OGH 8ObA18/08t

OGH8ObA18/08t3.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Evelyn G*****, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Dr. Peter Wallnöfer, Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Werner W*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink ua, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen 7.567,91 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 2008, GZ 15 Ra 99/07g-29, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin unterfertigte am 20. 1. 2006 eine Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob das darin - im Text oberhalb von der Unterschrift - festgelegte Datum der Beendigung mit 11. 3. 2006 schon zum Zeitpunkt der Unterfertigung durch die Klägerin in der Urkunde gestanden ist.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die als echt zugestandene Unterschrift der Klägerin zufolge § 294 ZPO vollen Beweis dafür macht, dass die Klägerin diese Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung geschlossen hat und es an der Klägerin gelegen gewesen wäre, nachzuweisen, dass das Datum für den Auflösungstermin erst nachträglich - wobei dann unklar wäre, zu welchem anderen Datum (sofort ?) - eingefügt wurde entspricht der Rechtsprechung und Lehre (RIS-Justiz RS0040343 mwN; etwa 3 Ob 69/05a; ähnlich RIS-Justiz RS0040336 mwN; Bittner in Fasching/Konecny2 III § 294 Rz 3 f; Rechberger in Rechberger ZPO3 § 294 Rz 3). Entgegen den Ausführungen der Klägerin kommt es auch nicht darauf an, ob sie die Urkunde eigenhändig geschrieben hat, sondern nur, ob die Unterschrift von ihr stammt (Bittner in Fasching/Konecny2 III § 294 Rz 2). Die Ausführungen, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass der Klägerin der Beweis des Gegenteils gelungen wäre, entfernen sich von den konkreten Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist.

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