Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger war als Facharbeiter (Monteur) im Überlasserbetrieb der
beklagten Partei, für die in der strittigen Zeit kein
Kollektivvertrag bestand, beschäftigt und für die gesamte Zeit einem
Unternehmen der Fachgruppe Fahrzeugindustrie überlassen. Er begehrt
nicht die Differenz zwischen dem bezahlten Entgelt und der (eventuell
höheren) Entlohnung für die Zeit der Überlassung nach § 10 Abs 1 Satz
3 (kollektivvertragliches Mindestentgelt im Beschäftigerbetrieb),
sondern Entlohnung nach dem Grundlohn des § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG, also
die Differenz zwischen dem bezahlten und dem ortsüblichen
angemessenen Entgelt am Sitz des Überlasserbetriebes. Dieses hat das
Berufungsgericht im Sinn der Leitentscheidung 9 ObA 196/91 = SZ
64/161 und der ihr folgenden zahlreichen oberstgerichtlichen
Judikatur (zB aus jüngster Zeit 8 ObA 332/99b = DRdA 2001/4
[Schindler] = Arb 11.998; 9 ObA 195/01v = ecolex 2001, 929 [Mazal
927]; 8 ObA 226/01w = ecolex 2002, 273 [Mazal]) bestimmt, ohne dass
ihm hiebei eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.
Die Behauptung der beklagten Partei in ihrer außerordentlichen Revision, das Berufungsgericht habe diese Judikatur geradezu in ihr Gegenteil verkehrt, ist unrichtig.
Es wurde im Sinne der genannten Rechtsprechung auf das ortsübliche Niveau in der Region des Überlasserbetriebes, und nicht auf den konkreten Standort abgestellt (hier Region Linz/Linz-Umgebung und nicht konkret Enns).
Hiebei ist primär auf sacheinschlägige, berufsbezogene Kollektivverträge und deren ortsübliche Überzahlung Bedacht zu nehmen, die die vereinbarte Tätigkeit erfassen (dazu ausführlich 8 ObA 226/01v = ecolex 2002, 273 [Mazal]). Auch das ist hier geschehen; der Kläger, ein gelernter Betriebsschlosser, wurde als Facharbeiter (Monteur) beschäftigt und der Berechnung des Grundlohns wurde - wie vom Kläger begehrt - der Durchschnittslohn eines Facharbeiters der Industrie in dieser Region (und nicht der höhere der Metallindustrie) zugrunde gelegt. Zwar ist hiebei nicht nur auf den Durchschnittswert abzustellen, sondern unter Ausschaltung von extremen Abweichungen die Bandbreite, in der diese Überzahlung erfolgt, zu ermitteln; diese Bandbreite bildet dann die Untergrenze des angemessenen Entgelts iSd § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG (8 ObA 226/01v = ecolex 2002, 273 [Mazal]). Dass diese verletzt worden wäre, behauptet die beklagte Partei nicht. Soweit die Revisionswerberin bemängelt, dass der ortsübliche Durchschnittslohn nicht mit Hilfe eines Sachverständigen, sondern in zweckmäßiger und kostensparender Weise anhand anerkannter Statistiken (der Wirtschaftskammer Österreichs bzw der Gewerkschaft Metall-Bergbau-Industrie) ermittelt wurde, bekämpft sie in unzulässiger Weise eine Tatsachenfeststellung (9 ObA 195/01v = ecolex 2001, 929 [Mazal 927]).
Die außerordentliche Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
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