Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 491,52 bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens (darin enthalten EUR 81,92 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war bei der S***** GmbH beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis unterlag dem Kollektivvertrag der Angestellten der Industrie. Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 26. 6. 2001, AZ 20 S 318/01t, wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin der Anschlusskonkurs eröffnet und die Klägerin zur Masseverwalterin bestellt.
Ende Juni 2001 erhielt der Beklagte den Urlaubszuschuss für den Zeitraum 1. 6. 2001 bis 31. 12. 2001 in Höhe von S 41.575 brutto aus Massegeldern ausbezahlt. Diese Zahlung erfolgte aufgrund der bei der Gemeinschuldnerin bestehenden betrieblichen Übung, den Urlaubszuschuss immer mit der Gehaltsabrechnung für Juni eines jeden Jahres auszuzahlen.
Am 9. 7. 2001 erklärte der Beklagte den Austritt gemäß § 25 KO. Diese Beendigungserklärung stand bereits bei Auszahlung des Urlaubszuschusses fest. Bei der Abrechnung für Juli 2001 wurde der anteilige Urlaubszuschuss vom 1. 6. bis 9. 7. 2001 mit S 7.577 brutto ermittelt, während S 33.998 brutto als Differenz auf den schon im Juni zur Gänze ausbezahlten Urlaubszuschuss aufgerollt wurden. Da die übrigen Gehaltsansprüche für Juli 2001 diesen Betrag nicht abdeckten, verblieb als Ergebnis der Gehaltsaufrollung eine Überzahlung von S 9.037,06 netto.
In der Folge meldete der Beklagte die Beendigungsansprüche aus seinem Dienstverhältnis als Konkursforderung in Höhe von S 276.104 an. Die Masseverwalterin anerkannte davon einen Teilbetrag von S 267.066,94 und bestritt den Restbetrag von S 9.037,06 mit dem Hinweis "Abzug netto Masseforderungen".
Die Klägerin begehrt EUR 656,75 samt Nebengebühren (S 9.037,06 netto). § 12 Abs 5 des Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie sehe vor, dass der verhältnismäßig zuviel bezahlte Anteil des 14. Monatsgehaltes bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen sei. Die Endabrechnung des Dienstverhältnisses sei mit Austritt des Beklagten gemäß § 25 KO zum 9. 7. 2001 erfolgt.
Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, dass die Klägerin mit dem klagegegenständlichen Anspruch bereits gegen die vom Beklagten im Konkurs angemeldeten Masseforderungen aufgerechnet habe. Ein Rückforderungsanspruch der Klägerin bestehe schon dem Grunde nach nicht zu Recht, weil zumindest bei der hier vorliegenden Beendigungsart (vorzeitiger Austritt gemäß § 25 KO) eine anteilige Rückzahlungspflicht als grob unbillig bzw sittenwidrig anzusehen wäre. Wenn überhaupt, könne sich die Rückzahlungspflicht nur auf jenen Zeitraum beziehen, für welchen dem Beklagten weder ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung noch Schadenersatz zustehe, somit auf den Zeitraum 1. 9. bis 31. 12. 2001. Überdies habe die Klägerin auf einen allfälligen Rückforderungsanspruch dadurch verzichtet, dass sie trotz Kenntnis der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit 9. 7. 2001 den Urlaubszuschuss zur Gänze ausgezahlt habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Ausgehend von dem eingangs dargestellten unstrittigen Sachverhalt gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass § 12 Abs 5 des KV für Angestellte der Industrie weder sittenwidrig noch unsachlich sei. Diese Bestimmung stehe in Einklang mit § 16 AngG. Ein Verzicht der Klägerin auf die Rückzahlungspflicht sei zu verneinen, weil die Klägerin aufgrund der betrieblichen Übung verpflichtet gewesen sei, den Urlaubszuschuss mit der Juni-Abrechnung auszubezahlen. Die vom Beklagten im Konkurs angemeldeten Forderungen seien Konkursforderungen. Eine Aufrechnung scheide wegen § 20 KO aus.
