OGH 5Ob152/71 (RS0004018)

OGH5Ob152/7130.6.1971

Rechtssatz

Bedingte Forderungen, bei denen der Rechtsgrund schon vorhanden oder der rechtserzeugende Tatbestand zum Teil gegeben ist, können gepfändet werden.

Normen

EO §294 B

5 Ob 152/71OGH30.06.1971
3 Ob 145/74OGH17.09.1974

Veröff: SZ 47/95

5 Ob 759/79OGH26.02.1980

Beisatz: Wobei eine erfolgreiche Klageführung des Überweisungsgläubigers gegen den Drittschuldner nach § 308 Abs 1 EO voraussetzt, dass die gepfändete und ihm zur Einziehung überwiesene Forderung zumindest im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz unbedingt und fällig geworden ist. (T1)

3 Ob 63/95OGH13.09.1995

Veröff: SZ 68/158

3 Ob 2021/96vOGH21.02.1996

Veröff: SZ 69/35

9 Ob 139/04pOGH06.04.2005

Auch

3 Ob 16/06hOGH26.04.2006

Auch; nur: Bedingte Forderungen können gepfändet werden. (T2)<br/>Beisatz: Noch weniger als eine aufschiebende Bedingung könnte eine unter einer Auflage stehende Forderung des Verpflichteten der Pfändbarkeit entgegenstehen, könnte doch eine solche im Falle ihrer Nichterfüllung höchstens als auflösende Bedingung wirken. (T3)

8 ObA 34/06tOGH19.06.2006

Beisatz: Sollten die als Exekutionsobjekte herangezogenen Forderungen schließlich nicht entstehen, ging die Exekution ins Leere. (T4)

3 Ob 35/07dOGH13.07.2007

Auch; nur T2

8 Ob 64/12pOGH26.07.2012

Vgl auch

6 Ob 167/13xOGH15.05.2014

Beisatz: Für zukünftige Forderungen kommt ein AGB-Pfandrecht in Betracht. (T5)<br/>Beisatz: Eine Forderung ist schon dann bedingt existent iSd AGB-Pfandrechts, wenn der Rechtsgrund feststeht und der rechtserzeugende Tatbestand zum Teil gegeben ist. (T6)

9 ObA 8/15iOGH25.02.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/25

13 Os 32/21mOGH19.05.2021

Vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19710630_OGH0002_0050OB00152_7100000_001

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