Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 252 IO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde vor dem 30. 6. 2010 eröffnet. Die Rechtsmittelwerber präzisierten bereits im Rekursverfahren, dass ihr am 14. 6. 2011 beim Erstgericht eingelangter Antrag auf „Wiedereröffnung des Konkursverfahrens“ nicht als Antrag auf Wiederaufnahme des Konkursverfahrens iSd §§ 159 [richtig: § 158 Abs 2] oder 212 IO, sondern ausdrücklich als Antrag auf Einleitung eines Nachtragsverteilungsverfahrens gemäß § 138 Abs 2 IO (richtig: KO, § 273 Abs 1 IO) zu verstehen ist.
2. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Konkursverfahren grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet. Voraussetzung der Rekurslegitimation ist, dass der Rekurswerber in seinem Recht verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht (RIS-Justiz RS0065135). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits die Antrags- und Rechtsmittellegitimation von Konkursgläubigern im Nachtragsverteilungsverfahren ausdrücklich bejaht (8 Ob 240/02f; vgl auch 8 Ob 56/10h).
3. Die Antragsteller gestehen jedoch ausdrücklich zu, dass sie infolge eines konkursgerichtlich genehmigten Vergleichs mit der Haftpflichtversicherung der Gemeinschuldnerin ihre Forderungsanmeldungen mit Zustimmung des Masseverwalters noch vor Aufhebung des Konkurses zurückgezogen und damit auf ihren Teilnahmeanspruch am Konkurs verzichtet haben (RIS-Justiz RS0065478; G. Kodek in Bartsch/Pollak/Schuhmacher 4 IV § 102 Rz 81 mwH). Vor diesem Hintergrund ist aber die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts, dass die Kläger nicht mehr Konkursgläubiger, und damit auch nicht mehr iSd § 138 Abs 2 KO antrags- oder rekurslegitimiert sind, jedenfalls vertretbar. Mit ihrer Behauptung, dass sie arglistig über die Grundlagen des Vergleichs getäuscht worden seien, sodass dieser anfechtbar und die Zurücknahme der Forderungsanmeldungen hinfällig sei, zeigen die Revisionsrekurswerber schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil sie in ihrem Rechtsmittel gar nicht behaupten, dass eine solche Vergleichsanfechtung schon erfolgt wäre, sodass sie selbst von der nach wie vor bestehenden Wirksamkeit der Zurücknahme ihrer Forderungsanmeldungen ausgehen. Die weiteren im Revisionsrekurs aufgestellten Behauptungen, dass der Masseverwalter ein rechtliches Interesse an einer Vergleichsanfechtung haben könnte und dass das Erstgericht von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 138 Abs 2 KO einzuleiten gehabt hätte, berühren vor diesem Hintergrund allenfalls ein wirtschaftliches Interesse der Revisionsrekurswerber, nicht aber deren Rechtsposition.
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