Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Im Verlassenschaftsverfahren sind gemäß § 49 Abs 2 AußStrG im Rekursverfahren neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Einschränkungen ergeben. Dieser Verpflichtung ist das Rekursgericht aber nachgekommen, weil es sich mit den von den Rechtsmittelwerbern in zweiter Instanz neu vorgelegten Privatgutachten inhaltlich befasst hat. Eine mündliche Rekursverhandlung ist hingegen nach § 52 AußStrG nur dann durchzuführen, wenn das Rekursgericht sie für erforderlich erachtet. Einem Parteienantrag auf Anberaumung einer Rekursverhandlung hätte das Rekursgericht nach § 52 Abs 2 AußStrG nur dann nachkommen müssen, wenn es von der Würdigung eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises abgehen hätte wollen, was aber nicht der Fall war.
2. Privatgutachten sind lediglich Urkunden, die Beweis dafür machen, dass ihr Inhalt der Ansicht des jeweiligen Verfassers entspricht (RIS‑Justiz RS0040363, RS0040636). Es ist allgemein nicht ungewöhnlich, dass es unter Fachleuten zum selben Sachverhalt unterschiedliche, aber jeweils für sich mehr oder weniger gut begründbare Meinungen geben kann. Steht das Gutachtensergebnis des vom Gericht in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen in Widerspruch zum Ergebnis eines von den Parteien privat beauftragten Gutachtens, dann kann sich das Gericht ohne weiteres dem gerichtlichen Gutachten anschließen, wenn es dieses für schlüssig und sachlich begründet erachtet (EvBl 1975/80; 9 ObS 21/87). Diese Beurteilung ist ein Akt der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung. Ein revisibler rechtlicher Mangel würde nur vorliegen, wenn der gerichtliche Sachverständige bei seinen Schlussfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstoßen hätte, oder wenn erkennbar wäre, dass er erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht gelassen hat (RIS‑Justiz RS0043168). Diese Voraussetzungen zeigen die Rechtsmittelwerber aber nicht auf.
3. Unter welchen Voraussetzungen von der Testierunfähigkeit eines Erblassers auszugehen ist, ist immer eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die ‑ von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen ‑ die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht rechtfertigen kann (RIS‑Justiz RS0012408 [T2]). Eine solche Fehlbeurteilung ist hier nach den ‑ für den Obersten Gerichtshof bindenden ‑ Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht ersichtlich. Eine bloß spontan beeinflusste und unüberlegte Entscheidung des Verstorbenen liegt keineswegs nahe, hat er doch über einen Zeitraum von drei Jahren vor seinem Ableben nicht nur drei Testamente zu Gunsten des Fünftantragstellers errichtet, sondern darüber hinaus wiederholt gegenüber verschiedenen Personen auch mündlich die Absicht geäußert, nur ihm sein Vermögen zu hinterlassen.
Da der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist er als unzulässig zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)