Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 18.315,-- (darin S 3.052,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 8.Oktober 1950 bis 30.April 1982 bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt. Über das Vermögen der ehemaligen Dienstgeberin des Klägers wurde am 17.März 1995 das Konkursverfahren eröffnet. Aufgrund einer Bestandteil des Einzelvertrages gewordenen Pensionszuschußordnung der Gemeinschuldnerin bezog der Kläger vom 1. Juli 1983 zumindest bis zur Konkurseröffnung 14mal jährlich eine Zuschußpension zu den Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. § 16 der Pensionszuschußordnung mit dem Titel "Widerrufsklausel" lautet:
"Das Unternehmen behält sich vor:
a) die zugesagte Pension zu kürzen oder einzustellen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, daß die (volle) Aufrechterhaltung der zugesagten Pensionen eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte,
b) die zugesagte Pension zu kürzen oder einzustellen, wenn die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung, das gesetzliche Pensionsalter oder die Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sich so wesentlich ändern, daß die (volle) Aufrechterhaltung der zugesagten Pension dem Unternehmen nicht mehr zumutbar ist,
c) die Auszahlung der zugesagten Pension unbeschadet des Weiterbestandes des Rechtanspruches vorübergehend zum Teil oder zur Gänze auszusetzen, wenn die Liquiditätslage des Unternehmens dies zwingend erforderlich macht. Das Unternehmen verpflichtet sich aber, die solcherart gestundeten Pensionen spätestens innerhalb von drei Jahren nachzuzahlen".
Mit Forderungsschreiben vom 5.9.1995 meldete der Kläger den kapitalisierten Rentenbarwert von S 408.411,-- netto als Konkursforderung an. Mit Schreiben vom 18.9.1995 widerrief die Masseverwalterin die Zuschußpension des Klägers unter Hinweis auf § 16 der Pensionszuschußordnung und bestritt in der Prüfungstagsatzung vom 21.November 1995 die angemeldete Konkursforderung.
Die Höhe der insgesamt angemeldeten Konkursforderungen beträgt S 3.112,180.393,49. Davon waren zum Zeitpunkt der Klagseinbringung Forderungen von S 2.102,664.056,96 anerkannt. Die Gesamtforderung der bedingten und unbedingten Pensionsansprüche beträgt brutto S 8,495.418,--.
Mit seiner am 25.1.1996 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger die Feststellung des Zurechtbestehens der von ihm angemeldeten Forderung in der Höhe von S 408.411,-- als Konkursforderung, allenfalls die Feststellung, daß diese Forderung als bedingter Anspruch zu Recht bestehe. Der Pensionszuschuß sei zwar vor dem am 1.Juli 1990 in Kraft getretenen Betriebspensionsgesetz (BPG) angefallen, doch sei dieses Gesetz nach seinen Übergangsbestimmungen auch auf die dem Kläger zustehenden Pensionsleistungen anzuwenden. Nach dem BPG sei ein Widerruf nicht möglich, sondern es könnten Pensionsleistungen nur dann und solange ausgesetzt oder eingeschränkt werden, als zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen. Außerdem könnte gemäß § 16 lit a der Pensionszuschußordnung die zugesagte Pension nur gekürzt oder eingestellt werden, wenn deren Aufrechterhaltung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte. Ein adäquater Zusammenhang zwischen Aufrechterhaltung der Pensionsleistung und Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens sei zu verneinen, weil die Forderung der Pensionsberechtigten im Verhältnis zu den Forderungen der sonstigen Konkursgläubiger nur eine untergeordnete Rolle spielen. Aufgrund der exorbitanten Verschuldung und der nicht mehr gutzumachenden Rufschädigung wäre es ohnehin zwingend zur Liquidation des Unternehmens gekommen. Der Status der Konkursmasse ermögliche es, 60 bis 70 % der anerkannten Konkursforderungen zu begleichen. Diese Vermögenssituation berechtige gemäß § 16 lit c der Pensionszuschußordnung höchstens zur Aussetzung der Pensionsleistungen, nicht jedoch zu deren Widerruf. In diesem Fall sei allerdings eine Nachzahlungsverpflichtung der Gemeinschuldnerin gegeben und der Anspruch des Klägers somit ein betagter, der im Konkurs als fällig gelte. Da der Kläger seine Vorleistung erbracht habe, sei eine konkursrechtliche Anfechtung wegen Nichtausübung des Widerrufsrechtes nicht zulässig. Durch die Anerkennung als Konkursforderung und quotenmäßige Befriedigung sei der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens voll Recht getragen.
