Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage bekämpften Urteils zu beseitigen, nicht aber, Fehler der Partei bei der Führung des Vorprozesses zu korrigieren (MietSlg 39.795; SZ 59/194; 1 Ob 258/02a). Eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wegen Verschuldens des Klägers im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO ist dann möglich, wenn sich das Verschulden des Wiederaufnahmsklägers bereits aus den - als richtig angenommenen - Tatsachenbehauptungen der Klage ergibt oder wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich war (RIS-Justiz RS0044558).
2. Wird die begehrte Wiederaufnahme - wie hier in Ansehung der Urkunden/A bis C und E - in Wahrheit auf eine in einer "neu aufgefundenen" Urkunde enthaltene Zeugenaussage gestützt, stellt diese Aussage das "neue Beweismittel" dar (1 Ob 258/02a). Der Verfasser des Schreibens/B, mit welchem er sich ausschließlich gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung im Vorverfahren wendet, wurde im Vorverfahren ebenso vernommen wie der Verfasser der "Aktennotiz" vom 13. 4. 2004. Ein neues Beweismittel liegt daher in Ansehung dieser Urkunden überhaupt nicht vor. Die Verfasserin der Bestätigung vom 27. 3. 2000 (/C), die Exgattin des Gesellschafters der Komplementärgesellschaft der klagenden Partei, hätte von der wiederaufnahmsklagenden Partei im Vorverfahren als Zeugin beantragt werden können. Die wiederaufnahmsklagende Partei brachte nicht einmal vor, dass dieses Beweismittel im Vorverfahren nicht verfügbar gewesen sei ( MietSlg 39.795; 1 Ob 258/02a).
3. Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob die Klageangaben geeignet sind, ein mangelndes Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO darzulegen, stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Im Regelfall stellt sich damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0111578; zuletzt 9 Ob 29/04m). Die Beurteilung der Vorinstanzen, das Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage, dem Geschäftsführer der widerklagenden Partei sei ein Schreiben des Widerbeklagten vom 13. 9. 2001 "nicht geläufig gewesen", indiziere ein Verschulden der Wiederaufnahmsklägerin daran, dass sie dieses Schreiben nicht im Vorverfahren vorlegte, ist zumindest vertretbar.
4. Der von der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 14. 11. 2003 erhobene Strafantrag gegen den Widerbeklagten (/F) steht inhaltlich in keinerlei Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren und ist daher schon abstrakt nicht geeignet, einen Wiederaufnahmsgrund zu bilden (RIS-Justiz RS0044504). Das gilt auch für die Urkunde/G: Für die Beurteilung einer Zeugenaussage als unglaubwürdig ist nicht Voraussetzung, dass dieser Zeuge strafgerichtlich verurteilt wurde oder dass ein Strafverfahren gegen ihn anhängig ist. Überdies steht die Zurücklegung der Strafanzeige in keinem Zusammenhang mit der eigenen Aussage des im Vorverfahren als unglaubwürdig eingestuften Zeugen. Vielmehr bezieht sich die Zurücklegung der Strafanzeige /G auf den Vorwurf der Anstiftung zur falschen Zeugenaussage.
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