Normen
ArbVG §36 Abs2 Z3
ArbVG §59
8 ObA 262/95 | OGH | 13.07.1995 |
9 ObA 109/98i | OGH | 21.10.1998 |
Auch; nur: Die Vorbereitung von Personalentscheidungen (Vorauswahl von Bewerbern, Ausfertigung von Mitteilungen auftrags des Personalleiters) begründet keine Eigenschaft des Personalreferenten als leitender Angestellter im Sinne § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. (T1); Beisatz: Nicht jeder Vorgesetzte, der kraft seiner Stellung die Arbeit und unter Umständen die Arbeitszeit einteilt, Überstunden anordnen kann und sogar Einfluß in Gehaltsfragen nimmt, indem er Vorschlagsrechte wahrnimmt und Mitarbeiter beurteilt, ist deshalb leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. Wesentlich ist vielmehr, daß der Einfluß auf die Führung des Betriebes maßgebend ist. Auf ein Vorschlags- bzw Vetorecht eingeschränkte Befugnisse reichen nicht aus. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19950713_OGH0002_008OBA00262_9500000_001
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