Die beklagte Masseverwalterin wendete dagegen ein, zum Widerspruch berechtigt und gemäß § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 36 KO auch verpflichtet gewesen zu sein. Außerdem sei auf derartige direkte Leistungszulagen das BPG nach der Übergangsbestimmung des Art V Abs 3 Satz 1 nicht anzuwenden.
Das Erstgericht gab dem Klage-(Haupt-)begehren statt. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß das BPG, ausgenommen der in Art V Abs 4 Z 3 der Übergangs- und Schlußbestimmungen genannte Fall auf Leistungen, die vor seinem Inkrafttreten entstanden seien, uneingeschränkt anzuwenden sei. Dies ergebe sich aus der exakten Trennung von Anwartschaften und Leistungen im Modell des Gesetzes. Hätte der Gesetzgeber die Anwendung des BPG auf jene Leistungen, die nach seinem Inkrafttreten entstanden seien, beschränken wollen, hätte er dies, wie im Fall der in Art V Abs 3 Satz 1 genannten Anwartschaften zweifellos zum Ausdruck gebracht. Ein weiterer Hinweis für die Rückwirkung des Gesetzes finde sich in Art V Abs 6, wonach auf Leistungen aus direkten Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten des BPG gemacht worden seien, die Bestimmung des § 10 BPG nicht anzuwenden seien. Aus dieser Formulierung sei e contrario zu schließen, daß das BPG im übrigen auch für Leistungen aus Leistungszusagen, die vor dem 1.Juli 1990 gemacht worden seien, zu gelten habe. Das BPG sehe aber als adäquates Mittel zur Gegensteuerung von wirtschaftlichen Problemen eines Unternehmens nicht den Widerruf, sondern bloß das Aussetzen oder Einschränken der Pensionsleistungen vor. Ein Widerruf aus wirtschaftlichen Gründen sei daher nicht zulässig. Aber selbst wenn man davon ausgehe, daß das BPG in dem hier zu beurteilenden Bereich nicht rückwirke, käme man bei Auslegung der Widerrufsklausel des § 16 der Pensionszuschußordnung zum gleichen Ergebnis. Diese Bestimmung stelle nämlich ausdrücklich auf einen ursächlichen, adäquaten Zusammenhang zwischen der Aufrechterhaltung der Pensionsleistung und der Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens ab. Im Konkurs nehmen die auf Pensionen entfallenden Forderungen gegenüber Forderungen der sonstigen Gläubiger eine nur untergeordnete Rolle ein. Außerdem werde der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des insolventen Unternehmens ohnedies dahin Rechnung getragen, daß der Rentenbarwert der in Zukunft zustehenden Pensionsleistung lediglich quotenmäßig befriedigt werde, während der Pensionsleistungsberechtigte seine Vorleistung bereits zur Gänze erbracht habe.
Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge. Es sprach aus, daß die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei. Es führte zur Rechtsrüge aus, daß aus Art V Abs 4 Z 3 der Übergangs- und Schlußbestimmungen des BPG der Wille des Gesetzgebers zu erschließen sei, ein Widerrufsrecht solle allein nach "alten" Treuepflichtklauseln zulässig sein. Eine Widerrufsmöglichkeit wegen Vorliegens wirtschaftlicher Gründe sei jedoch von der rückwirkenden Geltung des Gesetzes nicht ausgenommen worden, sodaß in diesem Umfang das BPG uneingeschränkt anzuwenden sei. Komme aber ein Widerruf bereits vor dem Inkrafttreten des BPG angefallener Pensionsleistungen nicht mehr in Betracht, scheide auch eine konkursrechtliche Anfechtung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 36 KO aus.
