OGH 8Ob67/83 (RS0085396)

OGH8Ob67/8322.9.1983

Rechtssatz

Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz ist nicht dahin zu verstehen, daß nur mit der Leistung des Sozialversicherungsträgers zeitlich völlig übereinstimmende Schadenersatzansprüche des Verletzten auf den Sozialversicherungsträger übergehen können. Der für die zeitliche Kongruenz maßgebliche Vergleichsrahmen ist vielmehr den gegebenen Sachzusammenhängen anzupassen und unter Berücksichtigung des Zweckes der Legalzession, nämlich der Verhinderung einer ungerechtfertigten Befreiung des Schädigers von seiner Schadenersatzleistung einerseits und einer Bereicherung des Geschädigten andererseits, zu beurteilen (hier: Legalzession betreffend Remuneration und Treuegeld).

Normen

ASVG §332 C

8 Ob 67/83OGH22.09.1983

Veröff: SZ 56/137

Dokumentnummer

JJR_19830922_OGH0002_0080OB00067_8300000_004

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