Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.623,04 S bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin 603,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers noch folgendes zu erwidern:
Rechtliche Beurteilung
Die Risikohaftung des Arbeitgebers setzt voraus, daß die Benützung des Kraftfahrzeuges dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers, nicht aber dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzurechnen ist (SZ 56/86 = Arb 10.268 = DRdA 1984, 32 (Jabornegg) = ZAS 1985/1, Arb 10.495 = DRdA 1988, 132 (Jabornegg) = ZAS 1989/10 (Kerschner); zuletzt ecolex 1991, 114). Die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zur Dienststelle ist im allgemeinen der Sphäre des Arbeitnehmers und nicht dem Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen (ecolex 1991, 114), gleichgültig, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hiefür einen Fahrtkostenzuschuß oder Kilometergeld vergütet. Für die Frage, ob die gegenständliche Fahrt in den Risikobereich des Arbeitgebers fiel, ist es entgegen der Ansicht des Rekurswerbers auch ohne Bedeutung, ob dem Kläger ein früherer Unfallschaden am Fahrzeug von der beklagten Partei ersetzt worden war. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, es sei für die Zuordnung der Fahrt zum Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers wesentlich, ob die beklagte Partei dem Kläger die gegenständliche Fahrt aufgetragen hat oder ob diese Fahrt in die arbeitsvertraglich geschuldete Leistungspflicht des Klägers fiel und ob die Tätigkeit des Klägers ohne Einsatz des eigenen Fahrzeuges nicht (ausreichend) zu bewältigen gewesen wäre, so daß dessen Einsatz im Interesse der beklagten Partei lag (die andernfalls genötigt gewesen wäre, dem Kläger ein anderes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen), ist daher richtig. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß diese Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht noch näher zu klären seien, weil die bisherigen Feststellungen für eine Beurteilung dieser Umstände nicht ausreichten, kann der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten, weil er sonst in unzulässiger Weise Tatfragen lösen würde (siehe SZ 38/227 uva).
Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß dann, wenn der wirtschaftliche Vorteil der Verwendung des Dienstfahrzeuges im konkreten Fall sowohl dem Kläger (in Form erhöhter Provisionsansprüche) als auch der beklagten Partei (in Gestalt vermehrter Abschlüsse) zugute kam, eine entsprechende Schadensteilung in Frage kommen kann (siehe Bydlinski, Die Risikohaftung des Arbeitgebers, 82 f).
Dem Berufungsgericht ist ferner darin zu folgen, daß der Umfang der Ersatzansprüche des Klägers gegenüber der beklagten Partei auch von den im § 2 Abs 1 DHG genannten Kriterien abhängt (siehe insbesondere SZ 56/86). Danach ist vor allem (aber nicht allein) auf das Ausmaß des Verschuldens des Arbeitnehmers Bedacht zu nehmen. Auch diesbezüglich kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, der Auffassung des Berufungsgerichtes, die bisherigen Feststellungen reichten zur Beurteilung des Verschuldens des Klägers am gegenständlichen Unfall nicht aus und seien widersprüchlich, nicht entgegentreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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