Spruch:
Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Rechtsmittelausführungen des Beklagten erschöpfen sich weitestgehend in dem unzulässigen Versuch, die Ergebnisse des Beweisverfahrens nachträglich umzudeuten. Die Sachverhaltsfeststellungen der Tatsacheninstanzen können vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden (§ 503 ZPO; RIS‑Justiz RS0042903 [T5, T7]; RS0108449; RS0042903).
2. Soweit die Revision Gründe, aus denen vielleicht doch noch eine Eheverfehlung der Klägerin ableitbar sein könnte, die der Beklagte in erster Instanz aber nicht vorgebracht hat, in dritter Instanz nachschieben möchte, muss dieses Unterfangen schon am Neuerungsverbot scheitern.
3. Die Verschuldensbemessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen (RIS‑Justiz RS0119414; RS0118125; RS0119414 ua). Das gilt auch für die Frage, ob Verhalten des verletzten Ehegatten als schlüssige Verzeihung einer vorangegangenen Eheverfehlung aufzufassen war (RIS‑Justiz RS0118125 [T1]).
In Anbetracht der festgestellten Tätlichkeiten des Beklagten gegen die Klägerin, seines wiederholten Versuchs, ihr heimlich Schlafmittel in das Essen zu mischen und seiner Bemühungen, sie in der Dorfgemeinschaft verächtlich zu machen, bedarf die Entscheidung des Berufungsgerichts, das ihm das Alleinverschulden an der Zerrüttung der Ehe beigemessen hat, keineswegs einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
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