Spruch:
Die Revision wird, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wird, verworfen; im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 811,84 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
1.) Zum geltend gemachten Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 1 Z 9
ZPO:
Die Revision wendet sich gegen den Begründungsteil der stattgebenden Berufungsentscheidung "Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen"; dadurch sei die Entscheidung widersprüchlich (im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO).
Diesen Satz hat das Berufungsgericht durch Berichtigungsbeschluß vom 16.3.1998 gestrichen. Auch ohne diese Streichung wäre der Entscheidungswille des Berufungsgerichtes unzweifelhaft und leicht erkennbar gewesen, daß eine Fehlformulierung unterlaufen ist. Nur ein Mangel an Gründen, nicht aber eine allenfalls mangelhafte Begründung kann diesen Nichtigkeitsgrund bilden (Arb 11.217).
2. Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gemäß § 503 Z 4 ZPO:
Die Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger sei als Kfz-Mechaniker nicht verpflichtet, Reinigungsarbeiten im Waschraum und WC des Betriebes zu verrichten, so daß seine Weigerung eine Entlassung gemäß § 82 lit f GewO nicht rechtfertigen könne, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
Die Entlassung des Klägers erfolgte nach dem Ende seiner Lehrzeit während der Behaltezeit, in der er gemäß § 18 Abs 1 BAG im erlernten Beruf weiterzuverwenden war. Der Kläger hatte demnach nicht nur einen gesetzlichen Anspruch auf Beschäftigung schlechthin, sondern Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung im erlernten Beruf (vgl Berger/Fida/Gruber BAG § 18 Erl 13). Er konnte während dieser Zeit ebensowenig wie ein Lehrling zur Besorgung berufsfremder Tätigkeiten verpflichtet werden (vgl Berger/Fida/Gruber aaO § 9 Erl 23; VwGH 24.9.1965 = SozM I B 141). Die Ausführungen des Revisionswerbers, der Kläger sei im Rahmen der den Arbeitsvertrag ergänzenden Betriebsübung verpflichtet gewesen, auch berufsfremde Tätigkeiten zu verrichten, gehen daher ins Leere.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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