Normen
EKHG §6 Abs2
8 Ob 81/83 | OGH | 04.07.1984 |
Veröff: ZVR 1985/44 S 85 |
2 Ob 148/04k | OGH | 01.07.2004 |
Vgl aber; Beisatz: Der Schwarzfahrer zählt auch in den Fällen des §6 Abs 2 EKHG nicht zu den mit dem Willen des Halters beim Betrieb tätigen Personen. Bei der Schwarzfahrt erfüllt der Betriebsgehilfe nicht mehr die ihm übertragenen Aufgaben, sodass ein wesentliches Argument für die umfassende Haftung des Geschäftsherrn wegfällt. Insoweit in einzelnen Entscheidungen (insbesondere SZ49/39) eine andere Ansicht vertreten wurde, kann diese nicht aufrecht erhalten werden. (T1) |
2 Ob 59/15p | OGH | 08.06.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Im Falle einer Schwarzfahrt durch Vertrauensbruch wird der Halter nicht zur Gänze von der Haftung befreit. Es entfällt zwar die unbeschränkte Haftung für den Betriebsgehilfen nach § 19 Abs 2 EKHG, jedoch bleibt die Gefährdungshaftung bestehen. (T2)<br/> |
2 Ob 109/18w | OGH | 24.09.2018 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0080OB00081_8300000_004
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