Die dagegen erhobene Revision ist gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässig, es kommt ihr jedoch keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Das Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl 1990/282, ist seit 1.Juli 1990 in Kraft (Art VI Abs 1 der Übergangs- und Schlußbestimmungen). Gemäß Art V Abs 3 Satz 1 der Übergangs- und Schlußbestimmungen ist das Gesetz auf Leistungszusagen, die vor seinem Inkrafttreten gemacht wurden, nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden. Gemäß Abs 4 Z 3 der Bestimmung bleiben vor dem 1.Jänner 1990 bestehende Regelungen in direkten Leistungszusagen, die abweichend von Art I des Gesetzes den Widerruf von Leistungen wegen eines Verhaltens des Leistungsberechtigten, das ihn des Vertrauens seines früheren Arbeitgebers unwürdig erscheinen läßt (insbesondere wegen Verstoßes gegen bestehende Konkurrenzklauseln) vorsehen, unberührt. Gemäß Abs 6 des Art V ist § 10 BPG (Wertanpassung) auf Leistungen aus direkten Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemacht wurden, nicht anzuwenden. Insbesondere aus diesen letzten beiden Absätzen des Art V der Übergangs- und Schlußbestimmungen ziehen Löschnigg/Reissner, "Das Schicksal von Betriebspensionen bei Konkurs des Arbeitgebers", in DRdA 1993, 391 und in ihrer Glosse zur Entscheidung 8 Ob 1029/94 in ZAS 1995, 159, den Schluß, daß das BPG auch auf Leistungsansprüche, die vor dem 1.7.1990 entstanden seien, anzuwenden und deshalb der Widerruf von "alten" Leistungszusagen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zulässig sei. Der Gesetzgeber habe mit Art V Abs 4 Z 3 der Übergangs- und Schlußbestimmungen zum Ausdruck bringen wollen, daß ein Widerrufsrecht allein nach "alten" Treuepflichtklauseln zulässig bleibe, eine entsprechende Möglichkeit bei Vorliegen wirtschaftlicher Gründe jedoch nicht bestehe. Dieser legistische Wille ergebe sich auch aus Art V Abs 6 der Übergangs- und Schlußbestimmungen, welcher anderenfalls der Bedeutungslosigkeit anheimfallen würde.
Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage der Rückwirkung der Bestimmungen des BPG bereits mehrfach Stellung genommen und ist dabei im wesentlichen nicht der dargestellten Lehrmeinung, sondern jener Strassers "Zum Geltungsbereich und zur Rückwirkung des Betriebspensionsgesetzes" in DRdA 1990, 313 gefolgt, welche Ansicht auch von Böhler in ZAS 1991, 207 und Tomandl in ZAS 1991, 80 sowie Schrammel in BPG 240 ff geteilt wird. Bereits in SZ 63/144 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß Art V Abs 4 der Übergangs- und Schlußbestimmungen nur eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Übergangsbestimmung für die Zulässigkeit von früher getroffenen Vereinbarungen über den Verfall von Anwartschaften vorsehe und daher im Bereich der direkten Leistungszusage die Fälle, in denen ein Verlust von Anwartschaften auf Ruhegenüsse gemäß § 7 Abs 1 BPG vorgesehen werden kann, erweitere. In ArbSlg 11.011 beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof sehr eingehend mit der Frage der Rückwirkung des BPG, welche nach dessen Übergangsregelung in Art V nur sehr eingeschränkt vorgesehen sei. Die generelle Übergangsbestimmung des Art V Abs 3 erlaube die Anwendung des BPG auf Leistungszusagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemacht wurden, nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften. Die Einheitlichkeit des Normenkomplexes gebiete auch die Beitragsregelung des § 7 Abs 4 BPG nur bezüglich der "neuen" Anwartschaften anzuwenden. Die dort normierte Unverfallbarkeit gelte daher nur für jene Beiträge, die den "neuen" Anwartschaften entsprechen bzw für diese geleistet wurden. Die Verfallbarkeit "alter" Beiträge richte sich hingegen nach altem Recht. Entgegen der von Löschnigg/Reissner in ihrer ablehnenden Glosse zur Entscheidung 8 Ob 1029/94 (ZAS 1995/17) vertretenen Ansicht lagen daher im Zeitpunkt der von ihnen kritisierten Entscheidung bereits zwei ausführlich begründete Judikate zur Rückwirkung des BPG vor, sodaß dem erkennenden Senat der Hinweis ausreichend erschien, in Anbetracht eines Pensionsanfallsdatums am 15.7.1984 gelange gemäß Art V Abs 3 Satz 1 der Übergangs- und Schlußbestimmungen das BPG nicht zur Anwendung. Ähnlich argumentierte der erkennende Senat auch in der Entscheidung ZAS 1997, 108, in welcher darauf verwiesen wurde, daß der Kläger in der Zeit zwischen Inkrafttreten des BPG und der Beendigung des Dienstverhältnisses keine weiteren Anwartschaften erworben habe.
