OGH 8ObA31/08d (RS0123581)

OGH8ObA31/08d27.5.2008

Rechtssatz

Nach dem Regelungszweck des § 47 Abs 1 BMSVG soll auch der Übertritt in das System „Abfertigung neu" erst ab einem Zeitpunkt gelten, zu dem auch neu begründete Arbeitsverhältnisse diesem Regime unterstellt werden. Die Auffassung, dass vor dem 1.1.2003 geschlossene Vereinbarungen allein deswegen als (absolut) nichtig zu qualifizieren seien, entbehrt damit einer vom Gesetzeswortlaut des § 47 Abs 1 BMSVG getragenen Grundlage.

Normen

BMSVG §47 Abs1

8 ObA 31/08dOGH27.05.2008
9 ObA 10/16kOGH18.03.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20080527_OGH0002_008OBA00031_08D0000_001

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