Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin schränkte ihr ursprünglich auf Feststellung des aufrechten Bestands eines Kaufvertrags gerichtetes Klagebegehren in der Folge auf Kosten ein (zur erstmals im nunmehrigen Rechtsmittel aufgestellten Behauptung, wonach vorliegend gar nicht „von einer tatsächlichen Kosteneinschränkung ausgegangen" werden könne und eine solche „de facto" nicht erfolgt wäre, genügt es, den Beklagten[-vertreter] auf den gemäß § 215 Abs 1 ZPO vollen Beweis liefernden Inhalts des Protokolls der Streitverhandlung vom 23. 7. 2007 [Einleitungsabsatz] = ON 12, S 1/AS 37 zu verweisen). Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten - mit Urteil - zum Kostenersatz, weil dieser die erfolgversprechende Klageführung veranlasst habe.
Das Rekursgericht wies den als „Berufung" bezeichneten Rekurs des Beklagten sowie die als Rekursbeantwortung aufzufassende Berufungsbeantwortung der Klägerin jeweils als verspätet zurück: Auch wenn über ein auf Kosten eingeschränktes Begehren entsprechend der herrschenden Rechtsprechung mit Urteil entschieden worden sei, könne dieses doch nur mit Rekurs nach § 55 ZPO angefochten werden. Für diesen gelte unabhängig von der Entscheidungsform eine Rekursfrist von 14 Tagen. Zufolge Zustellung des Urteils am 12. 9. 2008 wäre der letzte Tag für den (richtig) Rekurs der 26. 9. 2008 gewesen; tatsächlich sei das Rechtsmittel aber erst am 9. 10. 2008 und sohin verspätet zur Post gegeben worden.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten. Dieser erweist sich als unzulässig. Die Entscheidung über das Kostenersatzbegehren ist - gleichgültig ob es in Urteil- oder Beschlussform erfolgt - nur mit Rekurs anfechtbar (vgl § 55 ZPO; RIS-Justiz RS0036080; RG0000020; M. Bydlinski in Fasching/Konecny2, § 55 ZPO Rz 4). Die zweite Instanz wird dann als Rekursgericht tätig, sodass § 528 ZPO zur Anwendung kommt. Nach dessen Abs 2 Z 3 ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Auch rein formelle Entscheidungen über den Kostenpunkt - wie etwa ein Beschluss auf Zurückweisung eines Kostenrekurses wegen Verspätung - sind daher stets und ausnahmslos unanfechtbar (RIS-Justiz RS0044963 [T2; T9]; 2 Ob 142/99t, 7 Ob 134/06s mwN uva; M. Bydlinski, aaO Rz 5; Fucik in Rechberger, ZPO3 § 55 Rz 8).
Der Revisionsrekurs war somit als gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
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