Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die materielle Rechtskraft wirkt nicht nur bei Identität des Anspruchs oder im Fall des "begrifflichen Gegenteils", sondern auch - lediglich als Bindungswirkung - im Falle der Präjudizialität, d.h. wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch Vorfrage für den neuen Anspruch ist (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² III § 411 ZPO Rz 53; SZ 69/54;6 Ob 140/03m uva). Richtig ist, dass das Ausmaß der Bindungswirkung nur durch den Urteilsspruch bestimmt wird. Allerdings sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruches heranzuziehen. Das gilt insbesondere, wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung des abweisenden Urteiles (hier:
Abweisung der Entlassungsanfechtungsklage mit der Begründung, dass die Entlassung des Klägers berechtigt erfolgte) festgestellt werden soll (RIS-Justiz RS0043259; 3 Ob 150/98z uva). Die Vorinstanzen haben somit im Einklang mit der Rechtsprechung die Entscheidungsgründe des Vorverfahrens zur Beurteilung der Bindungswirkung des im Vorverfahren ergangenen abweisenden Urteiles herangezogen.
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