OGH 8Ob645/93 (RS0045838)

OGH8Ob645/9324.5.1995

Rechtssatz

Die Frist von vierzig Jahren gilt auch für den Fall contra tabulas, also gegen den eingetragenen Eigentümer und diese uneigentliche Ersitzung wird durch einen abweichenden Grundbuchsstand nicht gehindert.

Normen

ABGB §1468
ABGB §1472

8 Ob 645/93OGH24.05.1995
1 Ob 512/96OGH22.08.1996

Auch; Veröff: SZ 69/187

6 Ob 158/99zOGH29.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Selbst die Ersitzung eines Grundstücksteiles wird nach der Rechtsprechung nicht dadurch gehindert, dass es der Erwerber einer Liegenschaft unterlässt, sich vom wahren Liegenschaftsumfang, der sich aus der Grundbuchsmappe ergibt, Kenntnis zu verschaffen. (T1)

9 Ob 52/13gOGH27.09.2013

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19950524_OGH0002_0080OB00645_9300000_002

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