Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.
Text
Begründung
Im Jahr 2002 übernahm die H***** A***** GmbH das Vermögen der Kurt Sch***** GmbH & Co gemäß § 142 HGB. Die H***** A***** GmbH wurde mit der Klägerin verschmolzen.
Am 31. 1. 2002 schloss Karl Rudolf S*****, der in Linz ein Friseurgeschäft betrieb, mit der Kurt Sch***** GmbH & Co folgende Vereinbarung:
„1.) Sch***** ist bereit, dem Kunden ein Darlehen in Höhe von EUR 218.000 zu gewähren. Die Zuzählung des Darlehens erfolgt nach Unterfertigung und nach Übergabe der Sicherheiten gemäß Punkt 7 dieser Vereinbarung.
2.) Der Kunde verpflichtet sich, den Warenbezug für seine Salons bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens einschließlich der Zinsen ausschließlich von Sch***** zu tätigen.
3.) Für die Verzinsung des Darlehens gilt ein Zinssatz von 3,5 % p.a. fix.
....
5.) Die Laufzeit des Darlehens beträgt fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zuzählung.
...
7.) Zur Besicherung der Darlehensforderung legt der Kunde Sch***** einen unterfertigten Blankowechsel vor. Weiters gilt eine Lebensversicherung des Kunden und ein von Violanta S***** unterfertigter Blankowechsel als Sicherstellung.
...
13.) Wechselwidmungserklärung: Im Falle des Zahlungsverzuges oder bei Gefährdung der Vermögensverhältnisse der Firma S***** Karl Rudolf, ***** oder deren Rechtsnachfolger hat die Kurt Sch***** GmbH & Co das Recht, den Wechsel mit dem Gesamtbetrag der aushaftenden Forderung zuzüglich Zinsen und Nebengebühren auszufüllen, fällig zu stellen und wechselmäßig zu verwerten."
Diese Vereinbarung wurde auch von Violanta S***** unterfertigt. Die Darlehenssumme wurde am 12. 2. 2002 zugezählt.
Etwa Anfang 2003 wurde dem damaligen Gebietsverkaufsleiter der Rechtsvorgängerin der Klägerin bekannt, dass die finanzielle Situation des Kreditnehmers sehr schlecht war. Er informierte darüber sowohl die Geschäftsführung der Klägerin als auch den Beklagten, dem er mitteilte, dass er die Eröffnung des Konkursverfahrens über den Kreditnehmer beantragen müsse.
Die Klägerin ließ daraufhin über ihren Gebietsverkaufsleiter der Violanta S***** mitteilen, dass angesichts der Situation bezüglich des mit Karl S***** geschlossenen Darlehensvertrags ihrerseits eine Bürgschaftsübernahme oder ein Schuldbeitritt als weitere Sicherheit benötigt würde. In der Folge wurde der Klägerin eine mit 3. 3. 2003 datierte, von Violanta S*****, Karl S***** und dem Beklagten unterfertigte Urkunde folgenden Inhalts übermittelt:
„Widmungserklärung:
Sehr geehrte Herren,
„Ich, Violanta S*****, übernehme alle Pflichten meines Sohnes Karl S***** gegenüber der Firma H***** A*****, Division Sch*****Professional aus dem Kreditvertrag vom 31. 1. 2002 (ursprünglicher Darlehensbetrag EUR 218.000, Restbetrag EUR 167.290,69). Zur Tilgung des Darlehens werden die kompletten Gutschriften aus Barrabatten und Bonus herangezogen. Die Zahlung erfolgt in zwei Annuitätsraten, à EUR 24.142 zum jeweils 30. 6. oder EUR 48.283 pro Kalenderjahr. Sollten die Gutschriften aus Barrabatt und Bonus nicht ausreichen, werde ich eine entsprechende Barzahlung leisten. Als Besicherung unterzeichne ich einen Wechsel. Als Wechselbürge dient Herr DDr. Hubert H*****.
Die Verbindlichkeit über EUR 167.290,69 werde ich durch Wareneinkäufe bei Sch***** Professional mittels Gutschriftsbelastung und Ratenzahlung tilgen.
Sollte es zu Terminsverlust kommen, wird der von mir und Dr. Hubert H***** unterzeichnete Wechsel sofort fällig."
