Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.372 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von 960 S und Umsatzsteuer von 492 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Kläger wurde am 20. 5. 1982 als Radfahrer von einem vom Beklagten gehaltenen Hund niedergestoßen und verletzt. Ein wegen dieses Vorfalls zu U 1647/82 des Bezirksgerichts Dornbirn gegen den Beklagten eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß § 90 StPO eingestellt.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 112.991 S sA (Schmerzengeld, Ersatz von Sachschaden und Verdienstentgang, Krankenhauskosten und sonstige Unkosten); überdies stellte er ein mit 30.000 S bewertetes Feststellungsbegehren. Der Höhe nach ist das Leistungsbegehren des Klägers nicht mehr strittig; auch sein Feststellungsinteresse ist unbestritten. Dem Grunde nach stützte der Kläger sein Begehren im Wesentlichen auf die Behauptung, er sei zur Unfallszeit mit dem Fahrrad auf dem Radweg von Lauterach nach Dornbirn gefahren. Dabei habe ihn auf Höhe des Gutshofs M***** der Schäferhund des Beklagten angesprungen, wodurch er zu Sturz gekommen sei. Der Unfall habe sich auf einem Radwanderweg ereignet, der zur Unfallszeit stark frequentiert gewesen sei; der Beklagte habe dies gewusst. Er wäre daher verpflichtet gewesen, den Hund so zu verwahren, dass eine Benützung des Radwanderwegs ohne Gefährdung der Verkehrsteilnehmer möglich gewesen wäre. Überdies habe zur Unfallszeit für das Gemeindegebiet Dornbirn Leinenzwang bestanden.
Der Beklagte wendete dem Grunde nach im Wesentlichen ein, der von ihm gehaltene Hund habe weder zur Unfallszeit den Kläger noch zu einem anderen Zeitpunkt einen anderen Menschen attackiert oder verletzt. Das Tier sei absolut gutmütig und harmlos und habe noch nie Anlass zur Klage gegeben. Es sei gewöhnt, dass nicht zum Gutshof gehörige Personen, seien es Fußgänger oder Radfahrer, das umliegende Gelände passierten. Der Beklagte habe den Hund seit jeher ordnungsgemäß verwahrt und für seine Beaufsichtigung Sorge getragen. In einem weitläufigen Gutshof wie dem des Beklagten sei es geradezu unmöglich, einen unbedingt notwendigen Wachhund so einzusperren, dass er nicht auf die umliegenden Felder und Wiesen gelange. Ein Einzäunen des Geländes sei im Hinblick auf den Betriebsverkehr untunlich und ein Anketten des Tieres nicht möglich, weil es so seine Aufgaben als Wachhund nicht erfüllen könne. Den Kläger treffe das Alleinverschulden an dem Unfall, weil er bei seiner Annäherung an den Gutshof mit dem Vorhandensein von Tieren rechnen und sein Fahrverhalten dementsprechend einstellen hätte müssen. Das Vorbeifahren an dem Hund in einer Entfernung von 2 m im angeblichen Bewusstsein einer Gefährlichkeit des Tieres stelle sich als Reizung des Hundes dar. Eine Leinenpflicht habe zur Unfallszeit nicht bestanden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es stellte, soweit für die im Revisionsverfahren noch zu lösenden Fragen von Interesse, im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Bei dem städtischen Gutshof M***** handelt es sich um eine große landwirtschaftliche Anlage, die aus vier Gebäuden und einem fünften quergestellten Stallgebäude sowie mehreren Silos besteht. Eigentümerin ist die Stadtgemeinde Dornbirn, als deren Angestellter der Beklagte die Stellung des Gutsverwalters innehat. Der Gutshof befindet sich etwa 200 m links der Rheintal-Autobahn in Fahrtrichtung Bregenz gesehen. In unmittelbarer Nähe des Hofs gibt es weder ein Wohnhaus noch ein anderes Gebäude. Lediglich auf der rechten Seite der Autobahn - in gleicher Richtung gesehen - befindet sich ein Gebäude mit der Aufschrift „Hundesportverein“ und ein Pferdestall, wobei dieser jedoch nicht in Sichtweite des Gutshofs liegt. Der Hof liegt ca 1700 m westlich von der B 190 und ist über eine von dieser abzweigende schmale asphaltierte Straße zu erreichen. Diese Straße führt unmittelbar am Gutshof vorbei bzw sogar durch die Anlagen hindurch. Auf dieser Straße befindet sich auf Höhe des Endes der Anlagen vor einer Rechtskurve das Verkehrszeichen „allgemeines Fahrverbot“ mit einer darunter befestigten Zusatztafel mit der Aufschrift „allgemeines Fahrverbot für Kraftfahrzeuge“. Es handelt sich um einen örtlichen Radwanderweg zwischen Lauterach und Hohenems bzw Dornbirn, der besonders an Sonn- und Feiertag von sehr vielen Radfahrern und Fußgängern benützt wird. Auch dem Beklagten war bekannt, dass im Laufe eines Jahres tausende von Radfahrern auf der beschriebenen Straße am Gutshof vorbeifahren. Die Asphaltierung der Straße endet auf Höhe des Gutshofs. Die Straße setzt sich ab dem Gutshof in etwa gleicher Breite (ca 3 m) geschottert in Richtung Lauterach fort.
