Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Der Beklagte war Ende August und Anfang September 1991 im Bäckereibetrieb des Klägers beschäftigt. Er hatte morgens gegen 4.30 Uhr im Betrieb zu sein. Gewöhnlich fuhr er dorthin mit seinem Privat-PKW. Der Betrieb war für den Beklagten auch mit seinem Fahrrad erreichbar. Am Samstag, den 31.8.1991, fragte er den Kläger, ob er den gewöhnlich betrieblich genutzten VW-Bus bekommen könne, um zu seiner damaligen Wohnung und am nächsten Arbeitstag (Montag, 2.9.1991) zur Arbeitsstelle zurückzufahren. Der Kläger trat diesem Wunsch zuerst nicht nahe, kam ihm aber auf nochmaliges Ersuchen des Beklagten hin nach. Er wies den Beklagten jedoch darauf hin, daß dieser für allenfalls eintretende Schäden am Fahrzeug selbst aufkommen müsse, womit der Beklagte einverstanden war. Der Beklagte fuhr in der Folge mit dem VW-Bus, der keinerlei Beschädigungen aufwies, vom Betriebsstandort weg.
Davon, daß der Beklagte mit dem VW-Bus Brotkörbe oder andere Sachen für das Unternehmen des Klägers mittransportieren solle, war nie die Rede, weder der Kläger noch seine Gehilfen erteilten dem Beklagten einen diesbezüglichen Auftrag. In der Folge wurde der VW-Bus auf einer vom Beklagten unternommenen Fahrt beschädigt. Ob der Beklagte tatsächlich Transporte für den Kläger durchgeführt hat, sowie wo und unter welchen Umständen der Schaden am Fahrzeug eintrat, ist nicht erwiesen. Am 2. oder 3.9.1991 stellte der Beklagte den VW-Bus in beschädigtem Zustand zurück. Spätestens am 22.3.1991 hatte der Kläger Kenntnis vom Schaden sowie dessen Verursachung durch den Beklagten.
Mit der am 23.9.1992 erhobene Klage begehrt der Kläger Schadenersatz und zwar nach Klagsausdehnung den Betrag von S 65.000,- s.A. Hiezu bringt er vor: Der Reparaturaufwand habe den Zeitwert des PKW überstiegen, weshalb eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr durchführbar gewesen wäre; nach Abzug des erzielten Restwerts ergebe sich ein Schaden in genannter Höhe. Der Beklagte sei darauf hingewiesen worden und damit einverstanden gewesen, daß er für allfällige Schäden selbst aufzukommen habe. Die Fahrt sei in die Privatsphäre des Beklagten gefallen, der Kläger habe daran kein wie immer geartetes Interesse gehabt.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens aus folgenden Gründen: Die Fahrt sei im wirtschaftlichen Interesse des Klägers gelegen gewesen, der schadensverursachende Verkehrsunfall sei dem Beklagten höchstens als entschuldbare Fehlleistung anzulasten. Selbst wenn dem Beklagten leichte Fahrlässigkeit zur Last fiele, wäre der hieraus hervorgehende Anspruch des Klägers bereits erloschen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers geltend gemacht worden sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß der VW-Bus im Zeitpunkt des Schadenseintritts einen Zeitwert von S 75.000,- aufwies und die Reparaturkosten rund S 80.000,- betrugen. Der Kläger hat das Fahrzeug inzwischen um S 10.000,- nach Rumänien verkauft.
In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, es liege kein Schadenersatzfall nach dem DHG vor, da dieses einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der Dienstleistung voraussetze; dieser fehle, wenn die Schädigung durch ein Verhalten bewirkt wurde, das nicht der Erfüllung der vom Arbeitnehmer übernommenen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag, sondern ausschließlich den Privatinteressen des Arbeitnehmers diente. Da nach den Feststellungen die Verwendung des VW-Busses durch den Beklagten nicht im Interesse des Klägers als Arbeitgeber gelegen sei, sei das DHG nicht anzuwenden. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte grobe oder nur leichte Fahrlässigkeit zu vertreten habe, da der geltend gemachte Anspruch als positiver Schade auch bei leichter Fahrlässigkeit gebühre.
