OGH 8Ob78/19g

OGH8Ob78/19g29.8.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des J***** L*****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Gläubigerin F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 22. Mai 2019, GZ 4 R 65/19m‑23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00078.19G.0829.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 26. 2. 2019 wurde über Antrag des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ihm die Eigenverwaltung belassen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (stRsp, RIS‑Justiz RS0044101).

Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (zul 8 Ob 32/19t).

Soweit der Revisionsrekurs seine Zulässigkeit mit einem Verweis auf Art 6 EMRK begründet, verkennt er, dass das Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten hier nicht auch das Recht auf einen Instanzenzug gewährt (RS0121377; RS0043962; RS0074833 [T2]; RS0074613 [T2]; vgl auch VfGH VfSlg 14.709). Mit dem von ihr wahrgenommenen Rekursrecht hat die Gläubigerin bereits rechtliches Gehör gefunden.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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