OGH 8Ob675/86 (RS0008527)

OGH8Ob675/8619.11.1986

Rechtssatz

In der gerichtlichen Ladung zur Einvernahme nach § 237 AußStrG ist ein Beschluß zu erblicken, der über die Einleitung des Verfahrens nach den §§ 236 ff AußStrG im positiven Sinn abspricht; damit beginnt die erste Phase des Bestellungsverfahrens.

Normen

AußStrG §117
AußStrG §237

8 Ob 675/86OGH19.11.1986

Veröff: SZ 59/207

8 Ob 543/88OGH21.04.1988

Vgl; Beisatz: Hier: Mit einer bloßen Ladung zur Einvernahme über einen vom Rechtsmittelwerber selbst gestellten Antrag - anders als bei einer einen Beschluß auf Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters enthaltenen Ladung zur Einvernahme nach § 237 AußStrG - noch nicht in die Rechtssphäre des Geladenen eingegriffen. (T1)

2 Ob 251/97vOGH09.10.1997

Auch

6 Ob 195/98iOGH16.07.1998

Beisatz: Auch ein solcher verfahrenseinleitender Beschluß ist anfechtbar. (T2) Beisatz: Umso mehr gilt dies für eine Beistandsbestellung nach § 238 Abs 1 AußStrG. (T3)

10 Ob 250/99hOGH05.10.1999

Beis wie T2

6 Ob 279/00yOGH16.05.2001

Vgl; Beis ähnlich wie T1

7 Ob 185/03mOGH05.08.2003

nur: In der gerichtlichen Ladung zur Einvernahme nach § 237 AußStrG ist ein Beschluß zu erblicken, der über die Einleitung des Verfahrens nach den §§ 236 ff AußStrG im positiven Sinn abspricht. (T4)

3 Ob 172/04xOGH21.07.2004

Vgl auch

4 Ob 215/18yOGH20.12.2018

Auch; Beisatz: Die gilt auch nach der Rechtslage nach dem 2. ErwSchG (§§ 116a ff AußStrG). (T5)<br/>Beisatz: Hier: Auftrag an den örtlich zuständigen Erwachsenenschutzverein, eine Abklärung iSd § 4a ErwSchVG durchzuführen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19861119_OGH0002_0080OB00675_8600000_005

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