der Drittschuldner ungeachtet des Umstandes, dass der Anspruch durch ihn noch nicht festgestellt sei, die Forderung im entsprechenden Rang vorzumerken.
Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Pensionsanspruch des Verpflichteten erst nach dessen rechtskräftiger Zuerkennung oder bereits ab Stellung des Antrags durch den Versicherungsnehmer pfändbar ist, erübrigt sich im gegenständlichen Fall, da auch ausgehend von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichtes Wien eine Pfändung nur unter der aufschiebenden Bedingung erfolgen kann, dass letztlich die beantragte Pensionsleistung auch tatsächlich zuerkannt wird.
Davon kann aber hier nicht die Rede sein.
Der Verpflichtete hat einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension (§§ 132, 133 GSVG) gestellt, der von der hier beklagten Partei abgelehnt wurde. Das über Klage des Verpflichteten gegen den abweislichen Bescheid eingeleitete Sozialrechtsverfahren endete durch Klagsrückziehung. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nach § 72 ASGG (mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme) die Klage auch ohne Zustimmung des Versicherungsträgers zurückgenommen werden kann, wodurch der Antrag soweit als zurückgezogen gilt, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist. Dem Argument der Rechtsmittelwerberin, dass eine Klagsrücknahme schon deshalb nicht möglich gewesen sei, weil das Sozialrechtsverfahren durch Vergleich geendet habe, kommt keine Berechtigung zu, da der Vergleich zwar in der mündlichen Streitverhandlung vom 11. 10. 1999 vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht geschlossen wurde, aber gerade nicht die, ausschließlich Gegenstand des Sozialrechtsverfahrens bildende, Erwerbsunfähigkeitspension, sondern vielmehr die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit gemäß § 131c GSVG und damit nicht die „ursprünglich beantragte" Leistung betrifft. Bei der Erwerbsunfähigkeitspension (§§ 132, 133 GSVG) und der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 131c GSVG) handelt es sich um völlig unterschiedliche Versicherungsfälle (SZ 68/68; RIS-Justiz RS0107534). Es kann dahingestellt bleiben, ob im Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichtes der gegenständliche Vergleich als prätorischer Vergleich anzusehen ist. Geht man nämlich von der prozessualen Unwirksamkeit des Vergleichs aus, entfaltet er jedenfalls als Vergleich iSd § 1380 ABGB materielle Wirksamkeit (vgl Kuderna, ASGG² § 75, Anm hier).
Auch unter Berücksichtigung der Pfandrechtserstreckung iSd § 299 EO führt eine wesentliche Änderung des Leistungsinhalts innerhalb der gesetzlichen Frist zur Verneinung der Frage nach der Identität der Forderung aus dem vorherigen und nunmehrigen Rechtsverhältnis, wenn sich die alte und die neue Obligation im Wesenskern unterscheiden. Gewährt etwa der gleiche Sozialversicherungsträger als Drittschuldner anstelle der bisherigen Leistung nach Eintritt eines weiteren Versicherungsfalls eine im Wesenskern andere Leistung kommt eine Pfandrechtserstreckung nicht in Betracht (Zechner aaO § 299 Rz 3; Souhrada, SozSi 1992, 122). Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Rechtsmittelwerberin, dass die Pfändung eines Pensionsanspruchs schon ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Anspruchs auf eine bestimmte Leistung bewirkt werden könne, würde eine solche Pfändung lediglich die beantragte Leistung (hier: Erwerbsunfähigkeitspension), nicht aber eine noch gar nicht beantragte, im Wesenskern völlig unterschiedliche andere Leistung (hier: vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit) mit unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen umfassen. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass die vergleichsweise Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 131c GSVG ab Erfüllung des Anfallsalters des Klägers per 1. 6. 1999 erfolgte, weshalb zum Zeitpunkt der Zustellung des hier gegenständlichen Zahlungsverbots an die beklagte Partei (22. 2. 1999) in Ansehung dieser Leistung jedenfalls kein Anspruch existierte.
Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass vorliegend von einer Vorgangsweise gemäß § 293 Abs 4 EO nicht gesprochen werden könne. Auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Beklagte eine ordnungsgemäße Drittschuldnererklärung erstattet hat, ist zu billigen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Revision erweist sich daher als nicht berechtigt. Eine Revisionsbeantwortung wurde seitens der beklagten Partei nicht erstattet.
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