OGH 8Ob75/10b (RS0126234)

OGH8Ob75/10b18.8.2010

Rechtssatz

Da die staatliche Pensionsversicherung die Funktion der Existenzsicherung im Alter noch nicht aufgegeben hat und grundsätzlich nur existenzsichernde Ausgaben von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig sind, stellen Beiträge zur privaten Pensionsvorsorge im Allgemeinen keine Abzugspost dar.

Normen

ABGB §140 Ab
ABGB §140 Ae

8 Ob 75/10bOGH18.08.2010

Veröff: SZ 2010/98

7 Ob 179/11sOGH27.02.2012

Auch; nur: Leistungen für eine private Pensionsvorsorge stellen grundsätzlich keine Abzugspost dar. (T1); Beisatz: Dies gilt auch für den Ehegattenunterhalt. (T2); Beisatz: Die Prämienzahlung ist nur in besonderen Ausnahmefällen, wie insbesondere zur Existenzsicherung, als Abzug zu berücksichtigen, weil es dann auch im Interesse des Unterhaltsberechtigten liegt, für die Zukunft vorzusorgen. (T3)

9 Ob 39/14xOGH26.08.2014

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Von der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht abzugsfähig sind Einzahlungen in eine betriebliche Vorsorgekasse oder der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten zur Erlangung einer höheren Pension, weil diese Zahlungen Zwecken der Vermögensbildung dienen. (T4)

3 Ob 235/15bOGH16.12.2015

Auch; Beis wie T4

8 Ob 41/16mOGH24.05.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG. (T5); Veröff: SZ 2016/56

Dokumentnummer

JJR_20100818_OGH0002_0080OB00075_10B0000_002

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