Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 15.255,-- (darin S 2.542,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, sodaß es gemäß § 48 ASGG ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteiles zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:
Gemäß § 26 Z 2 AngG ist es als wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, anzusehen, wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält. Unter "Schmälerung" versteht man die einseitige rechtswidrige Herabsetzung des dem Angestellten zukommenden Entgelts, wobei es im allgemeinen gleichgültig ist, ob das Entgelt in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Dienstgebers vorenthalten wird (ArbSlg 8297, 9956, 10.147, 10.471). Allerdings berechtigt nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung, die dem Angestellten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar macht, zum vorzeitigen Austritt. Eine einmalige kurzfristige Verzögerung der Entgeltzahlung ist in der Regel nicht als ungebührliches Vorenthalten im Sinne des § 26 Z 2 AngG zu werten, wenn der Arbeitnehmer annehmen kann, er werde das ihm gebührende Entgelt bekommen (ArbSlg 10.477; JBl 1987, 63; 9 ObA 300/92; WBl 1993, 325). Daß es sich bei dem der Klage zugrundeliegenden Vorfall um ein einmaliges Versehen der Lohnverrechnerin gehandelt hat, wird vom Kläger nicht bestritten. Ebensowenig bekämpft er die Feststellung, daß ihm anläßlich seiner telefonischen Nachfrage die Nachzahlung zugesagt und er auf den derzeitigen Urlaub der Lohnverrechnerin verwiesen wurde. Weiters steht unbekämpft fest, daß der Kläger innerhalb von 14 Tagen nach Aufdeckung des Irrtums den Differenzbetrag mit S 3.500,-- akontiert und mit der Endabrechnung zur Gänze ausbezahlt erhielt. Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob der Fehlbetrag S 13.000,-- oder lediglich rund S 3.000,-- betrug, da in jedem Falle nicht davon gesprochen werden kann, der Beklagten sei eine Vertragsverletzung anzulasten, die dem Kläger das weitere Aufrechterhalten des Dienstverhältnisses unzumutbar gemacht hätte.
Der Kläger hat im Verfahren seinen Austritt hilfsweise auch darauf gestützt, daß er der Firmenleitung wiederholt von groben unter anderem die Sicherheit der Flugzeuge betreffenden Mängeln Mitteilung gemacht habe, was jedoch nicht zu einer Behebung der Mängel, sondern zu Vergeltungsmaßnahmen ihm gegenüber "durch job-mobbing, Ausgrenzung, psychischen Terror, Verwerfung begründeter Verbesserungsvorschläge und Mißachtung technischer und menschlicher Sicherheitsbestimmungen sowie Verletzung ordentlicher kaufmännischer Gebarung durch die Verantwortlichen" geführt habe. Nach Aufforderung durch das Erstgericht, dieses Vorbringen zu konkretisieren, brachte der Kläger im Schriftsatz ON 7 vor, daß er bereits seit dem Jahre 1991 in verschiedenen Schreiben und Aktenvermerken auf Mängel hingewiesen habe. Die Summe der geltend gemachten Mißstände und deren Nichtbehebung habe eine Gesundheitsgefährdung des Klägers bewirkt, der als lizensierter LFZ-Wart erster Klasse verpflichtet gewesen wäre, die wahrgenommenen Sicherheitsverletzungen der Luftfahrtbehörde anzuzeigen und so einem Interessenkonflikt ausgesetzt gewesen sei. Der Kläger beruft sich damit im Ergebnis auf die Austrittsgründe der Gesundheitsgefährdung (§ 26 Z 1 AngG) und der Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen (§ 26 Z 2 letzter Fall AngG). Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Austrittsgründe trifft den Kläger (8 ObA 262/84; WBl 1996, 456). Trotz Anleitung durch das Erstgericht hat es der Kläger unterlassen, konkret aufzuzeigen, wann und in welcher Form ihm das Aufzeigen von Mängeln Nachteile gebracht hat und wodurch der Dienstgeber gegen ihm aufgrund des Dienstvertrages obliegende Pflichten verstoßen hat. Schon die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, daß der Dienstnehmer verpflichtet ist, seinen vorzeitigen Austritt nach Bekanntwerden des Austrittsgrundes unverzüglich zu erklären. Durch Zuwarten verliert der Dienstnehmer sein Recht, den Austritt geltend zu machen (ArbSlg 10.805; DRdA 1991, 55; ecolex 1994, 637). Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund gilt insoweit auch für Dauertatbestände, als das Unterbleiben der Auflösungserklärung zur zwingenden Annahme des Vorliegens eines Verzichtes oder zum Wegfall des Tatbestandsmerkmales der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung führen müßte (14 Ob 67/86; ArbSlg 10.805). Nach den eigenen Angaben des Klägers hat er das letzte Mal von ihm wahrgenommene Mängel im Spätsommer 1994 gerügt. Ab 27.9.1994 befand sich der Kläger bis zu seiner Austrittserklärung im Krankenstand. Sein Argument, er habe erst die Reaktionen auf seine Mängelrüge abwarten wollen, vermag daher deshalb nicht durchzuschlagen, da der Kläger selbst davon ausgeht, daß er während seines Krankenstandes keinen Einblick in die Vorgänge im Unternehmen gehabt habe. Sollte es nach dem Spätsommer 1994 tatsächlich zu einem Verhalten des Dienstgebers gekommen sein, welches einen vorzeitigen Austritt rechtfertigen könnte, hätte der Kläger darauf sofort zu reagieren gehabt, da kein vernünftiger Grund dafür zu erkennen ist, während eines Krankenstandes drei Monate - bis 20.12.1994 - mit der Austrittserklärung zuzuwarten. Auch im Falle des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung oder -schädigung durch den vom Kläger behaupteten Interessenkonflikt hätte für ihn spätestens mit Antritt des Krankenstandes das Vorliegen des Austrittsgrundes erkennbar sein müssen und wäre daher etwa mit diesem Zeitpunkt geltend zu machen gewesen. Es ist daher den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß schon aus dem eigenen - zudem über weite Strecken nicht ausreichend substantiierten - Vorbringen des Klägers die Verfristung der Geltendmachung des Austrittsrechtes zu entnehmen ist.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
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