European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00073.14I.0825.000
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 9. 12. 2013 (ON 30) gab das Erstgericht dem Unterhaltserhöhungsantrag von S***** statt und verpflichtete den Vater ab 1. 3. 2013 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 200 EUR (bisher 140 EUR). Hinsichtlich M***** gab es dem Herabsetzungsantrag des Vaters statt und verpflichtete diesen zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 20 EUR vom 1. 3. 2013 bis 30. 11. 2013 (bisher 40 EUR); nach diesem Zeitpunkt ist der Unterhaltsanspruch von M***** erloschen.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vaters, soweit er sich auf eine Herabsetzung unter den Betrag von 65 EUR bezog, zurück. Im Übrigen gab es dem Rekurs des Vaters nicht Folge.
Gegen diese Entscheidung hat der Vater einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gemäß § 63 AußStrG gestellt und diesen mit dem Revisionsrekurs verbunden. Dieses Rechtsmittel wurde vom Erstgericht (irrtümlich) dem Obersten Gerichtshof als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ vorgelegt.
Die Aktenvorlage ist verfehlt.
Rechtliche Beurteilung
1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs ‑ außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand ‑ wie hier ‑ an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt, und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die „Zulassungsvorstellung“ ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.
2. Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist gemäß § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (RIS‑Justiz RS0042366). Eines Bewertungsausspruchs des Rechtsmittelgerichts bedarf es in diesem Fall daher nicht (6 Ob 9/14p). Wird eine Herabsetzung des Unterhalts begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag, sondern der dreifache Jahresbetrag der begehrten Herabsetzung den Streitwert (RIS‑Justiz RS0046543; RS0046541).
3. Im Anlassfall war die Unterhaltsleistung für M***** zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts nicht mehr strittig. Zu diesem Zeitpunkt bezieht sich das Begehren von S***** auf eine Erhöhung von 140 EUR auf 200 EUR; das Begehren des Vaters bezieht sich auf eine Herabsetzung von 140 EUR auf 65 EUR. Die dreifache Jahresleistung dieser Differenzbeträge ergibt 4.560 EUR. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt somit nicht 30.000 EUR.
4. Steht dem Rechtsmittelwerber nur der Rechtsbehelf der „Zulassungsvorstellung“ nach § 63 AußStrG zur Verfügung, so ist das Rechtsmittel nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 69 Abs 3 AußStrG; vgl RIS‑Justiz RS0109505 [T8]).
Das Erstgericht wird somit nunmehr den Antrag des Vaters gemäß § 63 AußStrG dem Rekursgericht vorzulegen haben. Das irrtümlich dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Rechtsmittel war demnach dem Erstgericht zurückzustellen.
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