Im zeitlichen Zusammenhang mit der Unterfertigung dieser Widmungserklärung - allenfalls zwei bis drei Wochen später - unterfertigte Violanta S***** als Akzeptantin einen Blankowechsel. Der Beklagte setzte seine Unterschrift ebenfalls auf die Vorderseite des noch nicht ausgefüllten Wechselblanketts, und zwar unmittelbar über den Vermerk „angenommen" und der darunter befindlichen Unterschrift von Violanta S*****. Dieser Wechsel wurde der klagenden Partei übermittelt. Der Beklagte ging davon aus, für Violanta S***** eine Wechselbürgschaft übernommen zu haben; allerdings wollte er nicht als Bürge und Zahler haften. Bei Unterfertigung der Widmungserklärung vom 3. 3. 2003 sowie des Blankowechsels wusste der Beklagte über die schlechte wirtschaftliche Lage von Karl S***** Bescheid. Er hatte auch dieselben Kenntnisse und Informationen über die wirtschaftliche Lage der Violanta S***** wie der Gebietsverkaufsleiter der klagenden Partei.
Im Mai 2003 übergab der Beklagte an Violanta S***** EUR 35.456,10, womit diese offene Forderungen der Klägerin für Warenlieferungen bezahlte. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte ihr diesen Geldbetrag zur Teilabdeckung des Darlehens aushändigte.
Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 16. 6. 2003 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Karl S***** eröffnet, das nach rechtskräftiger Bestätigung des am 12. 3. 2004 angenommenen Zwangsausgleichs mit Beschluss vom 27. 4. 2004 aufgehoben wurde. Über das Vermögen von Violanta S***** wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 21. 6. 2005 das Konkursverfahren eröffnet und das Unternehmen geschlossen.
Die klagende Partei meldete ihre Forderung im Konkursverfahren des Karl S***** nicht an. Die Zwangsausgleichsquote betrug 20 %. Die klagende Partei verwertete auch die in ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Einrichtungsgegenstände aus dem Friseursalon Karl S***** im Hinblick auf die ihr vorgelegene Widmungserklärung vom 3. 3. 2003 nicht. Es kann nicht festgestellt werden, ob eine solche Verwertung überhaupt bzw zu welchem Preis sie möglich gewesen wäre.
Unter Berücksichtigung der erfolgten Zahlungen bzw Gutschriften (aus Rabatten und Boni) haftet aus dem Darlehen per 30. 6. 2005 ein Kapitalsbetrag von EUR 105.613,55 aus.
Am 1. 1. 2006 komplettierte der Klagevertreter Dr. Ernst Ploil den (von Violanta S*****) übergebenen Blankowechsel für die Kurt Sch***** GmbH & Co als Ausstellerin, wobei er die Wechselsumme von EUR 126.551 mit der Verfallszeit 2. 1. 2006 auf Violanta S***** zog.
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten EUR 105.613,55 sA. Am 3. 3. 2003 habe der Beklagte für die Verbindlichkeit des Karl S***** eine Schuldbeitritts- und Bürgschaftserklärung samt Übernahme der Haftung als Wechselbürge unterfertigt. Der Beklagte sei mit Violanta S***** eng befreundet gewesen und habe über deren wirtschaftliche Lage genau Bescheid gewusst. Er hafte für die offenen Darlehensverbindlichkeiten.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er habe am 3. 3. 2006 lediglich eine als „Widmungserklärung" bezeichnete Urkunde unterfertigt, damit aber nicht die Haftung als Bürge und Zahler bzw als Wechselbürge übernommen. Hilfsweise brachte er vor, Konsument im Sinn des KSchG zu sein. Tatsächlich seien Violanta S***** und Karl S***** bereits bei Unterfertigung der „Widmungserklärung" zahlungsunfähig gewesen. Trotz dieser Kenntnis habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin die wirtschaftliche Situation der Violanta S***** dem Beklagten gegenüber unrichtig als gut dargestellt und damit gegen Treu und Glauben gehandelt. Der Klagevertreter sei zur Vervollständigung des Wechsels nicht legitimiert gewesen. Die Klägerin habe auch ihre gesetzliche Verpflichtung gemäß § 25c KSchG missachtet. Er habe von der Leistung der Klägerin überdies keinen Nutzen. Aus diesem Grund sei seine Verbindlichkeit als Interzedent gemäß § 25d KSchG zu erlassen bzw zu mäßigen. Die Klägerin habe es auch schuldhaft unterlassen, ihre offene Forderung im Konkursverfahren über das Vermögen des Karl S***** anzumelden und die Zwangsausgleichsquote zu lukrieren.