Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach völlig herrschender Auffassung begründen nur typischerweise mit dem genehmigten Betrieb einer Anlage verbundene Emissionen einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ersatzanspruch. Nicht aus der Emissionsneigung des Betriebs kommende Immissionen (zB - wie hier - aus einem ausgebrochenen Brand) oder im Betrieb entstandene Gefahren anderer Art brauchen nicht geduldet werden; für sie gebührt daher auch kein (verschuldensunabhängiger) Ausgleich (Spielbüchler in Rummel³ § 364a Rz 3; Oberhammer in Schwimann³ § 364a Rz 4; JBl 1988, 34; SZ 37/75). Die Auffassung der zweiten Instanz, die durch einen Brand verursachte Rauchentwicklung sei keine typischerweise mit einem Textilgeschäft verbundene Emission ist, ist nicht zu beanstanden. Ebenso trifft es zu, dass die in einem Geschäftslokal verlegten Elektroleitungen und die dazugehörigen Leuchtkörper nicht als solche als Anlage iSd § 364a ABGB zu qualifizieren sind. Darüber hinaus wäre die im Gefolge des Brandes eingetretene Rauchentwicklung auch für eine solche „Anlage" nicht typisch.
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