Zufolge Berufung des Beklagten hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß gegen seine Entscheidung der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. In der Entscheidungsbegründung führte es aus:
Zwar sei in der E 9 Ob A 6/88 = RdW 1988, 206 = WBl 1988, 337 ausgesprochen worden, daß das DHG nicht anzuwenden sei, wenn die Schädigung im Zusammenhang mit einem Verhalten bewirkt worden sei, das ausschließlich den Privatinteressen des Arbeitnehmers diente. Diese Ausführungen bezögen sich jedoch nicht auf vom Dienstgeber gestattete Fahrten des Dienstnehmers mit einem Fahrzeug des Dienstgebers vom Betrieb zum Wohnort des Dienstnehmers. Der Oberste Gerichtshof habe aber in den E Arb 10.208 und Arb 10.064 zum Ausdruck gebracht, entscheidend für die Anwendbarkeit des DHG sei der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und dem Arbeitsverhältnis, an das Kriterium der Unmittelbarkeit sei dagegen kein allzustrenger Maßstab anzulegen. In der Entscheidung Arb 10.065 (richtig: Arb 10.064) sei auch eine Rückfahrt von auswärtigen Arbeitsleistungen zum Wohnort erst am nächsten Morgen als in einem derartigen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehend angesehen worden. In der E 9 Ob A 70/91 = ecolex 1991, 638 = RdW 1991, 332 habe der Oberste Gerichtshof - anknüpfend an die Rechtsprechung, wonach die Anwendbarkeit des DHG nicht auf Unfälle während der Dienstzeit beschränkt ist, sondern auch solche Unfälle erfaßt, bei denen ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis vorliegt - ausgesprochen, daß auch Beschädigungen des Dienstfahrzeuges, die sich aus einem Unfall im Zuge der vertraglich gestatteten Heimfahrt mit dem Dienstfahrzeug von der Arbeitsstätte ergeben, sich "bei Erbringung der Dienstleistung" ereigneten und daher dem DHG unterlägen.
Wenn nun der Dienstgeber dem Dienstnehmer gestatte, mit einem seiner Fahrzeuge Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchzuführen, sei es nicht von Bedeutung, ob er diesem dafür ein "Dienstfahrzeug", dh dasjenige Fahrzeug, das der Dienstnehmer bei Fahrten im Zuge der Dienstverrichtung benützt, oder aber ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, das der Dienstnehmer sonst nicht für dienstliche Verrichtungen zu benützen hat. Die Anwendbarkeit des DHG im gegenständlichen Fall gründe sich sohin schon auf die Gestattung der Benützung dieses Fahrzeuges für den Arbeitsweg; die vom Beklagten behaupteten, aber nicht bewiesenen Dienstverrichtungen für den Kläger (Transport von Brotkörben etc.) seien für die Anwendbarkeit des DHG nicht wesentlich. Ebenso vermöge die Tatsache, daß der Kläger den Beklagten darauf hingewiesen habe, daß dieser allfällige Schäden selbst tragen müsse, und daß der Beklagte damit einverstanden war, nichts an der Anwendbarkeit des Mäßigungsrechts nach § 2 DHG ändern, weil Rechte des Dienstnehmers nach dem DHG nur durch einen Kollektivvertrag beschränkbar seien. Da sohin die Anwendbarkeit des DHG auf den vorliegenden Fall entgegen der Meinung des Erstgerichts nicht grundsätzlich auszuschließen sei, sei im fortzusetzenden Verfahren nunmehr zu erörtern und festzustellen, ob sich der schadensverursachende Unfall auf dem Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnort des Beklagten ereignet habe sowie, ob dem Beklagten ein nicht bloß minderer Grad des Versehens anzulasten sei, widrigenfalls die Ausschlußfrist des § 6 DHG greife.