Der erkennende Senat sieht sich auch durch die von den Vorinstanzen gebrauchten, im wesentlichen Löschnigg/Reissner aaO folgenden Argumente nicht veranlaßt, von dieser nun bereits als gesichert zu bezeichnenden Rechtsprechung abzugehen. Der wesentliche, von Löschnigg/Reissner offenkundig verkannte Ansatzpunkt ist jener, daß in der Bestimmung des Art V Abs 3 Satz 1 der Übergangs- und Schlußbestimmungen die grundlegende allgemeine Rückwirkungsregelung des BPG zu erblicken ist. Danach gilt dieses Gesetz bei "alten" Leistungszusagen nur für "neue" Anwartschaften. Alle anderen, die Rückwirkung betreffenden Regelungen, die davon abweichen, sind als Sonderrückwirkungsregeln zu qualifizieren (Strasser aaO). Die im Zusammenhang mit dem hier zu entscheidenden Fall interessierenden Bestimmungen der §§ 8 (Einstellen, Aussetzen oder Einschränken des Erwerbs künftiger Anwartschaften) und 9 (Aussetzen oder Einschränken von Leistungen) BPG kommen für die rückwirkende Anwendung schon deshalb nicht in Betracht, da sie unter dem Vorbehalt stehen, daß die alte Leistungszusage nichts anderes als im Gesetz angeordnet bestimme. "Alte" Einzelvereinbarungen genießen daher Vorrang vor den Restriktionen dieser gesetzlichen Regelungen, wenn sie "anderes" als das Gesetz bestimmen (9 ObA 2223/96v). Durch diese vom Gesetzgeber angeordnete Einschränkung einer generellen Rückwirkung wurde ein erheblicher Eingriff in vermögensrechtliche Ansprüche der Dienstgeber vermieden, der unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes bedenklich gewesen wäre (Strasser aaO 317; Schrammel aaO 125).
Die schon aus diesen grundsätzlichen Erwägungen fragwürdige Argumentation aus den Bestimmungen der Absätze 4 Z 3 und 6 des Art V der Übergangs- und Schlußbestimmungen sei der Schluß auf den Willen des Gesetzgebers zur Anordnung weitergehender Rückwirkung zu ziehen, ist nicht überzeugend. Wie bereits dargestellt, hat Art V Abs 4 Z 3 der Übergangs- und Schlußbestimmungen seinen Anwendungsbereich bei Beurteilung der Unverfallbarkeit neuer Anwartschaften. Dort erweitert er die Fälle, in denen ein Verlust von Anwartschaften auf Ruhegenüsse gemäß § 7 Abs 1 BPG eintreten kann (SZ 63/144; ArbSlg 11.011). In Anbetracht dieses Zwecks der Bestimmung ist es unzulässig, aus der Nichterwähnung des Widerrufs aus wirtschaftlichen Gründen auf die Unzulässigkeit derartiger Klauseln in "alten" Leistungszusagen zu schließen, zumal der dann anzuwendende § 9 BPG durch den dargestellten Vorbehalt seine Rückwirkung ausschließt. Ebenso macht die Bestimmung des Art V Abs 6 der Übergangs- und Schlußbestimmungen Sinn, wenn man ihr insoweit die allgemeine Rückwirkungsregel des Art V Abs 3 Satz 1 ergänzenden Normcharakter zumißt, als damit die im § 10 BPG vorgeschriebene Valorisierung auch für jenen Teil der neuen Leistungen aus "alten" Leistungszusagen ausgeschlossen wird, der auf "neuen" Anwartschaften beruht (Strasser aaO 319).
