OGH 8ObA262/95 (RS0053024)

OGH8ObA262/9513.7.1995

Rechtssatz

Die Vorbereitung von Personalentscheidungen (Vorauswahl von Bewerbern, Ausfertigung von Mitteilungen auftrags des Personalleiters) begründet keine Eigenschaft des Personalreferenten als leitender Angestellter im Sinne § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. Die Nichtzulassung als Wahlwerber macht die BR - Wahl anfechtbar.

Normen

ArbVG §36 Abs2 Z3
ArbVG §59

8 ObA 262/95OGH13.07.1995
9 ObA 109/98iOGH21.10.1998

Auch; nur: Die Vorbereitung von Personalentscheidungen (Vorauswahl von Bewerbern, Ausfertigung von Mitteilungen auftrags des Personalleiters) begründet keine Eigenschaft des Personalreferenten als leitender Angestellter im Sinne § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. (T1); Beisatz: Nicht jeder Vorgesetzte, der kraft seiner Stellung die Arbeit und unter Umständen die Arbeitszeit einteilt, Überstunden anordnen kann und sogar Einfluß in Gehaltsfragen nimmt, indem er Vorschlagsrechte wahrnimmt und Mitarbeiter beurteilt, ist deshalb leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. Wesentlich ist vielmehr, daß der Einfluß auf die Führung des Betriebes maßgebend ist. Auf ein Vorschlags- bzw Vetorecht eingeschränkte Befugnisse reichen nicht aus. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19950713_OGH0002_008OBA00262_9500000_001

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