European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00090.21Z.0914.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurswird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht hat die Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen (§ 538 Abs 1 Satz 2 ZPO). Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zu.
[2] Der zweitinstanzliche Beschluss, mit dem die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht bestätigt worden war, wurde dem Vertreter des Klägers am 10. 6. 2021 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der erst am 7. 7. 2021 im ERV eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist verspätet. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls nach § 521 Abs 1 Satz 2 ZPO (Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO) beträgt die (Rekurs‑ und) Revisionsrekursfrist 14 Tage (§ 521 Abs 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0122036; zuletzt etwa 9 Ob 2/20i).
[4] Letzter Tag für die Erhebung des Rechtsmittels wäre daher der 24. 6. 2021 gewesen.
[5] Der verspätete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).
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