OGH 8Ob675/86 (RS0008521)

OGH8Ob675/8619.11.1986

Rechtssatz

Wenn das Gericht im Sinne des § 236 AußStrG von Amts wegen das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen einleitet und dies durch die Vorladung des Betroffenen im Sinne der Vorschrift des § 237 AußStrG zum Ausdruck bringt, ist diesem gemäß § 9 AußStrG das Rekursrecht gegen diese Anordnung einzuräumen.

Normen

AußStrG §117
AußStrG §236
AußStrG §237

8 Ob 675/86OGH19.11.1986

Veröff: SZ 59/207

2 Ob 251/97vOGH09.10.1997

Auch

10 Ob 250/99hOGH05.10.1999

Auch; Beisatz: Da das Gericht nach dem klaren Wortlaut des § 237 AußStrG verpflichtet ist, sich zunächst vom Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, hat es die Ladung zu dieser Erstanhörung selbstverständlich dem Betroffenen selbst zuzustellen; bei Nichtbefolgung kann es ihn sogar nach § 237 Abs 2 AußStrG vorführen lassen. (T1)

6 Ob 279/00yOGH16.05.2001

Vgl auch

7 Ob 185/03mOGH05.08.2003
4 Ob 215/18yOGH20.12.2018

Auch; Beisatz: Die gilt auch nach der Rechtslage nach dem 2. ErwSchG (§§ 116a ff AußStrG). (T2)<br/>Beisatz: Hier: Auftrag an den örtlich zuständigen Erwachsenenschutzverein, eine Abklärung iSd § 4a ErwSchVG durchzuführen. (T3)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19861119_OGH0002_0080OB00675_8600000_003

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