OGH 8ObA31/01v

OGH8ObA31/01v15.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ernst K*****, vertreten durch Dr. Werner Hetsch, Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwälte in Tulln, wider die beklagte Partei Erwin K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 142.679,--, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. November 2000, GZ 8 Ra 314/00f-30, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte GesmbH hat den von ihr konkret im Wiedereinsetzungsantrag behaupteten Wiedereinsetzungs- grund nicht bescheinigt. Sie hat sich darauf gestützt, dass ihr das Urteil durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die Geschäftsführerin der Beklagten habe dann, nachdem das Urteil abgeholt wurde und die Post wegen eines krankheitsbedingten Postrückstandes eine Woche im Büro liegen geblieben sei, den Poststempel falsch abgelesen, und zwar mit 28. 2. 2000 statt mit 23. 2. 2000. Dementsprechend habe sie auch die Rechtsmittelfrist mit 27. 3. 2000 festgehalten. Tatsächlich wurde aber das Urteil durch eigenhändige Übergabe zugestellt. Ferner wurde als bescheinigt angenommen, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen der Geschäftsführerin der Beklagten die Bearbeitung der Bürostücke nicht ausschlossen. Wiedereinsetzungsgründe, die nicht im Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht werden, sind aber nach dem klaren Wortlaut des § 149 Abs 1 ZPO, wonach im Schriftsatz alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen sind, präkludiert (vgl Gitschthaler in Rechberger ZPO2 § 149 Rz 2 mzwN; abweichend Fasching Handbuch Rz 583).

Die im außerordentlichen Revisionsrekurs relevierten Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines nur leichten Verschuldensgrades sind überdies in ihrer Beurteilung einzelfallbezogen und stellen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG dar (vgl RIS-Justiz RS0105331). Im Übrigen hat bereits das Rekursgericht in seiner ausführlichen Behandlung des Rekurses der Beklagten darauf hingewiesen, dass der als Ende der "Einspruchsfrist" eingetragene Termin 28. März 2000 als Ende der Berufungsfrist auch ausgehend von der behauptetermaßen angenommenen Zustellung am 28. Februar 2000 verspätet gewesen wäre.

Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG darzutun.

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