Über Berufung des Beklagten änderte das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung ab. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil der Auslegung der hier maßgeblichen Kollektivvertragsbestimmung über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung zukomme. Der Klageanspruch bestehe schon deshalb nicht zu Recht, weil der hier anzuwendende Kollektivvertrag durch ausdrückliche Normierung einer bloßen Verrechnungsklausel von vornherein jede darüber hinausgehende Rückzahlung eines Übergenusses ausschließe. Den Kollektivvertragsparteien sei es unbenommen, das Entstehen des Anspruchs auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch bestehe, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Entfalle der Anspruch auf eine Remuneration beispielsweise dann, wenn der Arbeitnehmer entlassen werde, bedeute dies, dass der Sonderzahlungsanspruch im Falle einer gerechtfertigten Entlassung gar nicht erworben werde. Eine bereits erhaltene Weihnachtsremuneration sei auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen. Bestehe nach § 12 Abs 5 des hier anzuwendenden Kollektivvertrages hinsichtlich der während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Angestellten nur der aliquote Teil einer Sonderzahlung entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit zu Recht, werde darüber hinaus kein Sonderzahlungsanspruch erworben. Für den Rückersatz der über den aliquoten Anspruch hinaus geleisteten Zahlung bedürfe es keiner ausdrücklichen Regelung. Knüpfe aber ein Kollektivvertrag die Rückzahlung an bestimmte Bedingungen, dann schließe dies in allen von dieser Regelung nicht erfassten Fällen eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers aus. Dieselben Erwägungen hätten auch dann zu gelten, wenn der Kollektivvertrag zwar nicht an eine bestimmte Beendigungsart anknüpfe, sondern für den Fall einer möglichen Überzahlung die Regelung enthalte, dass der verhältnismäßig zuviel bezahlte Anteil bloß bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen sei. Diese allein vorgesehene Möglichkeit einer Rückverrechnung schließe jeden anderen Rückforderungsanspruch aus. Klare Regelungsabsicht der hier zu beurteilenden Kollektivvertragsbestimmung sei, dass ein Arbeitnehmer im Falle eines Übergenusses zwar auf seine Ansprüche aus der Endabrechnung, in keinem Fall aber auf das laufende Entgelt verzichten oder eigene Mittel zur Rückzahlung aufwenden müsse, wenn der verhältnismäßig zuviel bezahlte Sonderzahlungsanteil in der Abrechnung keine Deckung finden sollte. Dieser von den Kollektivvertragsparteien offenkundig verfolgte sozialpolitische Zweck sei auch im Fall des Konkurses zu beachten. Im Ergebnis sei allerdings für den Beklagten deshalb nichts gewonnen, weil die Masseverwalterin die vom Kläger angemeldeten Konkursforderungen zu Recht in Höhe des Klagebetrages bestritten habe. Die Durchsetzung dieses Forderungsteiles in einem allfälligen Prüfungsprozess werde daran scheitern, dass der Beklagte über den Sonderzahlungsanteil hinaus, welcher der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit entspreche, keinen Sonderzahlungsanspruch habe. Der zuviel bezahlte Anteil könne mit den anderen Beendigungsansprüchen verrechnet werden.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist auch berechtigt.
