European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:008OBA00014.23A.0524.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die vom Kläger als Begründung für die Revisionszulässigkeit herangezogene „Frage der Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes im Konzern“ stellt sich auf Grundlage des für den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhalts im vorliegenden Verfahren nicht.
[2] Die vom Kläger als Vergleichspersonen herangezogenen Mitarbeiter anderer Konzernbetriebe üben nach den Feststellungen nicht nur vergleichbare Tätigkeiten im Controlling aus, sondern bekleiden noch andere, zusätzliche Funktionen. Insbesondere leiten sich aber ihre höheren Gehälter auch aus ihrer historischen Einstufung in das AVB‑System (bzw einer ehemaligen Führungsfunktion) ab, und nicht aus der internen Funktionsbezeichnung „Experte“. Die Beurteilung, dass eine Berufung des Klägers auf den Gleichbehandlungsgrundsatz an diesen tatsächlichen Unterschieden scheitert, liegt im Rahmen der ständigen Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0060204 [T1; T10]). Für ein willkürliches, sachlich nicht begründbares Abgehen (RS0060204 [T16]) der Beklagten von generellen Kriterien zur Gewährung von überkollektivvertraglichen Leistungen bietet der Sachverhalt keine Grundlage.
[3] 2. Soweit sich die Revision auf die richtige kollektivvertragliche Einstufung des Klägers bezieht, wurde dieser ursprüngliche Streitpunkt bereits im Vorverfahren zwischen den Parteien rechtskräftig geklärt. Unstrittig ist, dass sich an der bestehenden Einstufung in Verwendungsgruppe V bei Gewährung der vom Kläger begehrten Funktionsbezeichnung „Experte“ nichts ändern würde, sodass sich weitere rechtliche Überlegungen dazu erübrigen.
[4] 3. Die Frage, ob die Einschränkung des fachlichen Tätigkeitsbereichs des Klägers im Jahre 2016 eine (insbesondere verschlechternde) Versetzung dargestellt hat, ist insoweit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nur darauf bezieht sich aber das Berufungsgericht in seinen Ausführungen über eine nicht wahrgenommene Aufgriffsobliegenheit des Klägers, der die behauptete Versetzung nicht bekämpft hat. Der Umstand, dass er sich im Vorverfahren gegen eine intendierte kollektivvertragliche Herabstufung erfolgreich zur Wehr gesetzt hat, ist von einer Geltendmachung der Unwirksamkeit der Versetzung zu unterscheiden. Auch in diesem Punkt zeigt die Revision keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage auf.
[5] 4. Soweit die Revision die Ansicht zu vertreten scheint, dass sich die begehrte interne Funktionsbezeichnung „Experte“ auch an der vom Kläger vor 2016 ausgeübten, nicht mehr aktuellen Tätigkeit orientieren müsste, wird dies nicht nachvollziehbar begründet. Ebensowenig legt die Revision dar, auf welcher Grundlage überhaupt ein Rechtsanspruch auf die Zuweisung einer einseitigen, unverbindlichen internen Funktionsbezeichnung für den Kläger bestehen würde. Soweit er sich auch diesbezüglich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen möchte, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Innerhalb seiner betriebsinternen IKS-Abteilung wurde der Kläger nach den Feststellungen mit seiner gleichrangigen Kollegin gleich behandelt.
[6] 5. Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht schließlich auch ohne aufzugreifenden Rechtsirrtum den geltend gemachten Anspruch auf Erhöhung des vereinbarten überkollektivvertraglichen Gehalts des Klägers verneint.
[7] Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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