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Rechtlich führte es zusammenfassend aus, dass für das Eingehen einer Wechselbürgschaft die Fertigung eines Blanketts zulässig und ausreichend sei. Zum Wesen des Blankowechsels gehöre lediglich die Berechtigung, die in ihm nicht enthaltenen Bestandteile ihm Rahmen der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung auszufüllen. Die Wechselbürgschaft sei im Unterschied zur Bürgschaft nach bürgerlichem Recht nicht akzessorisch. Dies bedeutet, dass die Verpflichtungserklärung des Wechselbürgen auch dann gültig sei, wenn die Verbindlichkeit, für die sich der Wechselbürge verbürgt habe, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig sei. Der Wechselbürge übernehme eine selbständige, kumulativ zur Haftung des Hauptschuldners hinzutretende Verpflichtung. Der Beklagte habe eine Wechselbürgschaft für Violanta S***** als Akzeptantin übernommen. Der Wechsel sei auch keineswegs nichtig. Sei der Wechselkläger bei Abgabe der Wechselerklärung durch einen Machthaber vertreten, brauche er dessen Vollmacht nicht vorzulegen. Auch der Umstand, dass der Wechsel für die Sch***** GmbH & Co ausgestellt worden sei, die bereits im Jahr 2002 aufgelöst worden sei, begründe keine Ungültigkeit des Wechsels. Eine abredewidrige Komplettierung könne darin nicht gesehen werden. Als Gesamtrechtsnachfolgerin der Kurt Sch***** GmbH & Co sei aber die klagende Partei aktiv legitimiert.
Damit sei grundsätzlich von einer wechselrechtlichen Verpflichtung des Beklagten auszugehen. Der Beklagte sei aber als Verbraucher anzusehen. Nach § 25c KSchG treffe den Gläubiger, der bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zustandekommens der Interzession erkenne oder erkennen müsse, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde, eine Informationspflicht. Er habe den interzedierenden Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners auch dann hinzuweisen, wenn dieser über die finanzielle Situation des Hauptschuldners Bescheid wisse. Eine Aufklärung sei dann nicht mehr zu verlangen, wenn der Interzedent über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners bereits konkrete und vollständige Informationen habe, sodass kein Informationsgefälle zu Lasten des Interzedenten und kein Bedürfnis an einem zusätzlichen Hinweis des Gläubigers bestehe. Gegenständlich sei dem Beklagten durch entsprechende Informationen des Mitarbeiters der klagenden Partei bekannt gewesen, dass die wirtschaftliche Situation des Karl S***** sehr schlecht war. Selbst wenn man zugrunde lege, dass eine private Schuldübernahme der Violanta S***** vorliege, treffe die Beweislast dafür, dass dem Gläubiger die schlechte wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners bekannt war bzw hätte sein müssen, den Beklagten. Hier habe die wirtschaftliche Lage der Violanta S***** im Winter/Frühjahr 2003 nicht festgestellt werden können. Zudem hätten sowohl die Mitarbeiter der klagenden Partei als auch der Beklagte über denselben Informationsstand verfügt. § 25c KSchG komme daher nicht zum Tragen. Der Beklagte könne sich auch nicht auf § 25d KSchG berufen. Voraussetzung sei, dass dem Gläubiger Umstände, die zu einem Missverhältnis zwischen Verbindlichkeit und Lesitungsfähigkeit geführt hätten, bei Vertragsabschluss erkennbar gewesen seien. Dies sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Das Berufungsgericht behob über Berufung des Beklagten das erstgerichtliche Urteil, da das Erstgericht zu Unrecht eine Zeugenpräklusion angenommen habe und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Der vom Beklagten als Wechselbürge blanko akzeptierte Wechsel sowie dessen Widmungserklärung seien der Klägerin bzw deren Rechtsvorgängerin übermittelt worden. Durch die Übernahme gemäß § 142 HGB sei die H***** A***** GmbH Gesamtrechtsnachfolgerin der Kurt Sch***** GmbH & Co geworden, ohne dass es besonderer Übertragungsakte bedurft habe. Mit der Eintragung der Verschmelzung sei das Vermögen der H***** A***** GmbH auf die Klägerin als