OGH 8ObA202/94

OGH8ObA202/9419.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jelinek und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler und Gerhard Gotschy als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dieter S*****, vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen Unwirksamerklärung einer Kündigung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.September 1993, GZ 31 Ra 75/93-17, womit das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.Dezember 1992, GZ 6 Cga 83/91-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.207,80 (einschließlich S 1.701,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Da die Revisionswerberin im übrigen weitgehend lediglich unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen versucht und die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist lediglich auszuführen, daß das Klagebegehren und der diesem folgende Urteilsspruch des Erstgerichts nicht verfehlt gefaßt sind. Der Kläger begehrt die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit (§ 105 Abs 2 ArbVG) für unwirksam zu erklären. Eine solche Kündigungsanfechtung ist mit Rechtsgestaltungsklage geltend zu machen, weil eine sozialwidrige Kündigung nicht an sich rechtsunwirksam ist, sondern erst durch eine stattgebende Entscheidung des Gerichtes vernichtet wird (9 Ob A 190/90; 9 Ob A 229/92; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3 278).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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