Spruch:
Aus Anlaß des Revisionsrekurses wird der angefochtene Beschluß als nichtig behoben und der Rekurs der beklagten Parteien zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Parteien auf Zuspruch von Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung
Mit der beim Erstgericht als Arbeits- und Sozialgericht erhobenen Klage begehren die klagenden Parteien von den beklagten Parteien die Räumung einer in Badgastein gelegenen Wohnung mit dem Vorbringen, es handle sich um eine den beklagten Parteien als Arbeitnehmern der H***** GmbH von den klagenden Parteien zur Verfügung gestellte Werkswohnung. Die Dienstverhältnisse seien beendet und die Miete der Werkswohnung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30. April 1993 von den klagenden Parteien aufgekündigt worden.
Die beklagten Parteien wendeten die sachliche und örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein, weil ein Zusammenhang zwischen den Dienstverhältnissen und dem Mietvertrag fehle. Zuständig sei das Bezirksgericht Badgastein.
Das Erstgericht bejahte seine Zuständigkeit im Hinblick auf den Zusammenhang mit den dort anhängigen Arbeitsrechtssachen zwischen den beklagten Parteien und der H***** GmbH.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beklagten Parteien Folge, hob den angefochtenen Beschluß und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf, wies die Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Parteien mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern.
Die beklagten Parteien beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Aus Anlaß des zulässigen Revisionsrekurses der klagenden Parteien war von Amts wegen zu prüfen, ob die Entscheidung der zweiten Instanz, womit der die sachliche Zuständigkeit bejahende Beschluß des Erstgerichtes behoben wurde, zufolge der Rekursbeschränkung des § 45 JN nicht gegen die Rechtskraft dieses Beschlusses verstieß.
Zunächst ist klarzustellen, daß ungeachtet der Bezeichnung der Unzuständigkeitseinrede durch die beklagten Parteien und das Erstgericht mit dem Vorbringen, es fehle der behauptete Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, es handle sich daher um eine Bestandsache nach dem MRG, die in die Zuständigkeit des im Sprengel des angerufenen Gerichtshofes liegenden Bezirksgerichtes falle, lediglich die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes geltend gemacht wurde.
Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nach § 45 JN (idF des Art III Z 14 ZVN 1983) nicht anfechtbar. Der Justizausschuß wollte durch die Neuformulierung der Bestimmung des § 45 JN noch klarer ausdrücken, daß die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit eines Gerichtes (nach Streitanhängigkeit) nie angefochten werden kann (AB 1337 BlgNR 15.GP 3). Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1986, 333 ausgesprochen hat, wurde mit § 4 ArbGG idF der ZVN 1983 (nunmehr § 38 Abs 1 ASGG), wonach die Bestimmungen über die Heilung der Unzuständigkeit (§ 104 Abs 3 JN) auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren gelten, die bis dahin im Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten bestehende unheilbare Unzuständigkeit in eine heilbare gewandelt, so daß die Rechtsmittelbeschränkung nach § 45 JN auch die Entscheidung über die Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes erfaßt. Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind somit auch im Verhältnis zwischen den Arbeitsgerichten und den allgemeinen Zivilgerichten nicht mehr anfechtbar (siehe auch 14 Ob 25/86; 9 Ob A 257, 1014/90; 9 Ob A 200,201/91; 2 Ob 508/93).
Gegen die seine sachliche Zuständigkeit bejahende Entscheidung des Erstgerichtes war daher der Rekurs nicht zulässig. Bei seiner Entscheidung über den Rekurs hat das Rekursgericht die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses mißachtet; dies war aus Anlaß des - im Hinblick auch auf den Sitz des nach der zweitinstanzlichen Entscheidung zuständigen Gerichtes in einer anderen Gemeinde gemäß § 45 JN jedenfalls zulässigen - Revisionsrekurses von Amts wegen wahrzunehmen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Den klagenden Parteien waren Kosten für die Rekursbeantwortung sowie für den Revisionsrekurs nicht zuzuerkennen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rekurses bzw die Nichtigkeit der Entscheidung des Rekursgerichtes nicht hingewiesen haben.
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