OGH 8Ob90/04z (RS0119666)

OGH8Ob90/04z23.2.2010

Rechtssatz

Gegenstand der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist der rein verfahrensrechtliche Umstand der formellen Vollstreckbarkeit. Diese ist gegeben, wenn der Exekutionstitel einerseits prozessual wirksam geworden ist und andererseits gegen ihn kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug mehr offen steht.

Normen

EO §7 Abs3 Ea

8 Ob 90/04zOGH22.12.2004
2 Ob 232/08vOGH25.06.2009

Veröff: SZ 2009/85

4 Ob 16/10xOGH23.02.2010

Vgl aber; Beisatz: Die Vollstreckbarkeit einer Leistung ist erst nach Ablauf der dafür im Exekutionstitel vorgesehenen Frist zu bestätigen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20041222_OGH0002_0080OB00090_04Z0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)