Die Pensionsvereinbarung ist als entgeltliches Geschäft zu qualifizieren, bei dem der Arbeitnehmer vorgeleistet hat und nun seinem Partner gleichsam "auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist" (SZ 61/119; SZ 62/4; SZ 66/18; SZ 67/223). Außerhalb des Geltungsbereiches des Betriebspensionsgesetzes bestand für diesen Schuldvertrag Vertragsfreiheit, sodaß es den Parteien nicht untersagt war, Bedingungen für die Leistungszusage wie auch Widerrufsvorbehalte zu normieren (SZ 67/202; 9 ObA 15/97i). Die Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den §§ 914, 915 zweiter HalbsatzABGB auszulegen (ZAS 1989/15; DRdA 1990/10, 9 ObA 15/97i). Bei Auslegung der Pensionszusage ist die Formulierung maßgeblich, wie diese unter Beachtung der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Maßgebend ist dabei nicht nur der Wortlaut, sondern wie die Erklärung inhaltlich verstanden und gehandhabt wurde (9 ObA 15/97i). An die einen Eingriff in Pensionsleistungen rechtfertigenden Sachverhalte ist generell ein strenger Maßstab anzulegen. Widerrufsvorbehalte sind daher immer eng auszulegen (ZAS 1989/15; Tomandl, ZAS 1989, 98).
Wird unter diesen Gesichtspunkten die den Widerruf der Masseverwalterin allein tragende Bestimmung des § 16 lit a der Pensionszuschußordnung untersucht, ergibt sich, daß der Widerruf der Leistungszusage nicht nur durch die nachhaltige Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens begründet, sondern darüber hinaus dem Zweck gerecht werden muß, eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zu verhindern. Die Widerrufsklausel kann daher dann keine Wirkung mehr entfalten, wenn der Weiterbestand des Unternehmens ohnedies nicht mehr gewährleistet ist, wie dies im Insolvenzfalle überwiegend geschieht. Es würde dann nämlich der Widerruf der Pensionszusagen in Wahrheit nicht eine Gefährdung für den Weiterbestand des Unternehmens abwenden, sondern alle übrigen Gläubiger einseitig begünstigen. Es wäre Sache der beklagten Masseverwalterin gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß im Zuge des Insolvenzverfahrens eine Fortführung des Unternehmens erfolgen soll und diese durch die Pensionsansprüche gefährdet wäre. Eine derartige Behauptung ist im Verfahren nicht aufgestellt worden, sodaß ohneweiteres davon ausgegangen werden kann, daß die Voraussetzungen für den Widerruf nicht erfüllt sind. Weil die Beklagte darüber hinaus sich ausdrücklich nur auf das Recht zum Widerruf gestützt hat, muß nicht weiter untersucht werden, ob und inwieweit eine Kürzung oder Aussetzung der Leistungen (vgl hiezu Löschnigg/Reissner, DRdA 1993, 391) zulässig wäre. Die in der Entscheidung des erkennenden Senates 8 Ob 1029/94 = ZAS 1995/17 vertretene Rechtsmeinung, in Hinblick auf die dem Masseverwalter nach § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 36 KO zustehende Anfechtungsbefugnis könne auch sein Widerrufsrecht nicht fraglich sein, kann in dieser allgemeinen Form nicht aufrecht erhalten werden. Aus der allfälligen Legitimation des Masseverwalters, die Unterlassung des Widerrufs der Pensionszusage vor Eintritt der Konkurseröffnung anzufechten und so der Masse Vermögensbestandteile zuzuführen (vgl SZ 62/15), kann nicht darauf geschlossen werden, der Masseverwalter sei auch nach Konkurseröffnung zum Widerruf befugt, wenn - wie dargestellt - aus der entsprechenden Vertragsbestimmung seine Berechtigung zu derartigem Vorgehen nicht abgeleitet werden kann.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
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