Rechtssatz
Der Arbeitgeber ist im Rahmen der Fürsorgepflicht nicht gehalten, eigene und schutzwerte Interessen zu vernachlässigen. Wo daher die betriebsbezogene Treuepflicht (auch Interessenwahrungspflicht) die Rücksichtnahme auf Unternehmensinteressen gebietet, kann den Arbeitgeber keine Fürsorgepflicht zur Wahrung solcher Dienstnehmerfreiheiten treffen, die durch die Treuepflicht eingeschränkt werden. Werden durch eine Maßnahme schutzwürdige Interessen sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers berührt, kommt es zu einer Interessenabwägung. Hier: Das Verbot der Mitnahme von Speisen, soweit sie nicht für die Verpflegung des Arbeitnehmers während der Reise bestimmt und erforderlich sind, durch die Internationale Schlafwagen- und Touristik Gesellschaft AG ist gerechtfertigt.
8 ObA 117/04w | OGH | 17.03.2005 |
nur: Der Arbeitgeber ist im Rahmen der Fürsorgepflicht nicht gehalten, eigene und schutzwerte Interessen zu vernachlässigen. (T1); Veröff: SZ 2005/45 |
Dokumentnummer
JJR_19950818_OGH0002_008OBA00269_9500000_001
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