OGH 8Ob77/03m

OGH8Ob77/03m18.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Konkurssache des Schuldners Helmut B*****, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in Lambach, wegen Änderung des Zahlungsplans, über die Revisionsrekurse der Gläubigerinnen 1. L*****, registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Rudolf P*****, 2. R*****, registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Dieter K*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28. April 2003, GZ 2 R 78/03h-36, womit über Rekurs des Schuldners der Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 25. März 2003, GZ 20 S 767/98i-32, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Am 4. 11. 1998 wurde über Antrag des Gemeinschuldners über sein Vermögen der Konkurs eröffnet. Der Gemeinschuldner betrieb ursprünglich eine Gastwirtschaft.

Am 27. 9. 1999 stellte der Gemeinschuldner den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, der vorsah, dass die Konkursgläubiger insgesamt 10 % ihrer Forderungen (Konkursforderungen insgesamt 2,266.403,24 S) zahlbar in sieben jährlichen Raten ab 5. 6. 2001 erhalten. In der Tagsatzung am 18. 11. 1999 änderte der Gemeinschuldner seinen Zahlungsplan-Vorschlag dahin ab, dass die Konkursgläubiger eine 10 %ige Quote, zahlbar in fünf Jahresraten 2 %, beginnend mit 30. 11. 2001 erhalten sollten. Dieser Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans fand in der Tagsatzung nicht die erforderliche Mehrheit. In der erstreckten Tagsatzung vom 13. 1. 2000 wurde der Zahlungsplan schließlich mit der erforderlichen Mehrheit angenommen. Am 14. 1. 2000 bestätigte das Erstgericht den Zahlungsplan und hob nach rechtskräftiger Bestätigung mit Beschluss vom 14. 2. 2000 den Konkurs gemäß § 196 Abs 1 KO auf.

Weder im ursprünglichen noch im geänderten Antrag auf Annahme des Zahlungsplans legte der Schuldner seine voraussichtliche Einkommenslage der folgenden fünf Jahre offen.

Tatsächlich erzielte der Gemeinschuldner - den nach der Aktenlage keine Sorgepflichten treffen - zum Zeitpunkt der Annahme des Zahlungsplanes im Betrieb seiner Lebensgefährtin ein Nettoeinkommen von S 6.000 (EUR 436,04) monatlich und bezog daneben Arbeitslosengeld von EUR 712,80 monatlich. Sein Gesamteinkommen betrug somit zu diesem Zeitpunkt EUR 1.148,84. Von 20. 5. 2000 bis 30. 11. 2000 verringerte sich sein Einkommen um EUR 1,90 täglich (EUR 57 monatlich) dadurch, dass er ab diesem Zeitpunkt lediglich Notstandshilfe bezog. Ab 19. 5. 2001 bis 31. 12. 2001 erhielt er mit Ausnahme von 4 Tagen anstelle der Notstandshilfe EUR 20,44 täglich an Pensionsvorschuss. Seit 18. 5. 2002 bezieht er - mit Unterbrechung für den Zeitraum 3. 12. 2002 bis 12. 12. 2002 - täglich EUR 21,03 an Notstandshilfe.

Die Einkünfte aus der Tätigkeit im Betrieb seiner Lebensgefährtin in Höhe von 436,04 monatlich erzielte der Gemeinschuldner bis März 2002. Infolge Einstellung des Betriebes der Lebensgefährtin erhielt er in den Monaten April 2002 bis September 2002 lediglich Notstandshilfe bzw den erwähnten Pensionsvorschuss. Von Oktober bis Dezember 2002 bezog er als Dienstnehmer der M***** GmbH EUR 300 monatlich (zuzüglich eines nicht näher festgestellten Kilometergeldes).

Daraus errechnet sich ein Jahreseinkommen des Gemeinschuldners für 2000 von EUR 13.445,92, für 2001 von EUR 12.569,92 und für 2002 von EUR 9.635. Im Monatsdurchschnitt aller drei Jahre bezog er EUR 990,30.

