OGH 8Ob81/14s

OGH8Ob81/14s29.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** K*****, vertreten durch Dr. Astrid Hinterberger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei P***** H*****, vertreten durch Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Mai 2014, GZ 39 R 24/14i‑22, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00081.14S.0929.000

 

Spruch:

Das Verfahren ist unterbrochen. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Der Beklagte ist am 15. 8. 2014, nach Erhebung der außerordentlichen Revision durch ihn, verstorben. Im Verfahren wurde der Beklagte durch einen Verfahrenshelfer vertreten.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 155 Abs 1 ZPO wird das Verfahren durch den Tod einer Partei, die weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine sonstige mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten ist, unterbrochen. Die Ausnahme betrifft ‑ im Einklang mit § 35 Abs 1 ZPO ‑ nur den Fall, dass der Vertreter mit Prozessvollmacht ausgestattet war, zumal diese über den Tod der Partei hinaus wirkt. Dies gilt jedoch nicht auch für die Verfahrenshilfe; vielmehr erlischt diese gemäß § 68 Abs 1 ZPO mit dem Tod der Partei (RIS‑Justiz RS0036229; Fink in Fasching/Konecny² § 155 ZPO Rz 52; Gitschthaler in Rechberger³ §§ 155‑157 ZPO Rz 2).

Durch den Tod der durch einen Verfahrenshelfer vertretenen Partei kommt es damit ex lege zur Unterbrechung des Verfahrens. Diese dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens durch oder gegen die Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen Partei oder einen bestellten Kurator (2 Ob 195/12h).

Die im Anlassfall eingetretene Unterbrechung des Verfahrens hindert die Entscheidung über die außerordentliche Revision. Der Akt war daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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