Des weiteren habe das Erstgericht zu Unrecht angenommen, ein KFZ-technisches Gutachten sei abstrakt ungeeignet, zusätzliche sachdienliche Aufschlüsse über die Schadenshöhe zu erbringen, da ein Sachverständiger auch ohne Besichtigung des nicht mehr greifbaren Fahrzeuges aus seinen Erfahrungswerten zur Plausibilität der behaupteten Werte (Zeitwert, Reparaturkosten) Stellung nehmen könne.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß das erstgerichtliche Urteil wieder hergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zwar zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner auch vom Erstgericht zitierten Entscheidung vom 24.2.1988, 9 Ob A 6/88 (RdW 1988, 206 = WBl 1988, 337; vgl auch die E. v. 19.4.1989, 9 Ob A 49/89) unter Hinweis auf die Ausführungen Dirschmieds (DHG2, 24) und Schrammels (Haftungsmilderung "bei" Erbringung der Dienstleistung, ZAS 1985, 208) ausgesprochen hat, soll mit dem im DHG normierten Haftungsprivileg lediglich dem erhöhten Haftungsrisiko Rechnung getragen werden, das der Arbeitnehmer dadurch eingeht, daß er im Interesse des Arbeitgebers "bei Erbringung der Dienstleistung" tätig wird. Wurde aber die Schädigung im Zusammenhang mit einem Verhalten bewirkt, das nicht der Erfüllung der vom Arbeitnehmer übernommenen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag, sondern ausschließlich den Privatinteressen des Arbeitnehmers diente, dann kommt die Anwendung des DHG nicht in Frage. Der Schadenseintritt muß daher in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Hat die Schädigung mit dem Arbeitsverhältnis bzw. mit einer damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistung nichts zu tun, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des Haftungsprivilegs des DHG nicht vor (E. v. 1.12.1981, 4 Ob 121/81 = Arb 10.064 = DRdA 1984, 227 mit im wesentlichen zustimmender Besprechung durch Migsch mwN).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof in der E 4 Ob 121/81 keineswegs vom Erfordernis eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen schadensverursachenden Verhalten und Arbeitsverhältnis abgegangen und hat auch den Maßstab für die Prüfung dieses Kriteriums nicht gemildert, indem er den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der auswärtig erbrachten Dienstleistung (Dienstfahrt von St.Pölten nach Wien auf Anordnung des Dienstgebers zum Zwecke eines Kundenbesuchs) und der erst am nächsten Morgen unternommenen Rückfahrt zum Wohnort für gegeben ansah. Dieser Zusammenhang ergab sich vielmehr eindeutig daraus, daß der Dienstnehmer in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall keine geregelte Arbeitszeit hatte und ihm die Arbeitseinteilung überlassen war, er im Rahmen des erteilten Auftrags somit den Zeitpunkt des Antritts der Rückfahrt nach seinem freien Ermessen wählen durfte. Damit war jedoch die nach Absolvierung des angeordneten Kundenbesuchs jedenfalls notwendige Rückfahrt ohne Rücksicht auf ihren Zeitpunkt ein Teil der in der Erfüllung des dem Dienstnehmer erteilten Auftrags bestehenden Dienstleistung. Mangels Vorliegens derartiger besonderer Umstände wird jedoch ein "unmittelbarer Zusammenhang" zwischen der Dienstleistung und einer (über einen vertretbaren zeitlichen Rahmen hinaus) verzögerten Rückfahrt zu verneinen sein (vgl dazu die E. v. 28.6.1989, 9 Ob A 127/89; Schadenseintritt während eines nach Abschluß der geschäftlichen Angelegenheiten in Ungarn "angehängten" Wochenendurlaubs am Plattensee).
Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Schadenszufügung und Arbeitsverhältnis ist bei einem Schadenseintritt außerhalb der Dienstzeit, beispielsweise auf der Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, auch dann anzunehmen, wenn zwischen Schadensereignis und Dienstleistung ein ursächlicher Zusammenhang besteht [E.v. 29.5.1991, 9 Ob A 70/91 (RdW 1991, 332 = ecolex 1991, 638) mwN]. Dies trifft jedoch keineswegs auf alle "Arbeitsfahrten" zu. Die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zur Dienststelle ist vielmehr im allgemeinen dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers und nicht dem Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen [vgl dazu die E.
v. 24.4.1991, 9 Ob A 49/91 (RdW 1991, 301 = Arb 10.923) mit zahlreichen w.N.; Kerschner, DHG, Anm 31 zu § 2].
In der vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Entscheidung zitierten E. v. 29.5.1991, 9 Ob A 70/91 (RdW 1991, 332 = ecolex 1991,
638) mwN hat der Oberste Gerichtshof den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schadenseintritt und dem Arbeitsverhältnis unter Betonung des Umstandes bejaht, daß dort der Dienstgeber dem Dienstnehmer die Verwendung des Dienstfahrzeugs für die Heimfahrt generell gestattet, andere Fahrten für Privatzwecke des Dienstnehmers jedoch von dieser Erlaubnis ausdrücklich ausgenommen und an seine Zustimmung im Einzelfall gebunden hatte. Daraus, daß die Nutzung des Dienstfahrzeugs außerhalb der Dienstzeit somit ausschließlich an den Zweck der Zurücklegung des Arbeitsweges gebunden, hierfür jedoch generell (ohne Einschränkungen auf bestimmte Zeiten oder Situationen, in denen etwa dem Dienstnehmer die Verwendung seines eigenen PKW nicht möglich sein würde o.ä) gestattet wurde, war in dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall zum Ausdruck gekommen, daß diese Nutzung zumindest zu einem erheblichen Teil im Interesse des Dienstgebers gelegen war. Unter diesen Umständen war die Gestattung der Nutzung des Dienstfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohn- und Dienstort als Teil der das Dienstverhältnis regelnden Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu sehen, wodurch der geforderte unmittelbare, ursächliche Zusammenhang des auf einer solchen Fahrt eingetretenen Schadensfalles mit dem Arbeitsverhältnis hergestellt war.
Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch grundsätzlich anders gelagert. Die Gestattung der Nutzung des gegenständlichen Fahrzeugs durch den Beklagten außerhalb der Dienstzeit erfolgte auf dessen besondere, wiederholte Bitte hin und nur für den Einzelfall. Dienstliche Aufträge der Art, daß der Beklagte bei den Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort etwa Sachen für den Betrieb transportieren oder sonst während der Fahrten irgendwelche Verrichtungen für den Kläger als Dienstgeber errichten sollte, wurden dem Beklagten nicht erteilt. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Gestattung der Verwendung des sonst betrieblich genutzten PKW durch den Beklagten in irgendeiner Hinsicht im Interesse des Klägers als Dienstgeber gelegen gewesen wäre. Auch die Tatsache, daß der Beklagte den Weg zwischen Wohnort und Dienstort auch mit dem Fahrrad zurücklegen hätte können, spricht gegen die Annahme eines Dienstgeberinteresses an der Verwendung des PKW, da es für den Dienstgeber regelmäßig gleichgültig sein wird, auf welche Weise der Dienstnehmer den Weg zur Arbeit bewältigt, solange diesem das Erscheinen nur überhaupt möglich ist.
Die auf ausschließliche und nachdrückliche Bitte des Beklagten gegen den anfänglichen Widerstand des Klägers gestattete Verwendung des gegenständlichen VW-Busses durch den Beklagten stand somit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, sondern erfolgte als persönliche Gefälligkeit und war ausschließlich im Privatinteresse des Beklagten gelegen. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts hat das Erstgericht daher zu Recht die Anwendbarkeit des DHG auf den vorliegenden Sachverhalt verneint.
Da das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz den Sachverhalt in der Frage der Schadenshöhe noch nicht für hinreichend geklärt hielt, war dem Rekurs im Ergebnis nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO, zumal der Rekurs zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat.
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