OGH 8Ob97/16x (RS0131588)

OGH8Ob97/16x28.3.2017

Rechtssatz

Wichtige Gründe, die die vorzeitige außerordentliche Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen könnten, müssen bei sonstigem Verlust unverzüglich geltend gemacht werden. Bei langer Duldung des den Auflösungsgrund bildenden Sachverhalts kann ein stillschweigender Verzicht nach § 863 ABGB angenommen werden, wenn das Zuwarten mit der Auflösungserklärung unter Umständen erfolgt, aus denen mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleibt, dass der Sachverhalt nicht mehr als wichtiger Auflösungsgrund geltend gemacht werden soll.

Normen

ABGB §863 CII

8 Ob 97/16xOGH28.03.2017
3 Ob 63/18pOGH25.04.2018
17 Ob 4/19sOGH02.05.2019
2 Ob 76/22yOGH30.05.2022

Dokumentnummer

JJR_20170328_OGH0002_0080OB00097_16X0000_001

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