Am 24. 1. 2003 beantragte der Schuldner die Änderung des Zahlungsplanes gemäß § 198 Abs 1 KO dahin, dass die vier noch offenen Quotenzahlungen am 30. 7. 2003, am 30. 11. 2003, am 30. 11. 2004 und am 30. 11. 2005 zu leisten seien. Im Zeitpunkt der Annahme des Zahlungsplanes sei er bei seiner Lebensgefährtin beschäftigt gewesen. Er habe dadurch ein Einkommen erzielt, welches ihm die Finanzierung des Zahlungsplanes ermöglicht hätte. Die Einstellung des Betriebes durch seine Lebensgefährtin habe zu einer deutlichen Verminderung seines Monatseinkommens geführt, woran ihn kein Verschulden treffe. Ab Mai 2003 werde er bei seinem nunmehrigen Arbeitgeber ganztags beschäftigt sein und dabei ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.200 erzielen. Mehrere Gläubiger hätten die für 30. 11. 2001 fällige Quotenzahlung eingemahnt.

Nach Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens wies das Erstgericht den Antrag des Gemeinschuldners auf Änderung des Zahlungsplanes gemäß § 198 Abs 1 KO sowie den Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mit der Begründung ab, dass nicht jede Veränderung der Einkommens- und Vermögenslage die Voraussetzungen des § 198 KO erfülle. Die Änderung müsse so wesentlich sein, dass der Schuldner fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen könne. Als Schwellenwert sei eine Änderung des dem Schuldner verbleibenden Existenzminimums von 10 % anzunehmen. Diese Einkommensänderung müsse von Dauer sein. Beim Gemeinschuldner sei eine lediglich vorübergehende und bloß leichte Änderung der Einkommenslage eingetreten. Darüber hinaus habe der Gemeinschuldner in seinem verbesserten Zahlungsplan eine Zahlungsfrist von fünf Jahren angeboten. § 198 Abs 1 KO nehme nur auf jene Fälle Bedacht, die unverschuldet und unvorhersehbar seien, nicht hingegen auf zu erwartende Änderungen.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Gemeinschuldners Folge, hob den Beschluss des Erstgerichtes auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag des Schuldners auf Änderung des Zahlungsplans, hilfsweise auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Auslegung der von § 198 Abs 1 KO vorausgesetzten Größenordnung der Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenslage keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Rechtlich ging das Rekursgericht davon aus, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Änderung der Einkommens- und Vermögenslage der Zeitpunkt der Annahme des Zahlungsplans sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Schuldner ein Gesamteinkommen von EUR 1.148,84 monatlich erzielt. Eine Durchrechnung der Kalenderjahre 2000 bis 2002 ergebe, dass das Durchschnittseinkommen des Schuldners (unter Außerachtlassung von Sonderzahlungen und des Kilometergeldes) in diesen drei Jahren um etwa 14 % unter jenem vom Jänner 2000 gelegen sei. Bezogen auf das Kalenderjahr 2002 ergebe die Abweichung sogar rund 30 %. Der absolute Minderverdienst des Jahres 2002 betrage deutlich mehr als eine Jahresrate des Zahlungsplans (Minderverdienst EUR 4.151,04; Jahresrate EUR 3.294,12). Eine Verminderung des ohnehin bescheidenen Jahreseinkommens um einen Betrag, der die im selben Jahr auf den Zahlungsplan zu erbringende Geldleistung übersteige, bedeute geradezu zwangsläufig, dass der Schuldner im Sinne des § 198 Abs 1 KO fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen könne. Dass der Schuldner in seinem verbesserten Zahlungsplanvorschlag die höchstzulässige Zahlungsfrist von sieben Jahren nicht voll ausgenützt habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen.

Dagegen wenden sich die Revisionsrekurse zweier Konkursgläubigerinnen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurse sind aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; sie sind jedoch nicht berechtigt.