In der Entscheidung 9 ObA 104/02p nahm der Oberste Gerichtshof ausführlich zum Schicksal des im Voraus voll gezahlten Urlaubsgeldes bei vorzeitigem Austritt eines Arbeitnehmers (nach § 25 KO oder einem anderen Grund) Stellung. Dabei wurde ein wesentlicher Unterschied zwischen der Beendigung des Arbeitverhältnisses durch ungerechtfertigte Entlassung, bei der der Arbeitgeber zuviel bezahltes Urlaubsgeld rückfordern kann (ZAS 1982, 23 [Runggaldier] = DRdA 1982/6 [Wachter]), und dem vorzeitigen Austritt verneint: Dem auch in diesem Verfahren vom Beklagten ins Treffen geführte Argument, dass die Vereinbarung der Rückzahlung des aliquoten Urlaubszuschusses im Falle der Lösung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres dann unzulässig sei, wenn der Angestellte die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht verschuldet habe bzw nicht selbst gekündigt habe, ist zu entgegnen, dass aufgrund der unmissverständlichen Regelung des § 12 Abs 4 und 5 des anzuwendenden Kollektivvertrages dem Beklagten stets klar sein musste, dass das Urlaubsgeld nur unter einer auflösenden Bedingung gewährt wird, nämlich dem aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses während der Periode, auf die sich das Urlaubsgeld bezieht. Der Beklagte musste daher den allfälligen Eintritt der auflösenden Bedingung und eine daraus resultierende anteilige Rückzahlungsverpflichtung zumindest in Betracht ziehen. Werden im Laufe eines Jahres Sonderzahlungen geleistet, die grundsätzlich für das ganze Jahr gebühren, jedoch zu einem früheren Zeitpunkt als dem Jahresende fällig werden, muss sich der Arbeitnehmer darüber im Klaren sein, dass ihm dieser Betrag unter der entsprechenden Zweckwidmung nur zusteht, wenn das Arbeitsverhältnis das ganze Jahr dauert und dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Jahresende im Sinne einer Aliquotierung ein Teil dieses Betrages gegen später fällig werdende Ansprüche aufgerechnet wird. Unter diesen Umständen kommt ein gutgläubiger Verbrauch von Sonderzahlungen nicht in Frage (9 ObA 104/02p; ZAS 2000/18 [Spitzl]). Auch die besonders auf den Urlaubszweck abstellenden Überlegungen in der Revisionsbeantwortung gebieten kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechungslinie. Das 13. und 14. Monatsgehalt sind in Österreich so üblich geworden, dass sie ein fixer Bestandteil der Lohnpolitik sind und der ursprüngliche Anlass (Weihnachten bzw Urlaubsbeginn) im Lauf der Zeit und der Entwicklung des Arbeitsrechtes an Bedeutung zurückgetreten ist (ebenfalls 9 ObA 104/02p mH auf ARD 4810/27/97). Die Behauptungen der Revisionsbeantwortung, dass sich ein Arbeitnehmer durch die kollektivvertragliche Regelung über eine allfällige Austrittsaliquotierung von seinem Rücktrittsrecht nach § 25 KO abhalten lassen könnte, überzeugt deshalb nicht, weil hier nicht die Gefahr des Verlustes durch die erbrachte Arbeitsleistung bereits verdienter Sonderzahlungen besteht, sondern nur jene Sonderzahlungen, die noch nicht verdient wurden, zurückzuerstatten sind (9 ObA 104/02p).
Der Revision ist nun zuzugestehen, dass die Auslegung des Berufungsgerichtes, wonach § 12 Abs 5 des Kollektivvertrages der Angestellten der Industrie von vornherein jede Rückzahlung eines Übergenusses ausschließe, nicht überzeugt:§ 12 Abs 4 und 5 dieses Kollektivvertrages lauten wie folgt:
"4. Das 14. Monatsgehalt ist bei Antritt eines gesetzlichen Urlaubes auszuzahlen. Werden im Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so gebührt das 14. Monatsgehalt bei Antritt des längeren Urlaubsteiles; bei gleichen Urlaubsteilen ist es mit Antritt des ersten Urlaubsteiles fällig. Regelungen, nach denen die Auszahlung des 14. Monatsgehaltes ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Urlaubskonsumierung einheitlich für alle Angestellten an einem bestimmten Stichtag erfolgte, bleiben unberührt; desgleichen kann eine solche Auszahlungsweise auch künftighin durch Betriebsvereinbarungen festgelegt werden. Spätestens ist das 14. Monatsgehalt jedoch am 30. September eines jeden Jahres fällig.
5. Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. Angestellten (Lehrlingen), die während des Kalenderjahres eintreten und bis zum 31. Dezember noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist der aliquote Teil des 14. Monatsgehaltes für dieses Kalenderjahr gemeinsam mit der gebührenden Weihnachtsremuneration auszuzahlen. Angestellten (Lehrlingen), die das 14. Monatsgehalt bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zuviel bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen."
Unter der in § 12 Abs 5 des Kollektivvertrages erwähnten "Endabrechnung", bei welcher die Sonderüberzahlung in Abzug zu bringen ist, ist nur zu verstehen, dass sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zum Stichtag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzurechnen sind, wobei der Terminus "in Abzug zu bringen" nicht denknotwendig zum Ergebnis führen muss, dass den Arbeitnehmer keine Rückzahlungspflicht trifft. So kann das "Inabzugbringen" einer Dienstgeberforderung von Dienstnehmerforderungen auch zu einem rechnerischen Ergebnis zu Lasten des Dienstnehmers (Guthaben des Dienstgebers) führen. Würde man eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers für den Fall einer den Überbezug nicht deckenden Endabrechnung verneinen, würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Begünstigung jener Arbeitnehmer führen, deren Ansprüche aus der Endabrechnung - insbesondere wegen Fehlens beendigungsabhängiger Ansprüche, wie etwa im Falle des ungerechtfertigten Austritts oder der berechtigten Entlassung - verhältnismäßig gering sind. Eine am Zweck der Regelung orientierte, ein unsachliches Ergebnis vermeidende Auslegung (vgl RIS-Justiz RS0008828; RS0008897) ergibt, dass dann, wenn die Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Endabrechnung den Überbezug übersteigen und damit der im Kollektivvertrag vorgesehene Abzug im vollen Umfang des Überbezuges möglich ist, eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers gar nicht entsteht, sondern dem Arbeitgeber nur der Einbehalt des Überbezuges im Abzugsweg verbleibt. Damit ist aber für den Beklagten deshalb nichts gewonnen, weil zwar die Beendigungsansprüche des Arbeitnehmers aus er Endabrechnung den Überbezug übersteigen, allerdings der im Kollektivvertrag vorgesehene Abzug im Umfang des Überbezuges wegen der Sondersituation (Konkurseröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers) nicht denkbar ist: Der Überbezug wurde nach den Feststellungen nach Konkurseröffnung, somit aus der Masse, bezahlt, sodass gemäß § 20 Abs 1 1. Halbsatz KO die Aufrechnung mit einer bloßen Konkursforderung unzulässig ist. Dem gegenüber stellen die vom Beklagten im Konkurs angemeldeten Beendigungsansprüche Konkursforderungen dar (§ 51 Abs 2 Z 2 lit a KO). Zutreffend hat das Erstgericht aus diesem Grund die Auffassung vertreten, dass die Erklärung der Masseverwalterin, die einen Teilbetrag anerkannte und den hier strittigen Betrag mit dem Hinweis "Abzug netto Masseforderungen" bestritt, jedenfalls keine wirksame Aufrechnungserklärung darstellen kann. Berücksichtigt man überdies, dass die vom Beklagten im Konkurs angemeldeten Beendigungsansprüche in voller Höhe als Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallsgeld gesichert sind (vgl § 1 Abs 4 IESG; zweifache Höchstbeitragsgrundlage zum maßgeblichen Zeitpunkt - Austritt 9. 7. 2001 - täglich S 2960), stellt sich die Möglichkeit einer "Endabrechnung" im Sinne des § 12 Abs 5 KV als bloß theoretisch dar (§ 11 Abs 1 IESG). Bei diesem hier zu beurteilenden Sonderfall hindert daher der Umstand, dass die (ungekürzten) Beendigungsansprüche des Arbeitnehmers den Überbezug übersteigen, eine Rückforderung des Überbezuges nicht.
Bereits das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Verzicht der Klägerin auf Rückforderung deshalb nicht vorliegt, weil sie infolge der bestehenden betrieblichen Übung den Urlaubszuschuss Ende Juni zahlen musste, ohne die Endabrechnung abwarten zu können.
Der berechtigten Revision war Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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