In Richtung Lauterach gesehen schließen links der Straße zwei Gebäude des Gutshofs direkt an die Straße an. Zwischen diesen Gebäuden befindet sich eine etwa 10 bis 12 m breite asphaltierte Fläche. Die Asphaltierung reicht bis zur Straße, und zwar in der Weise, dass eine Abgrenzung zwischen Straße und dem erwähnten Platz nicht sichtbar ist. Das den Gutshof umgebende Gelände, bestehend aus Wiesen, Feldern, Bächen, Sträuchern und Auwald, ist durchwegs eben, offen und übersichtlich.
Auf dem Gutshof wird der Hund vom Beklagten als Wachhund gehalten. Es handelt sich um einen vier Jahre alten Mischling zwischen einem Apenzeller und einem Schäfer. Der Hund, der auf dem Gutshof aufgewachsen ist, ist seiner Natur nach ein eher ruhiges und gutmütiges Tier, das noch nie die am Hof vorbeifahrenden Radfahrer angesprungen hat. Er wird weder tagsüber noch in der Nacht an einer Kette gehalten, woran er auch gar nicht gewöhnt ist. Ein Absperren oder Einzäunen des Gutsgeländes ist aufgrund seiner Weitläufigkeit nicht oder kaum möglich. Der Hund verlässt das Gehöft nie. Es kommt allerdings öfter vor, dass er sich im Unfallsbereich auf bzw neben der Straße aufhält, zumal ja die Straße gewissermaßen dem Gutshof eingegliedert ist. Der Hund des Beklagten ist ab und zu schon fremden Hunden, die auf der Straße vorbeigingen, nachgerannt.
Am 20. 5. 1982, einem Feiertag, waren der Kläger und seine Gattin wie viele andere Radfahrer mit ihren Rädern auf dem beschriebenen Radweg unterwegs. Der Kläger, der diese Strecke von früheren Ausflügen her kannte, wusste, dass auf dem Gutshof ein Hund gehalten wird. Als er und seine Gattin sich um etwa 9:30 Uhr dem Hof näherten, bemerkten sie schon aus größerer Entfernung, dass der Hund in ihrer Fahrtrichtung gesehen rechts neben der Straße auf dem asphaltierten Platz zwischen den beiden an die Straße angrenzenden Gebäuden lag. Ob der Hund angekettet war oder nicht, konnte der Kläger aus dieser Entfernung allerdings nicht sehen. Wenige Meter von dem Hund entfernt standen drei Arbeiter des Gutshofs, die jedoch dem Geschehen keine Aufmerksamkeit schenkten.
Als der Kläger, der mit normaler Fahrgeschwindigkeit auf der dem Hund näheren Seite fuhr, den Hund in einer Entfernung von ca 2 m passieren wollte, stand dieser plötzlich auf und sprang den Kläger von der rechten Seite an. Dabei sprang das Tier mit den Vorderläufen gegen den Kläger hoch. Dabei fand auch eine Berührung zwischen dem Hund und dem Kläger statt. Der Hund biss jedoch den Kläger nicht; ob er bellte oder knurrte, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Infolge dieses Anspringens kam der Kläger mit seinem Fahrrad zu Sturz. Nach diesem Zwischenfall kehrte der Hund sofort wieder zu seiner Liegestelle zurück. Eine Leinepflicht bestand zur Unfallszeit nicht.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Haftung des Beklagten als Halter des Hundes gemäß § 1320 ABGB für den gesamten Schaden des Klägers. Dem Beklagten sei der ihm obliegende Beweis nicht gelungen, dass er alle Vorkehrungen getroffen habe, die von ihm als Hundehalter unter Berücksichtigung aller Umstände verlangt werden könnten. Bei der Straße, in deren Nähe sich der Hund (freilaufend) befunden habe, habe es sich um eine von Fußgängern und Radwanderern stark frequentierte Verkehrsfläche gehandelt. Besonders an Ausflugstagen (Sonn- und Feiertagen) werde dieser Weg stark benützt, was dem Beklagten bestens bekannt gewesen sei. Aufgabe des Beklagten sei es gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass eine unfallsverursachende Begegnung zwischen seinem Hund und einem Straßenbenützer verhindert werde. Wenn es sich auch um ein gutmütiges und friedliches Tier handle, so gehöre es nun einmal zu den Eigenschaften eines Hundes, sich auf der Straße unachtsam zu verhalten. Gerade Wachhunde, die sich ja durch besonders wachen Instinkt auszeichneten, neigten leicht dazu, bewegenden Objekten nachzuspringen, auch wenn keine Veranlassung dazu bestehe. Gerade einspurige Fahrzeuge reizten Hunde zum Nachlaufen und Anspringen, wodurch die Benützer solcher Fahrzeuge nur allzu leicht zu Sturz kommen könnten. Ein auf einer wenn auch im ländlichen Gebiet liegenden öffentlichen Straße frei herumlaufender Hund stelle deshalb eine erhebliche Gefahr für Benützer einspuriger Fahrzeuge dar, weshalb seinem Halter grundsätzlich eine Vernachlässigung der Verwahrungspflicht vorzuwerfen sei. Es wäre angezeigt gewesen, den Hund durch Anleinen, Anketten oder sogar durch Verwahren in einem Zwinger von der Straße fernzuhalten, auch wenn es sich um einen Wachhund gehandelt habe.
Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht gegeben, da er den Hund auf keine Weise gereizt habe, sondern ganz einfach mit normaler Fahrgeschwindigkeit die Unfallstelle passieren habe wollen.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und erklärte die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig.
Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts, rechtlich im Wesentlichen aus, es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der im § 1320 ABGB normierten Haftung des Tierhalters um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast handle oder um eine Gefährdungshaftung, denn nach beiden Auffassungen bestehe für den Tierhalter die Möglichkeit des Freibeweises in der Richtung, dass für die erforderliche Verwahrung des Tieres gesorgt worden sei. Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich sei, hänge von den Umständen des Falls ab. Es sei die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenzufügung durch das Tier zu berücksichtigen und es seien jene Vorkehrungen als genügend anzusehen, die vom Tierhalter unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Tieres billigerweise erwartet werden könnten, wobei maßgebend sei, inwiefern das Tier eine Gefahrenquelle für seine Umgebung darstelle. Die Gefährlichkeit des Tieres nach seiner Art und Individualität einerseits und die Möglichkeit einer Beschädigung durch das spezifische Tierverhalten bezogen auch auf die jeweiligen besonderen Verhältnisse andererseits seien also die entscheidenden Kriterien.
Die Gefährlichkeit des Tieres sei im vorliegenden Fall geringfügig gewesen; sie habe sich in den mit seiner normalen Fortbewegung verbundenen Gefahren erschöpft, wenn auch noch hinzukommen möge, dass es sich um einen Wachhund gehandelt habe, dem aufgrund dieser Eignung eine gesteigerte Sensibilisierung durch auf seinem Revier sich nähernde fremde Personen zugesprochen werden müsse.
Was allerdings die Möglichkeit der Schädigung durch das Tier anlange, sei zu berücksichtigen, dass sich der Unfall auf einem Weg ereignet habe, der besonders an Sonn- und Feiertagen ein von Fußgängern und Radfahrern geprägtes hohes Verkehrsaufkommen aufweise. Der Beklagte habe unter diesen Umständen davon ausgehen müssen, dass sein Hund, wenn er freigelassen sei, mit Fußgängern und Radfahrern in Berührung kommen könne. Diese Umstände hätten hinsichtlich der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres die Anlegung, strengerer Maßstäbe erfordert. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die dabei zu treffenden Vorkehrungen dem Tierhalter zumutbar sein müssten und die Anforderungen an die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters nicht überspannt werden dürften, wäre es am Beklagten gelegen gewesen, auf die am Unfallstag gegebenen Verhältnisse (hohe Frequenz der Benützung des Wegs durch Fußgänger und Radfahrer) zu achten. Denn diese hätten eine erhöhte Schadensmöglichkeit bedingt, zumal allgemein bekannt sei, dass gerade Radfahrer oder auch sich sonst bewegende Menschen für Hunde ein beliebtes Ziel für (wenn auch oft nur spielerische) Angriffe seien. Das freie Herumlaufen eines Hundes in der Nähe oder auf einer Straße ohne entsprechende Beaufsichtigung bedeute eine Vernachlässigung der Verwahrungspflicht, einerlei, ob der Hund geradezu bösartig sei oder nicht. Dies gelte auch für schwächer frequentierte Straßen und in gesteigertem Maße für eine Straße mit regem Verkehrsaufkommen. Ob dabei das Verkehrsaufkommen durch Radfahrer, Kraftfahrzeuge oder nur durch Fußgänger geprägt sei, sei belanglos.
Unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen wäre es für den Beklagten daher angezeigt gewesen, etwa dem Hund einen von der Straße entfernten Liegeplatz zuzuweisen oder eine auf dem Hof tätige Person anzuweisen, darauf zu achten, dass sich der Hund nicht zu nahe der Straße aufhalte. Derartiges habe aber der Beklagte nicht einmal behauptet.
Es sei also für den Beklagten zwar nicht oder nur in geringem Maße aus der Sicht der Eigenschaften seines Hundes, wohl aber aus der Sicht der Schadensmöglichkeit eine besondere Verwahrung des Tieres erforderlich gewesen. Mangels einer solchen Verwahrung sei die Haftung des Beklagten für den dem Kläger entstandenen Schaden zu bejahen. Für ein Mitverschulden des Klägers bestehe nach den getroffenen Feststellungen kein Anhaltspunkt.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, dass in der Frage, ob es sich bei der im § 1320 ABGB normierten Haftung des Tierhalters um eine Verschuldenshaftung oder um eine Gefährdungshaftung handle, widerstreitende Auffassungen zwischen älterer und jüngerer Rechtsprechung bestünden, sodass diese Bestimmung Auslegungsschwierigkeiten bereite. Daher sei die zutreffende Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhängig, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten. Er bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Der Kläger hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision des Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 508a ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden.
Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit, dass es an der für ihre Bejahung erforderlichen Voraussetzung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO mangelt, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen zur Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
Nach § 1320 ABGB haftet der Tierhalter für den von seinem Tier verursachten Schaden, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung gesorgt hat. Die Lösung der theoretischen Frage, ob es sich dabei um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast oder um eine Gefährdungshaftung handelt, ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht von Bedeutung, weil in beiden Fällen für den Tierhalter die Möglichkeit des Freibeweises in der Richtung besteht, dass er für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung sorgte (RZ 1983/27 mit weiteren Literatur- und Judikaturhinweisen).
Was aber das Ausmaß der erforderlichen Vorkehrungen zur Verwahrung und Beaufsichtigung eines Tieres betrifft, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darauf an, inwieweit das Tier eine Gefahrenquelle für seine Umgebung darstellt. Da es zu den Eigenschaften eines Hundes, und zwar auch eines an sich gutmütigen Tieres, gehört, sich auf der Straße unachtsam zu verhalten, weil er eben die damit verbundenen Gefahren nicht erkennt, stellt ein auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr frei herumlaufender Hund ein erhebliches Gefahrenmoment dar. Es muss daher die Verwahrung eines Hundes in der Nähe einer Straße mit öffentlichem Verkehr besonders sorgfältig erfolgen, da auf solchen Straßen - selbst bei geringem Verkehrsaufkommen - immer wieder mit durchfahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist, die durch einen auf der Straße frei herumlaufenden Hund gefährdet werden können (ZVR 1980/18; ZVR 1981/192; ZVR 1982/327; 8 Ob 90/83; 8 Ob 29/84 uva). Dass diese Gefährdung in besonderem Maße für einspurige Fahrzeuge (auch Fahrräder) besteht und dass die dargestellten Grundsätze daher auch anzuwenden sind, wenn die in Betracht kommende Straße nur von Fahrrädern befahren werden darf und befahren wird, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Es bedarf im vorliegenden Fall auch keiner weiteren Überlegungen darüber, welche Maßnahmen zur erforderlichen Verwahrung und Beaufsichtigung seines Hundes dem Beklagten im Einzelnen zumutbar gewesen wären. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat er nämlich keinerlei derartige Maßnahmen getroffen, sondern seinem Hund den Aufenthalt in unmittelbarer Nähe einer Straße mit regem Fußgänger- und Fahrradverkehr ohne jede Kontrolle und ohne jede Möglichkeit der Verhinderung eines für die Straßenbenützer gefährlichen Verhaltens des Tieres ermöglicht.
Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen zu dem Ergebnis kam, dass der Beklagte im Sinne des § 1320 ABGB für den dem Kläger entstandenen Schaden hafte, weil er nicht für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung seines Hundes gesorgt habe, ist es durch die dargestellte wiederspruchsfreie Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt, von der abzugehen kein Anlass besteht.
Es liegen somit die im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO normierten Voraussetzungen nicht vor. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Zulässigkeit der Revision im Sinne dieser Gesetzesstelle ausgesprochen und war die Revision des Beklagten als unzulässig zurückzuweisen.
Der Beklagte hat die Kosten seines unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung, weil er den vorliegenden Zurückweisungsgrund geltend gemacht hat (§§ 40, 41, 50 ZPO).
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