§ 194 Abs 1 KO regelt unter dem Titel "Inhalt und Unzulässigkeit des Zahlungsplans", dass der Schuldner den Konkursgläubigern mindestens eine Quote anbieten muss, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen. Daraus wird abgeleitet (Mohr in Konecny/Schubert KO § 194 Rz 5; Kodek, Zur Prüfungsbefugnis beim Zahlungsplan ZIK 2001/128 [81]; 8 Ob 117/01s; 8 Ob 47/02y; 8 Ob 55/03a), dass der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes nach § 194 Abs 2 Z 3 KO unzulässig ist, wenn der Schuldner im Zahlungsplan keine angemessene Quote anbietet.

Im hier zu beurteilenden Fall war eine Überprüfung der Zulässigkeit des ursprünglichen Zahlungsplanes durch das Gericht nicht möglich, weil nicht ermittelt wurde (vgl dazu Konecny, Restschuldbefreiung bei insolventen natürlichen Personen, ÖBA 1994, 911), welche Einkünfte der Schuldner in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich beziehen wird. Da der Zahlungsplan dennoch angenommen und vom Gericht bestätigt wurde, ist jedoch eine Wahrnehmung dieses ursprünglichen Mangels des Zahlungsplans nicht mehr möglich.

§ 198 Abs 1 KO sieht vor, dass der Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen (geänderten) Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen kann, wenn sich seine Einkommens- und Vermögenslage ohne sein Verschulden ändert, sodass er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann und im Zahlungsplan darauf nicht Bedacht genommen wurde. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Prüfung, ob eine unverschuldete Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenslage eingetreten ist, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Annahme des Zahlungsplans (Kodek Privatkonkurs Rz 447; Mohr aaO § 198 KO Rz 2; 8 Ob 250/00y).

Während nun das Rekursgericht die Auffassung vertrat, dass bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 198 Abs 1 KO auch dann die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gemeinschuldners zum Zeitpunkt der Annahme des Zahlungsplanes als Bezugsgröße heranzuziehen sind, wenn diese Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom Gemeinschuldner beim Antrag auf Annahme des Zahlungsplans nicht offengelegt wurden, vertreten die Revisionsrekurswerberinnen die Auffassung, dass ein Schuldner, der seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse beim Antrag auf Annahme des Zahlungsplans nicht offenlegt, zu erkennen gibt, dass er die Zahlungsplanquote unabhängig von seiner jeweiligen Einkommenslage erfüllen werde. In diesen Fällen sei somit eine Änderung des Zahlungsplans ausgeschlossen.

Nach Auffassung des erkennenden Senates lässt sich der gesetzlichen Regelung nur entnehmen, dass eine Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dann zu keiner Änderung des Zahlungsplanes zu führen hat, wenn auf diese Änderung im ursprünglichen Zahlungsplan bereits Bedacht genommen wurde. Darunter ist zu verstehen (Mohr aaO § 198 Rz 6; Kodek aaO Rz 451), dass im Zahlungsplan eine Verminderung der Quote bei Erreichen eines bestimmten Schwellenwertes vorgesehen wurde. Dieser Fall liegt hier nicht vor.

Allerdings ist in jenen Fällen, in welchen ursprünglich eine Darlegung der voraussichtlichen Einkommensverhältnisse des Schuldners während der nächsten fünf Jahre unterblieb, als Bezugsgröße, die mit dem nunmehrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners zu vergleichen ist, ein Einkommen des Schuldners heranzuziehen, das dem ursprünglichen Zahlungsplan entsprach: Es ist daher zu unterstellen, dass auch ohne Offenlegung der voraussichtlichen Einkommensverhältnisse der Schuldner ursprünglich einen zulässigen Zahlungsplan anbot, ein zulässiger Zahlungsplan angenommen und von Gericht bestätigt wurde. Als zulässige Mindestquote wird verstanden, dass der Schuldner einen Betrag in Höhe seines in den nächsten fünf Jahren zu erwartenden pfändbaren Einkommens anbieten muss (Kodek aaO Rz 351; Konecny aaO [916]; 8 Ob 47/02y). Jede andere Auslegung würde zu dem nicht sachgerechten Ergebnis führen, dass der seine Einkommensverhältnisse nicht offenlegende Schuldner zunächst eine unangemessene (weil seinen voraussichtlichen Einkommensverhältnissen nicht entsprechende) Quote anbieten könnte und bei Einkommenseinbußen dann noch in die Lage versetzt wäre, diese verringerten Einkünfte in Relation zum ursprünglich nicht offengelegten höheren Einkommen zu setzen.

