OGH 8Ob90/04z (RS0119667)

OGH8Ob90/04z23.2.2010

Rechtssatz

Der Inhalt der Vollstreckbarkeitsbestätigung betrifft nur die formelle Vollstreckbarkeit. Das Vorhandensein der weiteren Vorraussetzungen nach § 7 Abs 1 und Abs 2 EO wird nicht festgestellt. Im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO wird nur die formelle Vollstreckbarkeit - dass die Entscheidung keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt - vom Titelgericht überprüft. Die Überprüfung der materiellen Vollstreckbarkeit ist hingegen Sache des Exekutionsbewilligungsgerichtes.

Normen

EO §7 A
EO §7 Abs3 Ea

8 Ob 90/04zOGH22.12.2004
3 Ob 8/07hOGH25.04.2007

Auch

4 Ob 16/10xOGH23.02.2010

Vgl aber; Beisatz: Die Vollstreckbarkeit einer Leistung ist erst nach Ablauf der dafür im Exekutionstitel vorgesehenen Frist zu bestätigen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20041222_OGH0002_0080OB00090_04Z0000_002

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