übernehmende Gesellschaft übergegangen. Die Klägerin sei damit in jeder Hinsicht an die Stelle der übertragenden Gesellschaft getreten. Bei der Gesamtrechtsnachfolge wirkten sämtliche Abreden der Wechselwidmungserklärung gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger. Die Haftung des Blankettzeichners sei, sobald der Wechsel ausgefüllt sei, grundsätzlich ebenso, wie wenn der vollständig ausgefüllte Wechsel unterschrieben worden wäre. Die Grundlage für die Haftung bilde bereits die Blanketthingabe; in diesem Sinn schaffe die Blanketthingabe nicht erst die Ausfüllung des Blanketts die Wechselverbindlichkeit. Die Klägerin sei somit rechtmäßige Inhaberin des Blankowechsels und damit ermächtigt gewesen, durch Ausfüllung des Formulars nach Maßgabe des der Wechselbegebung zugrunde liegenden Vertrags einen vollständigen Wechsel herzustellen. Der Umstand, dass die Klägerin durch den Klagevertreter diesen Wechsel nicht auf ihre Firma als Ausstellerin, sondern auf diejenige ihrer Rechtsvorgängerin komplettiert habe, schade der Gültigkeit des Wechsels nicht, weil dadurch keine Erschwerung der Lage des Beklagten als Wechselbürge bewirkt worden sei. Ebenso wenig schade das Ausstellungsdatum. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil zur Frage, ob der legitimierte Inhaber eines Blankowechsels auch berechtigt sei, den Rechtsvorgänger des Nehmers bei der Ausfüllung des Wechsels als Aussteller einzusetzen, keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs vorliege.
Der Rekurs des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Im hier zu beurteilenden Fall hat der Beklagte eine Wechselbürgschaft für die Akzeptantin des Wechsels übernommen. Die Wechselbürgschaft ist zwar ihrem Wesen nach ebenso wie die bürgerlich-rechtliche Bürgschaft ein Sicherungsmittel für eine fremde Verbindlichkeit. Sie geht aber infolge des Formalcharakters der Wechselerklärungen und ihrer gegenseitigen Unabhängigkeit insofern über eine solche hinaus, als der Bürge selbständig verpflichtet wird, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formalfehlers nichtig ist.
Auch für das Eingehen einer Wechselbürgschaft ist die Fertigung eines Blanketts grundsätzlich zulässig und ausreichend. Der mit der Schriftlichkeit verknüpften Warnfunktion trägt letztlich auch die Blankounterschrift Rechnung, wenn gleichzeitig eine entsprechende Ausfüllungsabrede getroffen wird (8 Ob 117/97g).
Zutreffend weist die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung darauf hin, dass der vorliegenden „Wechselwidmungserklärung" eine konkrete Einschränkung, wer als Aussteller in das Blankett eingesetzt werden darf, nicht zu entnehmen ist. Wechselwidmungserklärungen sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung auszulegen, deretwegen sie ausgestellt werden. Es kommt dabei nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung an, sondern gemäß § 914 ABGB auf die Übung des redlichen Verkehrs. Es ist Sache des beklagten Wechselschuldners die vertragswidrige Ausfüllung des blanko gegebenen Wechsels darzulegen und zu beweisen (ÖBA 1991, 678). Selbst wenn man allerdings davon ausgeht, dass nach der, der Begebung des Blankoakzepts zugrunde liegenden Vereinbarung nur die Gläubigerin der wechselmäßig besicherten Hauptschuld (bzw deren Gesamtrechtsnachfolger) als Aussteller aufscheinen sollte, ist damit für den Standpunkt des Beklagten nichts gewonnen.
Mit der Einfügung des letzten unentbehrlichen Wechselbestandteils wird das Blankett rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Begebung zum gültigen Wechsel und zwar für alle, die darauf unterschrieben haben (Wagner, Wechsel und Protest S. 26).
Füllt der zur Ausfüllung ermächtigte Nehmer den Blankowechsel abredewidrig aus, führt dies nicht grundsätzlich zu dessen Ungültigkeit (8 Ob 117/97g), es liegt vielmehr ein von Anfang an formgültiger Wechsel vor (Baumbach/Hefermehl Wechselgesetz und Scheckgesetz²² Art 10 WG Rz 7); jedoch kann der Nehmer den Wechsel nur insoweit geltend machen, als dessen Inhalt den getroffenen Abreden entspricht (SZ 57/48; 8 Ob 117/97g; 8 Ob 123/98s).