Allerdings ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem von den Vorinstanzen für das Jahr 2000 festgestellten durchschnittlichen Monatsverdient des Gemeinschuldners (EUR 1.120,49) in Verbindung mit dem für das Jahr 2000 geltenden Freibetrag von S 9.590 (EUR 696,93) monatlich ein Mehrbetrag von EUR 423,56, von dem gemäß § 291a Abs 5 EO 70 % d.s. EUR 296,49 pfändbar sind. Für 12 Monate ergibt sich damit ein der angebotenen Quote von EUR 3.294,12 annähernd entsprechender pfändbarer Betrag von EUR 3.557,88.

Unter Berücksichtigung des für das Jahr 2001 festgestellten durchschnittlichen monatlichen Einkommens von EUR 1.047,49 und des für das Jahr 2002 festgestellten Durchschnittseinkommens von EUR 802,92 errechnet sich unter Zugrundelegung des für 2001 geltenden monatlichen Freibetrages von S 9.740 (EUR 707,83) und des für 2002 geltenden monatlichen Freibetrages von EUR 736 ein pfändbares Einkommen für 2001 von EUR 2.853,14 und für 2002 ein solches von bloß EUR 562,08, das somit um EUR 2.732,04 niedriger ist als die angebotene Quote. Sowohl nach der von Mohr (aaO § 198 Rz 5) vorgeschlagenen Annahme der Änderung der Einkommenslage bei Übersteigen eines Schwellenwertes von 10 % des dem Schuldner verbleibenden Existenzminimums als auch nach der von Kodek (aaO Rz 449) vorgeschlagenen flexibleren Lösung ist die Erheblichkeit der eingetretenen Verschlechterung der Einkommenslage des Gemeinschuldners zu bejahen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Schuldner nicht etwa eine Verringerung der Quotenzahlung anstrebt, sondern lediglich ein Hinausschieben der Fälligkeit der zweiten Rate des Zahlungsplanes um sechs Monate, wobei sich an der Fälligkeit der 3. bis 5. Jahresrate nichts ändern soll.

Die Auffassung des Erstgerichtes, dem Schuldnerantrag stehe entgegen, dass im verbesserten Zahlungsplanvorschlag eine fünfjährige Zahlungsfrist (anstelle der möglichen siebenjährigen) angeboten worden sei, kann nicht geteilt werden: Wie bereits ausgeführt, setzt ein zulässiger Zahlungsplan voraus, dass der Schuldner einen Betrag in Höhe seines in den nächsten fünf Jahren zu erwartenden pfändbaren Einkommens anbieten muss. Ergibt eine Berechnung dieses für die nächsten fünf Jahre zu erwartenden pfändbaren Einkommens, dass der Schuldner bereits in fünf Jahren die vorgeschlagene Quote erfüllen kann, ist er sogar verpflichtet, diese (kürzere) Zahlungsfrist anzubieten. Aus dem Anbot einer fünfjährigen Zahlungsfrist kann daher weder generell die Unzulässigkeit einer Änderung des Zahlungsplanes noch der vom Erstgericht gezogene Schluss abgeleitet werden, dass die Einkommensverschlechterung zu erwarten gewesen wäre. Gerade weil der Schuldner eine Einkommensänderung nicht erwartete, bot er die nach seiner Einkommenslage im Jahr 2000 im Wesentlichen angemessene Quote und eine fünfjährige Zahlungsfrist an.

Berücksichtigt man, dass nach den Feststellungen der maßgebliche Teil der Einkommensverschlechterung daraus resultierte, dass die Lebensgefährtin des Schuldners ihren Betrieb schloss, ist auch ein Verschulden des 1945 geborenen Gemeinschuldners an dieser - nach seinen eigenen Behauptungen bloß für 2002 eintretenden - Einkommensverschlechterung nicht zu erkennen.

Den Revisionsrekursen war daher ein Erfolg zu versagen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte