OGH 8Ob92/00p

OGH8Ob92/00p27.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 12. März 1982 geborenen mj Alexander S*****, vertreten durch seine Mutter Martina Ernestine S*****, wegen Herabsetzung des Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Jänner 2000, GZ 45 R 825/99b-46, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 24. Oktober 1999, GZ 3 P 1484/95m-36, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Über Antrag des Vaters setzte das Erstgericht mit Beschluss vom 24. 10. 1999 den monatlichen Unterhalt für den damals 17 1/2jährigen Alexander von monatlich S 7.500,-- auf S 6.400,-- herab (ON 36). Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Minderjährigen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Dagegen erhob der Minderjährige außerordentlichen Revisionsrekurs, in dem er den Streitwert unrichtig mit S 582.605,-- bezifferte, anstatt richtiger Weise von einem Streitwert von S 39.600,-- auszugehen. Gegenstand des Rekursverfahrens war und konnte nämlich nur die Überprüfung des erstgerichtlichen Beschlusses ON 36 und nicht der erst nach der erstgerichtlichen Entscheidung eingebrachte Antrag des Minderjährigen (ON 37) auf weiteren Unterhalt für die Vergangenheit und exorbitant erhöhten Unterhalt für die Zukunft sein. Den gegen den rekursgerichtlichen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Minderjährigen legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 der geltenden Rechtslage:

Eines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt nicht. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (ÖA 1983, 110 uva).

Im vorliegenden Fall übersteigt aus den oben dargelegten Gründen der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000,--.

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs aber - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Im Hinblick auf diese Rechtslage (vgl etwa 1 Ob 133/99m; 7 Ob 223/99s; zuletzt 9 Ob 32/00x) war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird, an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und keinen Antrag auf Änderung des Ausspruchs zweiter Instanz enthält (5 Ob 67/99k; 9 Ob 32/00x).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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