Vorliegend ändert die Komplettierung des Wechsels durch den Bevollmächtigten der berechtigten Wechselinhaberin mit der Firma der, zum Zeitpunkt der Wechselbegebung nicht mehr existenten Rechtsvorgängerin der Nehmerin als Aussteller, nichts an dessen formaler Gültigkeit. Aus Art 1 WG ergibt sich als unerlässlicher Wechselbestandteil lediglich das Erfordernis der Unterschrift des Ausstellers, diese wurde aber vom Bevollmächtigten der Nehmerin abgegeben (Baumbach/Hefermehl Wechsel- und Scheckgesetz²² Art 1 WG Rz 13). Die Wechselform ist gewahrt, wenn der Wechsel mit einem möglichen Namen oder der möglichen Firma einer wechselfähigen Person oder Gesellschaft unterzeichnet ist. Ob im Einzelfall die Person oder die Firma wirklich existiert und ob ein solcher Name oder eine solche Firma überhaupt geführt wird, ist für die formale Gültigkeit des Wechsels ohne Belang (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 14; Bülov Wechselgesetz/Scheckgesetz4 Art 1 Rz 41); für die Gültigkeit des Wechsels ist es daher gleichgültig, ob die Unterschrift vom Aussteller stammt oder ob er unter dem angegebenen Namen überhaupt existiert. Stammt die Unterschrift nicht vom angegebenen Aussteller, verbleibt die Haftung des Akzeptanten und die sekundäre Haftung der übrigen Wechselzeichner. Die Unterschrift muss zur formalen Gültigkeit des Wechsels nur eine mögliche denkbare Zeichnung sein. Der Aussteller kann auch mit einem Künstler- oder Decknamen unterschreiben (Bülov aaO). Im vorliegend zu beurteilenden Fall, in dem der von der berechtigten Wechselinhaberin Bevollmächtigte den Wechsel für die Rechtsvorgängerfirma der Wechselnehmerin als Aussteller gezeichnet hat, kann daher - entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers - von einem nichtigen Wechsel nicht die Rede sein. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass eine Erschwerung der Stellung des Beklagten als Wechselbürge durch die „abredewidrige" Ausfüllung des Blanketts nicht erfolgt ist. Der Oberste Gerichtshof hat in vergleichbaren Fällen, in denen der Beklagte vereinbarungswidrig vom Kläger als Bezogener statt als Wechselbürge eingesetzt wurde, etwa ausgesprochen, dass dies nichts an seiner Haftung gegenüber dem Wechselgläubiger ändere (SZ 57/48 = 7 Ob 535/84; siehe auch 8 Ob 117/97g). In einem anderen Fall hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass die wechselmäßige Haftung der beklagten Partei als Bürgin für die Akzeptantin gegenüber der klagenden Partei jedenfalls der getroffenen Vereinbarung entsprach, weshalb es ohne Bedeutung sei, ob die Vervollständigung des Blankowechsels durch Einsetzen der klagenden Partei als Aussteller und Remittent oder dadurch erfolgte, dass der Bevollmächtigte der klagenden Partei sich selbst als Aussteller und die klagende Partei als Remittent einsetzte (8 Ob 123/98s).
Der Rechtsmittelwerber versucht in seinem Rekurs zwar umfänglich darzulegen, dass durch die „abredewidrige Ausfüllung" des Ausstellers eine erhebliche Erschwerung seiner Position als Bürge eingetreten sei, vermag dies aber nicht überzeugend zu begründen. Soweit er damit argumentiert, dass eine Rechtsnachfolge nur vom älteren zum jüngeren Rechtssubjekt denkbar sei und er nie mit der Kurt Sch***** GmbH & Co in einer Rechtsbeziehung gestanden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass seine Zahlungsverpflichtung - aufgrund der insoweit unstrittigen Vereinbarung - ja ohnehin gegenüber der hier klagenden Partei, zu der er die Rechtsbeziehung nicht bestreitet, zu erfüllen ist. Das Argument, dass er nie mit der im Wechsel angeführten Ausstellerin in Rechtsbeziehung gestanden hat, ist daher nicht geeignet, seine Position zu erschweren.
Der Rekurs ist somit nicht berechtigt. Darauf, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist, hat der Oberste Gerichtshof nicht einzugehen (SZ 38/29; 2 Ob 190/99a).
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